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Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Ortsteil Kastel der Gemeinde Nonnweiler (Wasserschutzgebietsverordnung Kastel) Vom 26. August 1994

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Ortsteil Kastel der Gemeinde Nonnweiler (Wasserschutzgebietsverordnung Kastel) Vom 26. August 1994
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets im Ortsteil Kastel der Gemeinde Nonnweiler (Wasserschutzgebietsverordnung Kastel) vom 26. August 199401.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Allgemeines01.01.2002
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebiets04.02.2006
§ 3 - Schutz in der Zone II01.01.2002
§ 4 - Schutz in der Zone I01.01.2002
§ 5 - Hinweise04.02.2006
§ 6 - Ausnahmen04.02.2006
§ 7 - Bestandsschutz, Duldungspflichten01.01.2002
§ 8 - Entschädigung, Ausgleich01.01.2002
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 10 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
[1]
, in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das
Ministerium für Umwelt
:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Begünstigter im Sinne von § 37 Abs. 3 SWG ist die Gemeinde Nonnweiler, Trierer Straße 5, 66620 Nonnweiler.

§ 2 Beschreibung des Schutzgebiets

(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
2 Fassungsbereiche (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
1 engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -.
(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf Teile der Grundstücke:
Gemarkung Kastel,
Flur 2, Parz.- Nrn. 670/602, 1359/602, 2993/602 und 602/45 (Peterbergquelle),
Flur 2, Parz.- Nrn. 543/4 und 543/9 (Lehrbachquelle).
(3) Die engere Schutzzone umfasst Grundstücke auf Gemarkung:
Kastel, Flur 2,
Parz.- Nrn. 550 z.T., 1315/602, 1316/602, 602/19, 602/20, 602/21, 1325/602, 637/602, 602/22, 1327/602, 1328/602, 2361/602, 2362/602, 602/23, 1333/602, 602/24, 805/602, 602/25, 1336/602, 1337/602, 638/602, 639/602, 2673/602, 2674/602, 602/26, 2764/602, 2765/602, 1342/602, 2393/602, 2394/602, 602/41, 602/47, 602/30, 1941/602, 1940/602, 1939/602, 1938/602, 2908/602, 602/42, 602/48, 1944/602, 602/27, 602/28, 1949/602, 602/46, 602/53, 602/49, 670/602, 1359/602, 2993/602, 602/45, 802/602, 801/602, 2359/602, 2358/6,02, 2360/602, 1350/602, 2460/602, 2459/602, 602/33, 602/34, 1964/602, 1965/602, 1966/602, 1967/602, 602/36, 2804/602, 1972/602, 602/43, 538/21 z.T., 2234/542, 2010/542, 542/11, 2547/542, 542/12, 542/23, 542/13, 542/20, 1994/542, 542/24, 1992/542, 542/21, 542/14, 542/15, 1983/542, 1982/542, 542/16, 542/19, 549/6, 2231/549, 549/5, 1929/549, 1928/549, 1927/549, 1926/549, 549/2, 1923/549, 1922/549, 549/4, 1919/549, 1918/549, 1917/549, 2791/549, 2790/549, 1915/549, 549/7, 549/8, 2882/549, 549/3, 1911/549, 549/1, 1909/549, 1908/549, 1907/549, 544/18, 2226/544, 2665/544, 544/17, 543/10, 1871/542, 542/4, 1874/542, 542/5, 542/18, 2681/542, 2682/542, 2450/542, 1885/542, 1886/542, 542/8, 1889/542, 1890/542, 1891/542, 542/22, 543/3, 1833/543, 543/4, 543/9, 1838/543, 1839/543, 2823/543, 2824/543, 543/1, 1846/543, 1847/543, 1848/543, 1849/543, 543/5, 2657/543, 2658/543, 1853/543, 543/13, 543/12, 2458/543, 2457/543, 2456/543, 2580/543, 2579/543, 2454/543, 1769/543, 1768/543, 2852/543, 2851/543, 543/2, 2578/543, 2577/543, 2576/543, 543/11, 2453/543, 2452/543, 2451/543, 2761/543, 2760/543, 543/8, 1903/544, 1902/544, 1901/544, 544/1, 2225/544, 2224/544, 1897/544, 1896/544, 1895/544, 1894/544, 544/23, 544/22, 1732/544, 1731/544, 1730/544, 1729/544, 1728/544, 1727/544, 2856/544, 2855/544, 1725/544, 2211/544, 544/10, 544/3, 2786/544, 2785/544, 1721/544, 1720/544, 1719/544, 544/9, 2827/544, 1716/544, 1715/544, 1714/544, 544/7, 1711/544, 544/8, 1708/544, 1707/544, 1706/544, 1705/544, 2723/544, 544/2, 543/7, 2545/543, 2966/543, 2967/543, 2968/543, 2687/543, 1697/543, 1696/543, 2403/543, 3244/543, 3243/543, 1694/543, 1693/543, 1692/543, 1691/543, 1690/543, 543/6, 2864/453, 544/20, 134/9, 2694/134, 2695/134, 1643/134, 1644/134, 1645/134, 2778/134, 2779/134, 1647/134, 1648/134, 1649/134, 1650/134, 2621/134, 2622/134, 134/1, 1654/134, 1655/134, 134/14.
(4) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen, die Bestandteil dieser Verordnung sind :
1.
Übersichtslageplan ÜL 1 vom 15. November 1991 i. M. 1:10.000 mit Einzeichnung der Schutzzone II und der Wassergewinnungsanlagen,
2.
Lagepläne L1 und L2 (Beschilderungspläne) vom 15. November 1991 i. M. 1:1.250,
3.
3 Katasterpläne ( Nrn. 1, 2 und 3) vom 15. November 1991 i. M. 1:1.250 mit Einzeichnung der Schutzzonen I, der Wassergewinnungsanlagen und der Schutzzone II.
(5) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
der Gemeinde Nonnweiler,
2.
dem Ministerium für Umwelt - Landesplanungsbehörde,
3.
dem Landkreis St. Wendel - untere Wasserbehörde,
4.
dem Landkreis St. Wendel - untere Bauaufsichtsbehörde,
5.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.
(6) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in Absatz 2 und 3 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(7) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung, die engere Schutzzone in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.

