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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemeinden Bous, Schwalbach und Ensdorf, der Stadt Püttlingen und der Mittelstadt Völklingen (Wasserschutzgebietsverordnung „Bous/Schwalbach“) Vom 29. November 2007

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
in den Gemeinden Bous, Schwalbach und Ensdorf, der Stadt Püttlingen und der Mittelstadt Völklingen
(Wasserschutzgebietsverordnung „Bous/Schwalbach“)
Vom 29. November 2007
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemeinden Bous, Schwalbach und Ensdorf, der Stadt Püttlingen und der Mittelstadt Völklingen (Wasserschutzgebietsverordnung „Bous/Schwalbach“) vom 29. November 200714.12.2007
Eingangsformel14.12.2007
§ 1 - Allgemeines14.12.2007
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebietes14.12.2007
§ 3 - Schutzbestimmungen14.12.2007
§ 4 - Hinweise14.12.2007
§ 5 - Ausnahmen14.12.2007
§ 6 - Genehmigung14.12.2007
§ 7 - Bestandsschutz, Duldungspflichten14.12.2007
§ 8 - Entschädigung, Ausgleich14.12.2007
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten14.12.2007
§ 10 - Inkrafttreten14.12.2007
Anlage14.12.2007
Auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666)
[1]
in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026), verordnet das Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und zum Schutz des Grundwassers wird das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Begünstigte im Sinne des § 37 Abs. 3 SWG ist die Gas- und Wasserwerke Bous-Schwalbach GmbH, Saarbrücker Straße 195, 66359 Bous.

§ 2 Beschreibung des Schutzgebietes

(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
Fünf Fassungsbereiche (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
drei engere Schutzzonen (Zone II) - blau gekennzeichnet -,
eine weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf folgende Grundstücke (z. T. = zum Teil):
Gemarkung Griesborn, Flur 10, Bohrung 1
Parz.-Nrn.: 7 z. T., 8 z. T.,
Gemarkung Griesborn, Flur 7, Bohrung 2
Parz.-Nrn.: 159, 161, 163,
Gemarkung Bous, Flur 11, Bohrung 3
Parz.-Nrn.: 510/3, 521/3,
Gemarkung Bous, Flur 12, Bohrung 4
Parz.-Nrn.: 43/1 z. T., 44/3 z. T.,
Gemarkung Bous, Flur 14, Heberbrunnen
Parz.-Nrn.: Breitenborn
7/2 z. T., 8/1 z. T., 13/1 z. T.,
14 z. T., 16/1 z. T., 41/3 z. T..
(3) Die engeren Schutzzonen umfassen folgende Grundstücke:
- Für die Bohrungen 1 und 2:
Gemarkung Griesborn, Flur 7, Parz.-Nrn.: 34, 35/1, 38, 39, 40/1, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 149 z. T., 150 z. T., 151 z. T., 152 z. T., 153 z. T., 154 z. T., 155 z. T., 156 z. T., 157 z. T., 158 z. T., 160 z. T., 162 z. T., 164 z. T., 165 z. T., 166 z. T., 167 z. T., 168 z. T., 169 z. T., 170 z. T., 171 z. T., 172 z. T., 173 z. T., 174 z. T., 175 z. T., 176 z. T., 177 z. T., 272/59, 393/31, 394/31, 395/33, 492/41, 493/42, 494/42;
