Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die in der Gemeinde Schmelz gelegenen Wassergewinnungsanlagen (Wasserschutzgebietsverordnung Hüttersdorf/Bettingen) Vom 5. Januar 1990
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die in der Gemeinde Schmelz gelegenen Wassergewinnungsanlagen (Wasserschutzgebietsverordnung Hüttersdorf/Bettingen) Vom 5. Januar 1990
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 190 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die in der Gemeinde Schmelz gelegenen Wassergewinnungsanlagen (Wasserschutzgebietsverordnung Hüttersdorf/Bettingen) vom 5. Januar 1990 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Allgemeines | 01.01.2002 |
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebietes | 04.02.2006 |
§ 3 - Schutzbestimmungen | 04.02.2006 |
§ 4 - Ausnahmen | 17.12.2021 |
§ 5 - Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen | 01.01.2002 |
§ 6 - Duldungspflichten | 01.01.2002 |
§ 7 - Entschädigung | 01.01.2002 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 9 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
[1]
, in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das
Ministerium für Umwelt
:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und zum Schutz des Grundwassers wird das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 6 erlassen.
(2) Begünstigter im Sinne von § 37 Abs. 3 SWG ist die Gemeinde Schmelz, Marktstraße, 66839 Schmelz.
§ 2 Beschreibung des Schutzgebietes
(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
Fassungsbereich (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
engere Schutzzone (Zone II) -blau gekennzeichnet-,
weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf Teile der Grundstücke:
Gemarkung Hüttersdorf
Flur 05 Parz. Nr. 150/6 (Bohrung I),
Flur 05 Parz, Nr. 85/4 (Bohrung II),
Flur 26 Parz. Nr. 6/1 (Bohrung III),
Flur 26 Parz. Nr. 224/1 (Bohrung IV),
Flur 26 Parz. Nr. 84/2 (Bohrung V),
Flur 27 Parz. Nr. 5/4 (Bohrung VII)
und
Gemarkung Bettingen
Flur 13 Parz. Nr. 1160/643 (Bohrung VI).
(3) Die engere Schutzzone umfasst Grundstücke auf Gemarkung:
Hüttersdorf, Flur
5
Parzellen- Nrn. 271/3, 102/7, 102/2, 100/1, 71/1, 72/6, 72/5, 72/4, 72/3, 72/2, 1/1, 99, 97/2, 92, 91, 90, 89/1, 85/4, 85/5, 83/3, 83/4, 77/1, 74/1, 129/1, 337/135, 136/2, 138/2, 142/2, 143/2, 150/6, 153/6, 153/7, 153/4, 156/4, 158/4, 159/7, 159/6, 159/3, 131/2, 132/1, 143/3, 150/5, 156/2, 156/6, 156/5, 158/1, 158/3, 159/4, 162/1,
Hüttersdorf, Flur 26
Parzellen- Nrn. 639/1, 640/2, 643/3, 4/1, 456/5, 455/5, 6/1, 642/26, 27, 630/28, 28/1, 110/1, 11/1, 24/1, 613/107, 14/1, 23, 612/106, 14/2, 22, 620/112, 623/133, 1/1, 761/ 133, 626/135, 169/1, 207/1, 209, 241/1, 115/1, 131, 132/1, 126, 127, 128/1, 619/105, 102, 759/101, 758/99, 98, 97, 96/1, 93/1, 92, 91/1, 89, 88, 87, 86, 85, 84/1, 83/1, 84/2, 83/2, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 414/70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 585/78, 586/78, 