§ 3 Schutz in der Zone II

In der engeren Schutzzone ist der Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind, zu gewährleisten. Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
1.
Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos; ausgenommen sind alle baulichen Anlagen und Maßnahmen, die der Förderung, Aufbereitung, Fortleitung und Speicherung des gewonnenen Wassers dienen,
2.
Baustellen, Baustofflager,
3.
Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze,
4.
Campingplätze, Sportanlagen,
5.
Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern,
6.
Wagenwaschen und Ölwechsel,
7.
Friedhöfe,
8.
Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden,
9.
Maßnahmen, wenn sie durch Zerreißen schützender Deckschichten oder durch Bildung offener Wasseransammlungen zu dauerhaften oder erheblichen schädlichen Veränderungen des Grundwassers führen,
10.
Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen, sowie zur Herstellung von Kavernen,
11.
Sprengungen,
12.
Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Massentierhaltung, Pferche,
13.
organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung,
14.
Aufbringung von Klärschlamm,
15.
offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger,
16.
Gärfuttermieten,
17.
Kleingärten, Gartenbaubetriebe,
18.
Lagerung von Heizöl und Dieselöl,
19.
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
20.
Durchleiten von Abwasser,
21.
Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind,
22.
Dräne und Vorflutgräben,
23.
Fischteiche,
24.
offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, deren Gebrauchsanweisung eine von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft erteilte Auflage für Wasserschutzgebiete enthält,
25.
Lagerung, Umschlag und gewerbliche Nutzung von Halogen-Kohlenwasserstoffen,
26.
Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven Stoffen oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, Pflanzenbehandlungsmitteln, Rückständen von Erdölbohrungen,
27.
Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe,
28.
Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
29.
Versenkung von Abwasser einschließlich gesammelter Straßenwässer, Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe,
30.
Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr,
31.
Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen),
32.
Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben,
33.
Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser,
34.
Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau,
35.
Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe,
36.
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs,
37.
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen sowie militärische Liegenschaften über das nach dem Erlass „Durchführungsbestimmungen zu Manövern und anderen Übungen in Wasserschutzgebieten“ des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Oktober 1992 (VMBl. 1993, Nr. 7, S. 101) erlaubte Maß,
38.
Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott.

§ 4 Schutz in der Zone I

Der Fassungsbereich ist vor jeder Verunreinigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlagen dienen.
Verboten sind:
1.
die in der Zone II verbotenen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr,
3.
jede landwirtschaftliche Nutzung,
4.
offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln,
5.
Düngung.

§ 5 Hinweise

(1) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830)
[2]
bleiben unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3, 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.
(2) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung die Vorschriften der jeweils gültigen Verordnung über Anwendungsverbote
und -beschränkungen
für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
[2]
zu beachten.
(3) Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngemittelgesetzes
[4]
in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Fußnoten
[2])
Jetzige Fassung der VAwS vgl. BS-Nr. 753-1-1.
[2])
(Art. 1 der) Verordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).
[4])
Vgl. nunmehr Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54).

§ 6 Ausnahmen

(1) Der Landkreis St. Wendel - untere Wasserbehörde - kann auf Antrag im Einzelfall von den Verboten der §§ 3 und 4 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2.
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Dem Ausnahmeantrag sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweisungen beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel des Antrags innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folgen ist hinzuweisen.
(3) Zu dem Ausnahmeantrag sind der Begünstigte und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu hören. Will die untere Wasserbehörde Bedenken des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz nicht Rechnung tragen, so hat sie die Entscheidung der obersten Wasserbehörde einzuholen.
(4) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.
(5) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
(6) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über den Ausnahmeantrag ist zuzustellen und den nach Absatz 3 Beteiligten zu übersenden.
(7) Die Ausnahme erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Ausnahme mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(8) Einer besonderen Ausnahme bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird.
(9) Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze
[3]
. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.
(10) Über Ausnahmen von den Schutzbestimmungen betreffend Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen (§ 3 Nr. 37) entscheidet die oberste Wasserbehörde (§ 37 Abs. 4 SWG).
Fußnoten
[3])
SVwVfG vgl. BS- Nr. 2010- 5.

§ 7 Bestandsschutz, Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht schon aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebiets, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG und § 37 Abs. 5 SWG zu dulden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
1.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
2.
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch, soweit möglich, nicht behindert werden),
3.
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Grundwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
4.
den Hinweis „Wasserschutzgebiet“ im Liegenschaftskataster
zu dulden.

§ 8 Entschädigung, Ausgleich

(1) Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3; 20 WHG i.V.m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Schutzbestimmung nach den §§ 3 und 4 zuwiderhandelt,
2.
eine nach § 6 zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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