Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in den Gemarkungen Differten und Berus gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Saarbergwerke AG, Saarbrücken Vom 20. März 1984
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in den Gemarkungen Differten und Berus gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Saarbergwerke AG, Saarbrücken Vom 20. März 1984
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 7 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in den Gemarkungen Differten und Berus gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Saarbergwerke AG, Saarbrücken vom 20. März 1984 | 04.02.2006 |
Eingangsformel | 04.02.2006 |
§ 1 - Allgemeines | 04.02.2006 |
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebiets | 04.02.2006 |
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (Schutzanordnungen) | 04.02.2006 |
§ 4 - Ausnahmen | 04.02.2006 |
§ 5 - Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen | 04.02.2006 |
§ 6 - Duldungspflicht | 04.02.2006 |
§ 7 - Entschädigung | 04.02.2006 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 04.02.2006 |
§ 9 - Inkrafttreten | 04.02.2006 |
Auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331),
1
in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. März 1998 (Amtsbl. S. 306)
in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet das
Ministerium für Umwelt
:
2
Fußnoten
1)
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163).
2)
Nunmehr: Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr gem. der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden (BS-Nr. 1101-5).
§ 1 Allgemeines
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zugunsten der Saarbergwerke Aktiengesellschaft, Trierer Straße 1, 66111 Saarbrücken, das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für das Gebiet werden die Anordnungen nach den §§ 3 bis6 erlassen.
§ 2 Beschreibung des Schutzgebiets
(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
1.
Fassungsbereich (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
2.
engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -,
3.
weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
(2) Nähere Beschreibung des Schutzgebiets:
1.
Fassungsbereiche (Zone I)
Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf Teile der Grundstücke
Gemarkung Differten, Flur 1, Flurstück 340/2, (Bohrung 2a)
Gemarkung Differten, Flur 17, Flurstück 143, (Bohrung 4)
Gemarkung Berus, Flur 16, Flurstück 512/4 1, (Bohrung 3a)
Gemarkung Berus, Flur 13, Flurstück 204/67, (Bohrung 5)
Gemarkung Berus, Flur 18, Flurstück 93/1, (Bohrung 6)
Gemarkung Berus, Flur 13, Flurstück 174/3, (Bohrung 7)
Gemarkung Berus, Flur 13, Flurstück 132/1,.(Bohrung 8)
Gemarkung Berus, Flur 12, Flurstück 265/l, (Bohrung 9)
Gemarkung Berus, Flur 18, Flurstück 56/2, (Bohrung 10)
Gemarkung Berus, Flur 16, Flurstück 223/128, (Bohrung 11)
2.
Engere Schutzzone (Zone II)
Die engere Schutzzone umfasst Grundstücke auf
Gemarkung Berus, Flur 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19;
Gemarkung Differten, Flur 1, 14, 17;
Gemarkung Altforweiler, Flur 6.
3.
Weitere Schutzzone (Zone III)
Die weitere Schutzzone wird, beginnend Mitte Bahngleise der Strecke Wadgassen-Überherrn (Punkt 1), im Uhrzeigersinn fortlaufend, wie folgt beschrieben:
Punkt 1 - 2
Beginnend Mitte Bahngleise Strecke Wadgassen-Überherrn in Höhe der Grillstube zum Fischweiher in Differten, in südwestlicher Richtung (Richtung Friedrichweiler) über die L. I. 0. 168 und entlang des Feldwirtschaftsweges bis zur Einmündung in einen Feldwirtschaftsweg, der in westlicher Richtung verläuft.
Punkt 2 - 3
Von Punkt 2 in westlicher Richtung entlang des
Feldwirtschaftsweges bis zur Entenmühlenstraße Höhe Anwesen Nr. 67 in Friedrichweiler.
Punkt 3 - 4
Von Punkt 3 in südwestlicher Richtung entlang der Entenmühlenstraße bis Haus Nr. 27 in Friedrichweiler.
Punkt 4 - 5
Von Punkt 4 in westlicher Richtung entlang des Feldwirtschaftsweges bis Höhe Forsthausstraße Haus Nr. 73 in Friedrichweiler (Feldwegabzweigung).