Gemarkung Griesborn, Flur 10, Parz.-Nrn.: 3/1, 5, 6, 7 z. T., 8 z. T., 9, 14, 15, 16, 17, 20, 21, 22, 27, 52, 53, 54, 55, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 65, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 73/1, 73/2, 76, 77, 78, 79, 80, 87 z. T., 88 z. T., 89 z. T., 90 z. T., 91 z. T., 92 z. T., 93 z. T., 94 z. T., 95 z. T., 96 z. T., 97 z. T., 98 z. T., 99 z. T., 100 z. T., 101 z. T., 102 z. T., 103 z. T., 104 z. T., 105 z. T., 106 z. T., 107 z. T., 108 z. T., 109 z. T., 110 z. T., 111 z. T., 112/1, 112/2, 127, 128, 135/1, 135/2, 317/64, 318/64, 319/18, 320/18, 323/56, 324/56, 434/23, 443/132, 476/74, 497/4, 501/11, 503/114, 504/116, 507/123, 508/123, 509/10, 512/130, 513/130, 533/134, 583/70, 584/70, 596/125, 597/125, 612/124, 613/124, 619/82, 620/82, 621/82, 644/134, 675/117, 676/118, 677/118, 678/118, 679/118, 680/122, 681/126, 682/126, 683/129, 684/129, 685/131, 686/131;
Gemarkung Ensdorf, Flur 8, Parz.-Nrn.: 362/3 z. T., 366 z. T.;
Gemarkung Ensdorf, Flur 10, Parz.-Nrn.: 28/5 z. T., 28/8 z. T.;
- Für die Bohrungen 3 und 4:
Gemarkung Bous, Flur 11, Parz.-Nrn.: 96/4, 96/5, 96/6 z. T., 130/2, 131/1, 136/1, 139/1 z. T., 141/1 z. T., 149, 150/1, 152, 153, 154/1 z. T., 155 z. T., 437/105, 437/116 z. T., 481/1, 483, 484, 486/1, 488, 489, 490, 492/1, 493, 495/1, 498, 499, 503/1, 504/2, 504/3, 504/4, 504/5, 507, 508/1, 508/2, 510/2, 512/1, 512/2, 515/1, 515/2, 521/4, 521/5, 521/6, 521/7, 528/1, 528/2, 528/3, 530/1, 530/2, 531/2, 531/3, 532/1, 532/2, 533, 535/1, 537, 542/1, 544, 613/545, 718/127, 760/538, 761/538, 783/531, 784/531, 801/539, 802/129, 807/508, 829/487, 844/506, 845/506, 860/131, 973/132, 1134/532, 1136/532, 1137/532, 1476/532, 1477/532, 1478/532, 1482/531, 1483/530, 1484/530, 1486/528, 1487/528, 1668/530;
Gemarkung Bous, Flur 12, Parz.-Nrn.: 40/1, 40/2, 40/3, 40/4, 41/1, 41/2, 41/3, 41/4, 42/1, 42/2, 42/3, 42/4, 42/5, 43/1 z. T., 43/2, 43/3, 43/4, 44/1, 44/2, 44/3 z. T., 45/1, 45/2, 45/3, 45/4, 45/5, 45/6, 45/7, 45/8, 45/9, 46/1, 46/2, 46/3, 46/4, 46/5, 47/1, 47/2, 47/3, 47/4, 48/1, 50/1, 53/1, 545/52, 761/38, 762/40, 829/47, 834/48, 865/1 z. T.;
- Für die Heberbrunnen Breitenborn:
Gemarkung Bous, Flur 14, Parz.-Nrn.: 3/1, 7/1, 7/2 z. T., 8/1 z. T., 13/1 z. T., 14 z. T., 16/1 z. T., 30, 32/1, 33, 34/1, 38/1, 40/1, 41/3 z. T., 41/4, 41/5, 41/6, 42/1, 48/1, 49, 52/1, 54/1, 55, 66/1, 67, 68, 69, 72, 74/2, 74/3, 76, 77, 539/73, 602/56, 603/57, 604/20, 605/20, 606/21, 607/22, 693/4, 729/15, 730/15, 731/15, 752/71, 753/71, 780/75;
Gemarkung Bous, Flur 15, Parz.-Nrn.: 16/1, 203/18;
Gemarkung Derlen, Flur 01, Parz.-Nrn.: 1/1 z. T., 3, 4, 5, 45/1, 46, 243/6 z. T., 455/2, 456/2, 468/1, 471/1, 472/2.
(4) Die weitere Schutzzone ist aus dem als Anlage abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich. Der Grenzverlauf ergibt sich aus den Punkten 1 - 87 und wird wie folgt beschrieben, wobei bei Feld- und Waldwegen der äußere Rand, bei Orts- und Landstraßen der dem Wasserschutzgebiet zugelegene Rand als Grenze gilt:
Punkt 01 - 02:
Vom östlichen Fahrbahnrand der B 51 im Kreuzungspunkt mit der äußeren (südwestlichen) Freileitung Bous-Ensdorf, nach Querung der Bundesstraße ca. 50 m in westlicher Richtung.
Punkt 02 - 03:
Ca. 100 m in nördlicher Richtung bis zu einer Biegung des Schwalbachs.
