Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Nonnweiler und der Verbandsgemeinde Hermeskeil (Wasserschutzgebietsverordnung „Bierfeld“) Vom 13. Januar 2004
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Nonnweiler und der Verbandsgemeinde Hermeskeil (Wasserschutzgebietsverordnung „Bierfeld“) Vom 13. Januar 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in der Gemeinde Nonnweiler und der Verbandsgemeinde Hermeskeil (Wasserschutzgebietsverordnung „Bierfeld“) vom 13. Januar 2004 | 20.02.2004 |
Eingangsformel | 20.02.2004 |
§ 1 - Allgemeines | 20.02.2004 |
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebiets | 04.02.2006 |
§ 3 - Schutzbestimmungen | 20.02.2004 |
§ 4 - Hinweise | 04.02.2006 |
§ 5 - Ausnahmen/Befreiungen | 04.02.2006 |
§ 6 - Bestandsschutz, Duldungspflichten | 20.02.2004 |
§ 7 - Entschädigung, Ausgleich | 20.02.2004 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 20.02.2004 |
§ 9 - In-Kraft-Treten | 20.02.2004 |
Anlage | 20.02.2004 |
Auf Grund des § 19 desWasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)
[1]
in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), und den §§ 13, 122, 123 und 105 Abs. 2 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz (LWG Rh.-Pf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991, S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2003 (GVBl. S. 309), verordnet das
Ministerium für Umwelt
in Saarbrücken als nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz vom 15. August 1994 zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Begünstigte im Sinne des § 37 Abs. 3 SWG bzw. § 13 Abs. 1 LWG Rh.-Pf. ist die Gemeinde Nonnweiler, Trierer Straße 5, 66620 Nonnweiler.
§ 2 Beschreibung des Schutzgebiets
(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
zwei Fassungsbereiche (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
eine engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -.
(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf folgende Grundstücke (z.T. = zum Teil):
Gemarkung Bierfeld, Flur 3,
Flurstück-Nr.: 76/1 z.T.
(3) Die engere Schutzzone umfasst Grundstücke auf:
Gemarkung Bierfeld, Flur 1,
Flurstück-Nrn.: 10/3 z.T., 11/2, 12/3 z.T., 14/2 z.T., 232/8 z.T.,
Gemarkung Bierfeld, Flur 2,
Flurstück-Nr.: 1/2 z.T.,
Gemarkung Bierfeld, Flur 3,
Flurstück-Nrn.: 1/11, 6/2 z.T., 7/2, 46/1, 51/1, 54/1, 76/1, 83/9, 83/11, 83/13, 84/3, 92/4 z.T., 127/1 z.T., 216/83, 227/84, 228/84, 397/84, 444/6, 445/6, 513/0.85,
Gemarkung Hermeskeil, Flur 4,
Flurstück-Nrn.: 56/1, 56/3 z.T.
(4) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen:
1.
Übersichtslageplan i. M. 1:10 000 mit Einzeichnung der Schutzzone II und der Quellen,
2.
Lageplan i.M. 1:2500 mit Beschilderung,
3.
Katasterplan 1 i.M. 1:2500,
4.
Katasterplan 2 i.M. 1:2500,
5.
Katasterplan 3 i.M. 1:2500,
6.
Katasterplan 4 i.M. 1:2500.
(5) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
der Gemeinde Nonnweiler, Trierer Straße 5, 66620 Nonnweiler,
2.
der Verbandsgemeindeverwaltung Hermeskeil, Langer Markt 17, 54411 Hermeskeil,
3.
dem Landkreis St. Wendel - untere Wasserbehörde -, Mommstraße 27, 66606 St. Wendel,
4.
dem Landkreis St. Wendel - untere Bauaufsichtsbehörde -, Mommstraße 21, 66606 St. Wendel,
5.
dem Ministerium für Umwelt - Landesplanungsbehörde -, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken,
6.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken,
7.
der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - obere Wasserbehörde -, Neustadt 21, 56068 Koblenz.
Die Pläne können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
(6) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(7) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung abgegrenzt.
§ 3 Schutzbestimmungen
Vorbemerkung
Die Quellwässer stehen oberflächennah an. Deshalb wurde das gesamte Quelleinzugsgebiet den Schutzbestimmungen der engeren Schutzzone unterworfen. Eine weitere Schutzzone entfällt. Ihre Schutzbestimmungen sind in denjenigen der engeren Schutzzone enthalten.
(1)
Engere Schutzzone (Zone II)
Die engere Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Wassergewinnungsanlage gefährlich sind. Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
1.
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen;
2.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
3.
Errichten, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen - insbesondere gewerblicher und landwirtschaftlicher Betriebe - einschließlich deren Nutzungsänderung;
4.
Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
5.
Kanalisation einschließlich Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie Kläranlagen;
6.
Abwassereinleitung in den Untergrund einschl. Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung;
Soweit das Gebiet des Saarlandes betroffen ist, kann unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 35 Abs. 2 SWG Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:
-
Dachflächen, Terrassen, Parkplätzen und sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind,
-
öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen,
-
beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen.
Die Versickerung/Verrieselung muss entweder flächenhaft über die natürlich gewachsene Bodenzone oder in Mulden bzw. Mulden-Rigolen-Elementen mit mindestens 30 cm mächtigem bewachsenem Boden erfolgen. Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben.
