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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes betreffend die Wassergewinnungsanlage des Amtes Brebach bzw. der Gemeinde Bischmisheim Vom 12. März 1964

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes betreffend die Wassergewinnungsanlage des Amtes Brebach bzw. der Gemeinde Bischmisheim Vom 12. März 1964
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes betreffend die Wassergewinnungsanlage des Amtes Brebach bzw. der Gemeinde Bischmisheim vom 12. März 196401.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
I.01.01.2002
II.01.01.2002
III.04.02.2006
A. Für den Fassungsbereich04.02.2006
B. Für die engere Schutzzone04.02.2006
IV.01.01.2002
V.01.01.2002
VI.01.01.2002
Auf Grund des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110),
[1]
§ 20
[2]
Abs. 1, 2, 4 und 5 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) vom 28. Juni 1960 (Amtsbl. S. 511) wird Folgendes verordnet:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
[2])
Jetzt: § 37 SWG.

I.

Zu Gunsten des Amtes
Brebach und der Gemeinde
Bischmisheim
[3]
wird für die auf Parzelle 94, Flur 15, Gemarkung Bischmisheim befindliche Wassergewinnungsanlage ein Wasserschutzgebiet (WSG) festgesetzt.
Das Schutzgebiet wird in zwei Zonen eingeteilt, die im Lageplan der
Amtswerke Brebach
[4]
vom 14. Februar 1962 (Maßstab 1:1.200) wie folgt dargestellt sind:
Fassungsbereich = rot gekennzeichnete Fläche,
engere Schutzzone = grün gekennzeichnete Fläche.
Fußnoten
[3])
Nach Durchführung der Gebiets- und Verwaltungsreform gehören die bisherigen Rechtsträger als Stadtteile zur Landeshauptstadt Saarbrücken.
[4])
Jetzt: Stadtwerke Saarbrücken AG.

II.

Nähere Beschreibung des WSG:
1.
a)
Der Fassungsbereich erstreckt sich in einem Umkreis von 30 m um die Bohrung auf Parzelle 94.
b)
Die engere Schutzzone erstreckt sich in einem Umkreis von 100 m um die Bohrung.
2.
Für die Lage und Ausdehnung des WSG und die einzelnen Zonen ist der vorerwähnte Lageplan vom 14. Februar 1962 maßgebend. Eine Ausfertigung des Lageplanes wird bei dem
Amtsvorsteher des Amtes
Brebach
[5]
aufbewahrt.
Fußnoten
[5])
Jetzt: Landeshauptstadt Saarbrücken.

III.

Verfügungs- und Nutzungsbeschränkungen:
Im Bereich des WSG sind alle Handlungen untersagt, die eine hygienisch einwandfreie Wasserversorgung gefährden können. Insbesondere ergehen folgende Gebote und Verbote:

A. Für den Fassungsbereich

Verboten ist:
1.
die Durchführung aller Maßnahmen, die nicht der Unterhaltung und dem Schutz der Wassergewinnungsanlage dienen,
2.
das Errichten von Wohngebäuden oder sonstigen Anlagen jeder Art, die nicht der Wassergewinnung dienen,
3.
die Lagerung grundwassergefährdender Stoffe, insbesondere von Treibstoffen, Ölen und Chemikalien; soweit der Betrieb der Wassergewinnungsanlage die Lagerung derartiger Stoffe notwendig macht, sind wirksame Vorrichtungen zum Schutz des Grundwassers zu treffen,
4.
die animalische Düngung (z.B. Jauche- und Stallmistdüngung),
5.
das Abweiden der Grundstücke,
6.
das Verregnen und Verrieseln von Abwasser jeglicher Art,
7.
die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und von Kunstdünger,
8.
das Abstellen von Wohnwagen,
91.
das Ablagern von Müll, Schutt und dergleichen.
Der Gemeinde
Bischmisheim
wird aufgegeben, den Weg innerhalb des Fassungsbereichs bergseitig zu entwässern und die Rinne so zu befestigen, dass keine flüssigen Stoffe in den Untergrund gelangen können.

B. Für die engere Schutzzone

1.
Die Bebauung in der engeren Schutzzone ist von der Aufstellung eines Bebauungsplans abhängig, in dem dem Grundwasserschutz ausreichend Rechnung getragen ist (§ 1 Abs. 4
Bundesbaugesetz
[6]
vom 23. Juni 1960).
2.
Im Übrigen ist die Bebauung unter folgenden besonderen Auflagen zulässig:
a)
Es muss eine ordnungsgemäße Ableitung aller anfallenden häuslichen Abwässer gewährleistet sein; alle Abwässer sind in absolut dichten Steinzeugrohrleitungen abzuführen und an das Ortsnetz anzuschließen, Soweit Flächen außerhalb des Schutzbereichs zur engeren Schutzzone hin entwässern, ist eine Kanalisation derselben Art zu fordern.
b)
Nicht erlaubt ist:
aa)
die Versickerung geklärter Abwässer in den Untergrund;
bb)
die Errichtung von Tankstellen oder Eigenverbrauchstankanlagen;
cc)
die Errichtung von Wagenwaschplätzen;
dd)
landwirtschaftliche oder gewerbliche Viehhaltung,
c)
Heizöl darf nur in Räumlichkeiten, die als dichte Wannen ohne Abflussmöglichkeit auszubilden sind, gelagert werden,
d)
Vor Erteilung von Baugenehmigungen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zur Festlegung von Baugrubentiefen zu beteiligen.
3
Verboten ist:
a)
die Lagerung grundwassergefährdender Stoffe, insbesondere von Treibstoffen, Ölen und Chemikalien, vorbehaltlich Ziffer 2c),
b)
die animalische Düngung, sofern die Dungstoffe (z.B. Jauche und Stallmist) nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden,
c)
das Abweiden der Grundstücke,
d)
das Verregnen und Verrieseln von Abwasser jeglicher Art,
e)
die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und von Kunstdünger, sofern sie beim Aufbringen nicht sofort gleichmäßig verteilt werden,
f)
das Ablagern von Müll, Schutt und dergleichen.
4
Das im Straßengraben auftretende Abwasser darf nicht innerhalb des Wasserschutzgebiets in den Grumbach eingeleitet werden.
Fußnoten
[6])
Jetzt: Baugesetzbuch.

IV.

Soweit auf Grund dieser Verordnung eine Maßnahme getroffen wird, die eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, wird dafür nach §§ 19 Abs. 3; 20 WHG ,
§ 93
[8]
SWG Entschädigung geleistet.
Fußnoten
[8])
Jetzt: § 100 SWG.

V.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

VI.

Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau
[9]
Fußnoten
[9])
Jetzt: Ministerium für Umwelt gem. Nr. 8.07 der Bekanntmachung BS- Nr. 1101- 5.
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