Punkt 03 - 04:
Entlang der rechten Bachseite ca. 35 m in südwestlicher Richtung.
Punkt 04 - 05:
Ca. 75 m in nordwestlicher Richtung bis zur Baumgrenze am ehemaligen Bahndamm.
Punkt 05 - 06:
Entlang des ehemaligen Gleisbettes ca. 150 m in westlicher Richtung zu Punkt 06.
Punkt 06 - 07:
In nördlicher Richtung ca. 150 m durch Krüppelwald bis zur Grenze von Flur 9 und 10 der Gemarkung Ens-dorf in Höhe des Kraftwerks Ensdorf.
Punkt 07 - 08:
Ca. 150 m in nordöstlicher Richtung bis zu Punkt 08, 30 m westlich der B 51.
Punkt 08 - 09:
Parallel zur B 51 in einem Abstand von ca. 30 m zur linken Fahrbahnkante ca. 250 m in nordwestlicher Richtung.
Punkt 09 - 10:
In nordöstlicher Richtung, die B 51 querend, ca. 275 m die „Walter-von-Rathenau-Straße“ entlang bis zur linken Gebäudekante eines Gewerbebetriebes.
Punkt 10 - 10a:
Ca. 150 m in nordwestlicher Richtung.
Punkt 10a - 10b:
In östlicher Richtung ca. 200 m entlang der nördlichen Gewanngrenze „Hinterst Dell“.
Punkt 10b - 11:
Ca. 250 m in nördlicher Richtung.
Punkt 11 - 11a:
Ca. 150 m in östlicher Richtung entlang der südlichen Gewanngrenze „Heideköpfchen“.
Punkt 11a - 12:
In nördlicher Richtung ca. 75 m bis zur „Griesborner Straße“.
Punkt 12 - 13
Ca. 800 m in östlicher Richtung entlang der „Griesborner Straße“ bzw. „Saarlouiser Straße“ bis zur Einmündung „Kirchbergstraße“ zwischen Haus Nr. 27 und 29 der „Saarlouiser Straße“ im Ortsteil Griesborn der Gemeinde Schwalbach.
Punkt 13 - 14:
Ca. 60 m in südlicher Richtung entlang der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenzen der Häuser Nr. 27 und 29 der „Saarlouiser Straße“ und der Häuser Nr. 6 und 8 der Straße „Im Taubental“.
Punkt 14 - 15:
Entlang der Straße „Im Taubental“ ca. 55 m in südwestlicher Richtung bis zur rechten Grundstücksgrenze des Hauses Nr. 7.
Punkt 15 - 16:
Ca. 138 m in südöstlicher Richtung entlang der hinteren Grundstücksgrenzen der Häuser Nr. 11 bis 21 der „Saarlouiser Straße“ bis zu Punkt 16 an der hinteren Grundstücksgrenze des Hauses Nr. 18 der „Alleestraße“.
Punkt 16 - 17:
In südwestlicher Richtung ca. 290 m, entlang der Schule für Lernbehinderte, ehemaligen Stallgebäuden bis ca. 50 m westlich des Stallgebäudes an der Wegegabelung Kohlehalden/Weg zum Reitplatz.
Punkt 17 - 18:
Ca. 220 m in südöstlicher Richtung, den „Hohlbach“ querend, an Pfosten Nr. 517 der Ferngasleitung vorbei zum Grundstück Haus Nr. 7 der „Bouser Straße“.
Punkt 18 - 19:
Ca. 600 m in nordöstlicher Richtung, die „Bouser Straße“ querend, an einer Gärtnerei vorbei, den hinteren Grundstücksgrenzen der Häuser Nr. 12 bis 46 der „Bouser Straße“ und Nr. 2 bis 6 der „Waldfriedenstraße“ folgend, entlang der „Waldgartenstraße“ bis zur Einmündung der „Waldfriedenstraße“.
Punkt 19 - 20:
Ca. 20 m in südöstlicher Richtung durch die „Waldfriedenstraße“.
Punkt 20 - 21:
Die „Waldfriedenstraße“ kreuzend, ca. 95 m in nordöstlicher Richtung entlang der „Großwaldstraße“.