Soweit das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz betroffen ist, ist der Ausbau vorhandener Straßen und Wege den zuständigen Wasserbehörden anzuzeigen und deren Auflagen für die Straßenentwässerung sind zu beachten;
7.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
8.
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe;
9.
Abfallbehandlungsanlagen, -deponien, -umschlagsanlagen und -zwischenlager,
-
Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z.B. Bauschuttrecycling),
-
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen,
-
Ablagerung von Rückständen aus Wärmekraftwerken (ausgenommen: Schmelzkammergranulat) und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisanden,
-
Ablagerungen auch unbelasteter Locker- oder Festgesteine, wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse zu nachteiligen Auswirkungen für das Grundwasser führen können;
10.
Neuanlage, Änderung und Erweiterung von Tankstellen;
11.
landwirtschaftliche oder gartenbauliche Betriebsführung oder Nutzung. Dies gilt u.a. für:
-
Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln,
-
Lagern und Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist) und Silagesickersaft,
-
Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Müllkompost,
-
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
-
landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
-
Sonderkulturen,
-
Kleingartenanlagen,
-
Errichtung und Erweiterung von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten oder Gärfuttersilos;
12.
Baustellen, Baustofflager;
13.
Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen (ausgenommen Waldwege), Güterumschlagsanlagen, Parkplätze;
14.
Campingplätze, Sportanlagen, Wochenendhäuser, Badebetrieb;
15.
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
16.
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten;
17.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
18.
Sprengungen;
19.
Errichten, Erweitern und Änderung von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
20.
Herstellen und Erweitern von Dränen;
22.
Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (z.B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückständen, Schlacken, Rückständen des Bergbaus) beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen;
22.
Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe;
23.
Flugplätze;
24.
Neuanlage von Güterumschlagplätzen (z.B. Rangierbahnhöfe, Güterbahnhöfe, Autohöfe);
25.
Motorsport;
26.
Bohrungen;
27.
Gewässerherstellung und -ausbau, z. B. Fischteiche;
28.
militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben der Schutzzonen III und II entsprechen.
(2)
Fassungsbereiche (Zone I)
Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Quellen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
In den Fassungsbereichen sind insbesondere verboten:
1.
die in der Zone II verbotenen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr;
3.
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
4.
Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln;
5.
Versickerung/Verrieselung von Niederschlagswasser.
Von den Verboten ausgenommen sind Maßnahmen, die der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Wassergewinnungsanlagen dienen.
§ 4 Hinweise
(1) Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 19g ff., 34 WHG, 39 SWG und § 20 LWG Rh.-Pf. i.V.m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830)
[2]
in der jeweils gültigen Fassung sowie der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe Rheinland-Pfalz (Anlagenverordnung - VAwS) vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(2) Für das Aufbringen von Klärschlamm sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(3) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Verordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(4) Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngemittelgesetzes (DüngemittelG)
[5]
in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Fußnoten
[2])
VAwS vgl. BS-Nr. 753-1-1.
[5])
Vgl. nunmehr Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54).
§ 5 Ausnahmen/Befreiungen
(1) Der Landkreis St. Wendel - untere Wasserbehörde - kann, soweit das Gebiet des Saarlandes betroffen ist, auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2.
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Ausnahme ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist.
(2) Dem Ausnahmeantrag sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel des Antrags innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folge ist hinzuweisen.
(3) Zu dem Ausnahmeantrag sind der Begünstigte und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LfU)
[5]
zu hören (§ 37 Abs. 4 SWG). Will die untere Wasserbehörde Bedenken des LfU nicht Rechnung tragen, so hat sie die Entscheidung der obersten Wasserbehörde einzuholen.
(4) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.
(5) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die zuständige Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
(6) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über den Ausnahmeantrag ist zuzustellen und den nach Absatz 3 Beteiligten zu übersenden.
(7) Die Ausnahme erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Ausnahme mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(8) Einer besonderen Ausnahme bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird.
(9) Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.
(10) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - obere Wasserbehörde - kann, soweit das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz betroffen ist, unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 6 LWG Rh.-Pf. auf Antrag von den Schutzbestimmungen des § 3 Befreiungen zulassen.
Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden und bedarf der Schriftform.
Im Fall des Widerrufs kann die zuständige Behörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung dies erfordert.
Fußnoten
[5])
nunmehr LUA
§ 6 Bestandsschutz, Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht schon aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebiets, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG und 37 Abs. 5 SWG bzw. § 13 LWG Rh.-Pf. zu dulden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
1.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
2.
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch, soweit möglich, nicht behindert werden),
3.
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Grundwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
4.
den Hinweis „Wasserschutzgebiet“ im Liegenschaftskataster zu dulden.
§ 7 Entschädigung, Ausgleich
(1) Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG i.V.m. § 100 SWG bzw. § 15 LWG Rh.-Pf. Entschädigung zu leisten.
(2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von §§ 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG bzw. § 15 LWG Rh.-Pf. zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.
(3) Kommt, soweit das Gebiet von Rheinland-Pfalz betroffen ist, eine gütliche Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord über die Festsetzung der Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Schutzbestimmung nach § 3 zuwiderhandelt,
2.
eine zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Zulassung verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt im Saarland am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Soweit Teile des Landes Rheinland-Pfalz betroffen sind, tritt die Verordnung für diese Teile am Tag nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft.
Anlage
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