81, 82, 405/69, 69/1, 68, 67, 419/66, 418/66, 65, 348/64, 383/64, 62/1, 408/60, 59, 58, 401/57, 400/57, 56, 55, 54, 53, 713/49, 753/51, 754/51, 755/52, 448/29, 449/29, 30/1, 741/31, 740/32, 737/33, 736/34, 733/34, 732/36, 729/37, 728/38, 727/39, 725/40, 724/41, 723/43, 722/44, 721/45, 718/46, 717/47, 714/48, 713/49, 753/51, 754/51, 755/52, 241/1, 243, 244, 425/245, 426/ 245, 427/245, 756/245, 757/245, 248, 249, 390/250, 391/ 250, 460/252, 703/252, 702/255, 743/51, 704/155, 774/ 282, 739/32, 738/33, 735/34, 734/34, 731/36, 730/37, 726/40, 720/45, 719/46, 48/1, 712/49, 51/1, 707/133, 701/255, 259/1, 627/136, 138/1, 493/166, 168/1, 496/168, 533/169, 169/2, 536/169, 537/169, 538/169, 169/3, 206/1, 204, 203, 529/202, 201/1, 526/199, 525/198, 197/1, 522/ 195, 193/1, 191/1, 517/189, 516/188, 515/187, 514/186, 513/185, 512/184, 511/184, 510/183, 509/181, 508/180, 177/2, 502/174, 172/1, 170/1, 373, 372, 371/1, 563/369, 367/1, 364, 415/361, 397/358, 396/357, 375/1, 431/375, 464/210, 465/210, 211, 212, 213, 214/1, 215, 436/216, 437/216, 438/216, 568/217, 569/217, 218, 219, 220/1, 635/223, 636/223, 467/223, 224/1, 354/1, 353, 351/1, 349, 317/2, 432/375, 433/375, 311/1, 307/1, 306, 305, 304, 303, 300/3, 412/296, 225/1, 226, 227, 230/2, 257/1, 704/155, 240, 239, 238, 237, 236, 235, 233/1, 232/1, 261/1, 688/261, 687/262, 686/263, 685/284, 684/266, 683/267, 682/268, 681/269, 680/270, 273/1, 673/277, 672/278, 670/279, 669/ 280, 666/281, 773/261, 677/273, 671/279, 668/280, 667/281, 282/1, 659/285, 658/286.
Hüttersdorf, Flur 27
Parzellen- Nrn. 5/4, 6/4, 12/3, 14/3, 15/3, 17/3, 18/3, 21/3, 13/4, 19/4.
Bettingen, Flur 13
Parzellen- Nrn. 77/1, 850/75, 849/74, 73, 72, 71, 104/1, 811/104, 103, 102, 786/101, 99/1, 98/1, 96, 95, 94, 93, 92, 91, 89/1, 88/1, 87/1, 842/86, 868/85, 84/1, 577, 578/1, 582/1, 583, 584/1, 615, 614, 613/1, 612, 611, 609/1, 607/1, 605/1, 603/1, 663/1, 796/662, 795/662, 794/662, 1136/662, 1135/661, 1231/690, 633/1, 1141/634, 1200/635, 636/1, 1164/637, 637/1, 1162/642, 666/4, 638, 1161/642, 639, 640, 641, 1160/643, 1157/644, 1156/645, 1155/646, 632/1, 1142/634, 1143/635, 1146/636, 1147/636, 653, 654/ 1, 1154/646, 648/1, 1150/649, 651/1, 865/82, 864/1, 586, 588/1, 589/1, 1179/592, 1178/593, 599, 598, 596/1, 1165/ 595, 1169/594, 1180/594, 1166/595, 1167/595, 1168/594, 1171/594.
(4) Die Grenze der weiteren Schutzzone ist aus der als Anlage
[1]
abgedruckten Karte ersichtlich.
(5) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
[1]
1.
Übersichtsplan M. 1:10.000, mit Einzeichnung der Schutzzone II, der Schutzzone III und der sieben Wassergewinnungsanlagen,
2.
Lageplan M. 1:10.000, mit Einzeichnung der Schutzzone III und der sieben Wassergewinnungsanlagen,
3.
Übersichtsplan der Flurkarten M. 1:5.000, mit Einzeichnung der Schutzzone II und der sieben Wassergewinnungsanlagen,
4.
Abzeichnung der Flurkarten M. 1:1.000 (Blatt 1-11), mit Einzeichnung der Schutzzone II,
5.
3 Flurkarten M. 1:1.000, mit Einzeichnung der Schutzzonen I,
6.