Punkt 21 - 22:
Entlang der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze der Häuser Nr. 22 und 24a der „Großwaldstraße“ ca. 195 m in südöstlicher Richtung, die „Waldwiesenstraße“ kreuzend, entlang der gemeinsamen Grenze der Häuser Nr. 29 und 31 der „Waldwiesenstraße“ bis zur hinteren Grundstücksgrenze des ehemaligen Tierparks.
Punkt 22 - 23:
Entlang der hinteren Grundstücksgrenzen der Häuser Nr. 23 bis 29 der „Waldwiesenstraße“ ca. 360 m in östlicher Richtung zur „Vier-Winde-Straße“.
Punkt 23 - 24:
Vom Einmündungsbereich „Vier-Winde-Straße“ in einen Waldweg ca. 315 m in östlicher Richtung am Ehrendenkmal vorbei bis zur „Schillerstraße“.
Punkt 24 - 25:
Entlang der „Schillerstraße“ ca. 60 m in nördlicher Richtung bis zur rechten Ecke der Zufahrt zum evangelischen Friedhof/„Schillerstraße“.
Punkt 25 - 26:
Ca. 25 m in östlicher Richtung bis zum Eingang des Friedhofs.
Punkt 26 - 27:
Entlang des Wanderweges Nr. 6 ca. 320 m in östlicher Richtung bis zum „Römerweg“ in Höhe der hinteren Umzäunung des Hochbehälters „Kasberg“.
Punkt 27 - 28:
Ca. 32 m in nordöstlicher Richtung bis zu einem Feldweg, der in südöstlicher Richtung vom „Römerweg“ abzweigt. (Wanderweg Nr. 6)
Punkt 28 - 29:
Entlang des Wanderweges Nr. 6 ca. 190 m in südöstlicher Richtung.
Punkt 29 - 30:
Parallel zum ca. 25 m nördlich gelegenen Zaun einer Baumschule ca. 210 m in südwestlicher Richtung bis zur Ecke eines Waldweges.
Punkt 30 - 31:
Ca. 90 m in südlicher Richtung entlang des Waldrandes bis zum Zaun des Stadions Elm.
Punkt 31 - 32:
Entlang des Stadionzauns ca. 210 m in südwestlicher Richtung.
Punkt 32 - 33:
Ca. 160 m in südlicher Richtung bis zur „Bachtalstraße“ (L.I.O. 140).
Punkt 33 - 34:
Entlang der „Bachtalstraße“ ca. 200 m in westlicher Richtung bis zur Ortsgrenze Schwalbach gegenüber der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze der Häuser Nr. 1 der „Bachtalstraße“ und Nr. 2 der „Kreisstraße“.
Punkt 34 - 35:
Ca. 175 m in südlicher Richtung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Häuser Nr. 1, der „Bachtalstraße“ und Nr. 2 der „Kreisstraße“ bis zum „Breitborner Floß“.
Punkt 35 - 36:
Entlang des Bachufers „Breitborner Floß“ ca. 440 m in östlicher Richtung bis zur Brücke des Wanderweges aus Richtung Bous kommend nach Elm führend.
Punkt 36 - 36a:
In südöstlicher Richtung ca. 400 m weiter entlang des Bachufers bis zur Grenze der engeren Schutzzone im Bereich der Heberbrunnen Breitenborn.
Punkt 36a 37:
Ca. 37 m in nordöstlicher Richtung, anschließend ca. 45 m in östlicher Richtung, parallel zum nördlich verlaufenden Wanderweg, anschließend ca. 55 m in nördlicher Richtung den Wanderweg kreuzend zu Punkt 37.
Punkt 37 - 37a:
Ca. 300 m in nordöstlicher Richtung bis zu einem befestigten Feldweg.
Punkt 37a - 38:
Entlang des Feldweges ca. 90 m in südöstlicher Richtung bis zu einem nach links abgehenden befestigten Weg.
Punkt 38 - 39:
Ca. 145 m in nordöstlicher Richtung entlang des befestigten Weges.
Punkt 39 - 40:
Ca. 640 m in südöstlicher Richtung entlang eines unbefestigten Feldweges die „Völklinger Straße“ in Derlen rechts der Häuser Nr. 68 und Nr. 77 querend.
Punkt 40 - 41:
Entlang des Weges ca. 70 m in nordöstlicher Richtung bis zu einer Baumgruppe.
Punkt 41 - 42:
Ca. 180 m in östlicher Richtung bis zum Waldrand, anschließend ca. 180 m in süd-östlicher Richtung zu Punkt 42, 300 m nördlich der „Seebornhütte“.
Punkt 42 - 43:
Ca. 410 m in östlicher Richtung am Waldrand entlang bis zu einer Wegegabelung.
Punkt 43 - 44:
Von der Wegegabelung ca. 135 m in nordöstlicher Richtung entlang des Waldrandes bis zu Punkt 44.
Punkt 44 - 45:
Ca. 90 m in südöstlicher Richtung entlang des Waldrandes zu Punkt 45 an dem Waldweg, der von der „Seebornhütte“ zur Höhe NN 293,8 führt.
Punkt 45 - 46:
Entlang des Waldweges ca. 290 m in nordöstlicher Richtung bis zur Höhe NN 293,8 „Dreibannstein“ (Gemarkungsgrenze Derlen/Püttlingen/Bous).
Punkt 46 - 47:
Ca. 650 m in östlicher Richtung bis zur Straße „Am Jungenwald“ (Verbindungsstraße Morgenstern - Püttlingen).
Punkt 47 - 48:
In südwestlicher Richtung ca. 780 m entlang der Straße „Am Jungenwald“ bis 40 m vor der linken Gebäudekante des Hauses Nr. 4 „Am Mathildeschacht“.
Punkt 48 - 48a:
Ca. 140 m in südöstlicher Richtung.
Punkt 48a - 48b:
Ca. 50 m in südwestlicher Richtung bis zum Waldrand.
Punkt 48b - 49:
In südöstlicher Richtung ca. 100 m entlang des Waldrandes, anschließend ca. 80 m entlang des Zaunes der Klinik Püttlingen.
Punkt 49 - 50:
Ca. 250 m in südwestlicher Richtung.
Punkt 50 - 51:
Entlang des Waldrandes ca. 230 m in südöstlicher Richtung zur südwestlichen Ecke von Flur 32 der Gemarkung Püttlingen, dann ca. 50 m südwärts zu einer Waldwegkreuzung.
Punkt 51 - 52:
Ca. 300 m in südlicher Richtung durch Mischwald und Neupflanzung im Völklinger Stadtwald zu einer Waldwegeinmündung.
Punkt 52 - 53:
In südwestlicher Richtung entlang des Weges Nr. 3 ca. 380 m bis zur verlängerten „Derler Straße“ in Völklingen.
Punkt 53 - 54:
Ca. 220 m in südlicher Richtung entlang des Anliegerweges „Am Kreuzberg“, vorbei am Haus des Saarwaldvereins bis zum Einmündungsbereich „Derler Straße“/„Am Kreuzberg“.
Punkt 54 - 55:
Ca. 35 m in südlicher Richtung bis in Höhe der Zufahrt zum Haus „Derler Straße“ Nr. 12.
Punkt 55 - 56:
Von der Ecke „Derler Straße“/rechte Grundstücksgrenze Haus Nr. 9 ca. 250 m in westlicher Richtung entlang der hinteren Grundstücksgrenzen der Wohnhäuser „Tannenweg“ 1 bis 9 und „Erlenweg“ 16 bis 20 bis zur Umzäunung des Friedhofs.
Punkt 56 - 57:
In nordwestlicher Richtung ca. 450 m entlang des Friedhofszauns bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt.
Punkt 57 - 58:
Ca. 200 m in südwestlicher Richtung entlang des Friedhofszauns zum Friedhofstor.
Punkt 58 - 59:
Von der Toranlage des Friedhofs ca. 110 m in südwestlicher Richtung entlang des asphaltierten Zufahrtsweges von der „Kühlweinstraße“ zum Friedhof.
Punkt 59 - 60:
Ca. 750 m in nordwestlicher Richtung entlang der „Kühlweinstraße“ bis 32 m westlich des Ortsschildes „Völklingen Hermann-Röchling-Höhe“.
Punkt 60 - 61:
Die „Trierer Straße“ überquerend Richtung Süden, entlang der östlichen Grenze des Hauses Nr. 1a der „Trierer Straße“, anschließend in südwestlicher Richtung entlang der „Stettiner Straße“ bis zur Einmündung in die „Darmstädter Straße“ (ca. 255 m).