6 Flurkarten M. 1:1.000, mit Eigentumsnachweisen für die Grundstücke der Fassungsbereiche.
(6) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
der Gemeinde Schmelz,
2.
dem Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde,
3.
dem Landkreis Saarlouis - untere Bauaufsichtsbehörde,
4.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.
(7) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in Absatz 2 und 3 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(8) Die Fassungsbereiche sind zu umzäunen, die engeren Schutzzonen in der Natur in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
Fußnoten
[1])
Hier nicht abgedruckt.
Hier nicht abgedruckt.
§ 3 Schutzbestimmungen
(1) Weitere Schutzzone (Zone III)
In der weiteren Schutzzone ist der Schutz vor weiter reichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen 'und radioaktiven Verunreinigungen, zu gewährleisten.
Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
1.
Versenkung von Abwasser einschließlich gesammelter Straßenwässer, Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe,
1a.
Lagerung, Umschlag und gewerbliche Nutzung von Halogen-Kohlenwasserstoffen,
2.
Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven Stoffen oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, Pflanzenbehandlungsmitteln, Rückständen von Erdölbohrungen,
3.
Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe,
4.
Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
5.
Massentierhaltung,
6.
offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, deren Gebrauchsanweisung eine von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft erteilte Auflage für Wasserschutzgebiete enthält,
7.
Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben,
8.
Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden,
9.
Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus der Zone III hinausgeleitet wird,
10.
Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe,
11.
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs,
12.
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen; militärische Anlagen,
13.
Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott,
14.
Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen),
15.
Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr,
16.
Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser,
17.
Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann,
18.
Neuanlage von Friedhöfen,
19.
Rangierbahnhöfe,
20.
Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau,
21.
Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen.
(2) Engere Schutzzone (Zone II)
In der engeren Schutzzone ist der Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen zu gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.
Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
1.
die für die Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
2.
Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos; ausgenommen sind alle baulichen Anlagen und Maßnahmen, die der Förderung, Aufbereitung, Fortleitung und Speicherung des gewonnenen Wassers dienen,
3.
Baustellen, Baustofflager,
4.
Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Güterumschlagsanlagen, Parkplätze,
5.
Campingplätze, Sportanlagen,
6.
Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern,
7.
Wagenwaschen und Ölwechsel,
8.
Friedhöfe,
9.
Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden,
10.
Maßnahmen, wenn sie durch Zerreißen schützender Deckschichten oder durch Bildung offener Wasseransammlungen zu dauerhaften oder erheblichen schädlichen Veränderungen des Grundwassers führen,
11.
Sprengungen,
12.
Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche,
13.
organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung,
14.
offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger,
15.
Gärfuttermieten,
16.
Kleingärten, Gartenbaubetriebe,
17.
Lagerung von Heizöl und Dieselöl,
18.
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,
19.
Durchleiten von Abwasser,
20.
Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind,
21.
Dräne und Vorflutgräben,
22.
Fischteiche.
(3) Fassungsbereich (Zone I)
Der Fassungsbereich ist vor jeder Verunreinigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlagen dienen.
Verboten sind:
1.
die für die Zonen III und II genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr,
3.
jede landwirtschaftliche Nutzung,
4.
offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln,
5.
Düngung.
(4) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) bleiben unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3, 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.
§ 4 Ausnahmen
(1) Der Landkreis Saarlouis als zuständige untere Wasserbehörde kann auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert,
2.
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form.
(3) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt.
(4) Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird.
§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand oder Betrieb unter die Schutzbestimmungen des § 3 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde vorzunehmen, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtungen zu beseitigen oder zu ändern.
§ 6 Duldungspflichten
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
Beauftragte des Begünstigten (§ 1 Abs. 2 der Verordnung) und die im Rahmen der Gewässeraufsicht tätigen Behörden die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten,
2.
die Schau nach § 37 Abs. 5 SWG durchgeführt wird,
3.
die Grenzen der Fassungsbereiche und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern kenntlich gemacht werden und
4.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Wasserschutzgebiet“ aufgenommen wird.
§ 7 Entschädigung
(1) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG i.V.m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Schutzbestimmung nach § 3 Abs. 1, 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
2.
eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Anlage
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