Punkt 61 - 62:
Von der Ecke „Stettiner Straße“/„Darmstädter Straße“ ca. 20 m in nordöstlicher Richtung entlang der „Darmstädter Straße“.
Punkt 62 - 63:
Entlang der „Bernkasteler Straße“ ca. 48 m in nordwestlicher Richtung bis zu einem Fußweg.
Punkt 63 - 64:
Ca. 28 m in nördlicher Richtung entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Hauses Nr. 7, anschließend die „Trierer Straße“ querend.
Punkt 64 - 65:
Ca. 482 m entlang der „Trierer Straße“ in nordwestlicher Richtung bis Ende des Hauses Nr. 62.
Punkt 65 - 66:
In Höhe der westlichen Ecke des Hauses Nr. 62 die „Trierer Straße“ erneut querend ca. 48 m südwestwärts entlang des Verbindungsweges zur „Merziger Straße“.
Punkt 66 - 67:
Ca. 278 m in nordwestlicher Richtung entlang der „Merziger Straße“ bis zur Einmündung der „Neunkircher Straße“ in Höhe des Hauses Nr. 7.
Punkt 67 - 68:
Ca. 63 m in nördlicher Richtung entlang der „Neunkircher Straße“, die „Trierer Straße“ 13 m westlich des Hauses Nr. 102 querend.
Punkt 68 - 69:
Dem Verlauf der „Trierer Straße“ ca. 625 m in westlicher Richtung folgend bis zum Ortsschild „Bous“.
Punkt 69 - 70:
Die „Trierer Straße“/„Höhenstraße“ überquerend ca. 145 m in südwestlicher Richtung bis zum Wendehammer an der südlichen Grundstücksgrenze des Hauses Nr. 4 „Am Schützenhaus“.
Punkt 70 - 71:
Ca. 40 m in südlicher Richtung zu dem Verbindungspfad Richtung „Traubenweg“.
Punkt 71 - 72:
Ca. 155 m in südwestlicher Richtung entlang der Häuser Nr. 1 und 3 des „Traubenwegs“, die Straße „Am Weinberg“ querend zu Punkt 72.
Punkt 72 - 73:
Entlang der Straße „Am Weinberg“ ca. 850 m in nordwestlicher Richtung die „Heiligenbornstraße“ querend entlang der „Danziger Straße“ bis zum Punkt 73 an der Grundstücksgrenze „Leipziger Straße“ Nr. 78 und der „Klammstraße“.
Punkt 73 - 74:
Ca. 155 m entlang der „Klammstraße“ in westlicher Richtung zum Abzweig „Pfuhlstraße“.
Punkt 74 - 75:
Entlang der „Pfuhlstraße“ ca. 255 m in nordwestlicher Richtung bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze der Häuser Nr. 41 und 43 der „Derler Straße“.
Punkt 75 - 76:
Ca. 142 m in südwestlicher Richtung entlang der „Derler Straße“ bis zur Einmündung der „Beethovenstraße“.
Punkt 76 - 77:
In nordwestlicher Richtung ca. 343 m entlang der „Beethovenstraße“ und „Zur Mühlenscheib“ bis zum „Frankenweg“.
Punkt 77 - 78:
Ca. 23 m in nordöstlicher Richtung bis zur südlichen Grundstücksgrenze des Hauses Nr. 2 im „Frankenweg“.
Punkt 78 - 79:
In nordwestlicher Richtung entlang der Grundstücksgrenze des Hauses Nr. 2 im „Frankenweg“, die „Kieferstraße“ querend zur gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze der Häuser Nr. 19 und 21 der „Kieferstraße“, entlang der hinteren Grundstücksgrenze des Hauses Nr. 21 der „Kieferstraße“, anschließend die Straße „In den Faultrieschen“ querend zu Punkt 79 (ca. 208 m).
Punkt 79 - 80:
Ca. 162 m in nordwestlicher Richtung entlang der Straße „In den Faultrieschen“ bis zur Einmündung „Germanenweg“.
Punkt 80 - 81:
Ca. 134 m in nordwestlicher Richtung entlang des „Germanenwegs“ vorbei am Clubhaus des Sportvereins bis zu einem Weg.
Punkt 81 - 82:
In südwestlicher Richtung ca. 68 m Richtung „Griesborner Straße“ bis in Höhe der hinteren Gebäudekante des Feuerwehrgerätehauses.
Punkt 82 - 83:
Ca. 161 m in nordwestlicher Richtung entlang der hinteren Gebäudekante des Feuerwehrgerätehauses zum „Bommersbach“.
Punkt 83 - 84:
In nordwestlicher Richtung, die „Kreisstraße“ querend ca. 153 m entlang der Straße „Am Bommersbacher Hof“ zur Ge-markungsgrenze.
Punkt 84 - 85:
In nordöstlicher Richtung ca. 61 m entlang der linken seitlichen Grundstücksgrenze des Hauses Nr. 27, „Am Bommersbacher Hof“.
Punkt 85 - 86:
Ca. 680 m in nordwestlicher Richtung entlang der „Handwerkerstraße“ und der Grenze der engeren Schutzzone im Bereich der Bohrungen 1 und 2 bis zur rechten seitlichen Grundstücksgrenze des Hauses „Schneider“ (Parzelle 112/2).
Punkt 86 - 87:
In südwestlicher Richtung ca. 68 m entlang der rechten Grundstücksgrenze des Hauses „Schneider“ bis zu einem unbefestigten Weg.
Punkt 87 - 01:
Ca. 200 m in nordwestlicher Richtung entlang des unbefestigten Weges zurück zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(5) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen:
1.
Übersichtslageplan der Schutzzonen II und III mit Einzeichnung der Punkte zur Grenzbeschreibung, der Gemarkungsgrenzen und der Wassergewinnungsanlagen i. M. 1:10.000,
2.
Flurkarte der Schutzzonen I und II für die Bohrungen 1 und 2 i. M. 1:1000,
3.
Flurkarte der Schutzzonen I und II für die Bohrungen 3 und 4 i. M. 1:1000,
4.
Flurkarte der Schutzzonen I und II für die Heberbrunnen Breitenborn i. M. 1:1000.
(6) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
Der Gemeinde Bous, Saarbrücker Straße 120, 66359 Bous,
2.
der Gemeinde Schwalbach, Hauptstraße 92, 66773 Schwalbach,
3.
der Gemeinde Ensdorf, Provinzialstraße 101, 66806 Ensdorf,
4.
der Stadt Püttlingen, Rathausplatz 1, 66346 Püttlingen,
5.
der Mittelstadt Völklingen, Rathausplatz, 66333 Völklingen,
6.
dem Landkreis Saarlouis, Kaiser-Wilhelm-Straße 4-6, 66740 Saarlouis,
7.
dem Stadtverband
[2]
Saarbrücken, Schlossplatz 6, 66119 Saarbrücken,
8.
dem Ministerium für Umwelt - Landesplanungsbehörde -, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken,
9.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken.
Die Pläne können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
(7) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(8) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung abgegrenzt.
Fußnoten
[2])
Jetzt Regionalverband

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Weitere Schutzzone (Zone III)
Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen;
Wärmekraftwerke, soweit nicht gasbetrieben;
2.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften);
3.
Rohrleitungsanlagen nach § 19 a WHG zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
4.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
5.
Abwassereinleitung in den Untergrund einschließlich Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung. Ausgenommen ist die flächenhaft über die natürlich gewachsene oder über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Bodenzone erfolgende Versickerung von:
a)
nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser,
-
von Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken (§ 35 Abs. 2
SWG) oder
-
von gewerblich oder industriell genutzten Flächen, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind, öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage - mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zwei-streifigen Straßen -, beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen, soweit dies nach einer kommunalen Abwassersatzung bzw. einem Bebauungsplan zulässig ist ( §§ 49a Abs. 3, 35 Abs. 3
SWG),
b)
biologisch gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen für Einzelanwesen,
soweit diese Anlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt, unterhalten und betrieben werden;
6.
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die natürlich gewachsene Bodenzone;
7.
Bau von zentralen Kläranlagen;
8.
Abfallbehandlungsanlagen, -deponien, -umschlaganlagen und -zwischenlager,
Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z.B. Bauschuttrecycling),
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen,
Ablagerung von Rückständen aus Wärmekraftwerken (ausgenommen Schmelzkammergranulat) und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisanden,
Ablagerungen auch unbelasteter Locker- oder Festgesteine, wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse zu nachteiligen Auswirkungen für das Grundwasser führen können;
9.
Landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten, d.h. nach guter fachlicher Praxis betrieben wird. Dies gilt u. a. für:
-
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
-
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) und Silagesickersaft ganz-jährig auf Brache oder auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden,
-
Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Müllkompost,
-
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
-
Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen,
-
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb und/oder auf die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
-
Lagern von Wirtschaftsdünger sowie von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
-
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
-
Landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
-
Sonderkulturen,
-
Kleingartenanlagen;
10.
Flugplätze;
11.
Neuanlage von Güterumschlagplätzen (z.B. Rangierbahnhöfe, Güterbahnhöfe, Autohöfe);
12.
Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (z. B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückständen, Schlacken, Rückständen des Bergbaus) beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen;
13.
Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe; Ablagern und Aufhalden bergbaulicher Rückstände;
14.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
15.
Neuanlage von Golfplätzen;
16.
Wurftaubenschießplätze;
17.
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
18.
Neuanlage und wesentliche Erweiterung von Tankstellen;
19.
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann;
20.
Motorsport;
21.
Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
22.
Militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben der Schutzzonen III und II entsprechen.
(2) In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
1.
Ausweisung von Baugebieten;
2.
Ausweisung und Erweiterung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
3.
Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
4.
Kanalisation einschließlich Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie Kleinkläranlagen;
5.
Neubau von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
6.
Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung;
7.
Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
8.
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten - Bohrungen;
9.
Gewinnung von Erdwärme.
(3) Engere Schutzzonen (Zone II)
Die engeren Schutzzonen sollen den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind.
Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:
1.
Die in der Zone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Errichten und Erweitern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
3.
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist) und Silagesickersaft;
4.
Errichtung und Erweiterung von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten oder Gärfuttersilos;
5.
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
6.
Herstellen und Erweitern von Dränen;
7.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
8.
Sprengungen;
9.
Campingplätze, Sportanlagen, Wochenendhäuser;
10.
Badebetrieb außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
11.
Versickerung von Abwasser aus Kleinkläranlagen.
(4) In den engeren Schutzzonen sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 3 verboten:
1.
Errichten, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
2.
Änderung und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
3.
Ändern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
4.
Baustelleneinrichtungen.
(5) Fassungsbereiche (Zone I)
Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Wassergewinnungsanlagen und ihrer un-mittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
In den Fassungsbereichen sind insbesondere verboten:
1.
Die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr;
3.
Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
4.
Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln;
5.
Versickerung/Verrieselung von Niederschlagswasser.
Von den Verboten ausgenommen sind Maßnahmen, die der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Wassergewinnungsanlagen dienen.

§ 4 Hinweise

(1) Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 19 g ff., 34
WHG und 39 SWG i.V.m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(2) Für das Aufbringen von Klärschlamm sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(3) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwen-dungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(4) Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngemittelgesetzes (DüngemittelG)
[4]
in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Fußnoten
[4])
Vgl. nunmehr Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54).

§ 5 Ausnahmen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Absatz 1 und 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2.
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Ausnahme ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist.
(2) Dem Ausnahmeantrag sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel des Antrags innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folge ist hinzuweisen.
(3) Zu dem Ausnahmeantrag ist der Begünstigte zu hören (§ 37 Abs. 4
SWG).
(4) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraus-sehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.
(5) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
(6) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über den Ausnahmeantrag ist zuzustellen und dem Begünstigten zu übersenden.
(7) Die Ausnahme erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Ausnahme mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(8) Einer besonderen Ausnahme bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassungen bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird.
(9) Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.

§ 6 Genehmigung

Die untere Wasserbehörde entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 2 bis 9 entsprechend.

§ 7 Bestandsschutz, Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht schon aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2
WHG und § 37 Abs. 5 SWG zu dulden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
1.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Fassungsbereiche gegen unbefugtes Betreten,
2.
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch, soweit möglich, nicht behindert werden),
3.
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Grundwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
4.
den Hinweis „Wasserschutzgebiet“ im Liegenschaftskataster, zu dulden.

§ 8 Entschädigung, Ausgleich

(1) Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat die Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20
WHG i.V.m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4
WHG hat die Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99
SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Schutzbestimmung nach § 3 zuwiderhandelt,
2.
eine zugelassene Handlung vornimmt ohne die mit der Zulassung verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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