Punkt 5 - 6
Von Punkt 5 in südlicher Richtung entlang des Feldwirtschaftsweges bis zur Forsthausstraße Haus Nr. 73 in Friedrichweiler.
Punkt 6 - 7
Von Punkt 6 entlang der Forsthausstraße in westlicher Richtung bis zur L. II. O. 279 (Verbindungsstraße zum Warndtweiher und zur L. I. 0. 165 im Lauterbachtal).
Punkt 7 - 8
Von Punkt 7 in nordwestlicher Richtung in gerader Linie bis zur NN-Höhe 207,1 auf der L. I. O. 168.
Punkt 8 - 9
Von Punkt 8 in nordwestlicher Richtung in gerader Linie bis zum Ende des Feldwirtschaftsweges vor dem Industriegelände in Überherrn-Bisten.
Punkt 9 - 10
Von Punkt 9 in nordwestlicher Richtung entlang des Feldwirtschaftsweges, über die Bist-Brücke und entlang der Mühlenstraße bis zu L. I. O. 167 in Bisten.
Punkt 10 - 11
Von Punkt 10 bis zur Abzweigung eines Feldwirtschaftsweges am Ortsausgang Bisten bei Straßen-Km 1,20.
Punkt 11 - 12
Von Punkt 11 in gerader Linie bis Hochbehälter Klareichen.
Punkt 12 - 13
Von Punkt 12 in nordwestlicher Richtung entlang der Zufahrtsstraße zum Hochbehälter bis zum Keltenweg Haus Nr. 14 in Berus.
Punkt 13 - 14
Von Punkt 13 weiter entlang der Jutta-von-Hattstein-Straße und die Konrad-Adenauer-Allee bis zur Einmündung in die Ittersdorfer Straße in Berus.
Punkt 14 - 15
Von Punkt 14 in westlicher Richtung entlang der Ittersdorfer Straße bis zur Einmündung in den Kaltenbornweg beim Friedhof in Berus.
Punkt 15 - 16
Von Punkt 15 in westlicher Richtung entlang des Kaltenbornweges und weiter in nordwestlicher Richtung entlang der Oranna-Straße bis zur Einmündung des Feldwirtschaftsweges beim Linsenhübel.
Punkt 16 - 17
Von Punkt 16 in nördlicher Richtung entlang des Feldwirtschaftsweges bis zur Oranna-Straße, dann in östlicher Richtung entlang der Oranna-Straße bis zur Einmündung in die L. II. O. 351.
Punkt 17 - 18
Von Punkt 17 in nordwestlicher Richtung entlang der L. II. O. 351 bis zur südlichen Einzäunung der Sendeanlage Europa I.
Punkt 18 - 19
Von Punkt 18 in nordöstlicher Richtung entlang der südlichen Einzäunung der Sendeanlage in einer Länge von etwa 950 m.
Punkt 19 - 20
Von Punkt 19 in östlicher Richtung in gerader Linie bis zur NN-Höhe 314,3 am Ende des Feldwirtschaftsweges von Felsberg.
Punkt 20 - 21
Von Punkt 20 in östlicher Richtung entlang des Feldwirtschaftsweges bis zur Einmündung in den Verbindungsweg (Feldwirtschaftsweg) Felsberg-Altforweiler.
Punkt 21 - 22
Von Punkt 21 in südlicher Richtung entlang des Feldwirtschaftsweges nach Altforweiler in einer Länge von etwa 170 m bis zum Bachdurchlass.
Punkt 22 - 23
Von Punkt 22 in nordöstlicher Richtung entlang des Feldwirtschaftsweges bis zur Einmündung in die Verbindungsstraße Altforweiler-Felsberg.
Punkt 23 - 24
Von Punkt 23 in östlicher Richtung in gerader Linie bis zur NN-Höhe 228,1.
Punkt 24 - 25
Von Punkt 24 in südöstlicher Richtung (Richtung Roter Hügel) entlang des Feldwirtschaftsweges, über die L. I. O. 167 bis an den Feldwirtschaftsweg (etwa in Höhe Kreuzung Freileitung).
Punkt 25 - 26
Von Punkt 25 in ost-nordöstlicher Richtung entlang des Feldwirtschaftsweges bis zur Verbindungsstraße Neuforweiler-Wadgassen.
Punkt 26 - 27
Von Punkt 26 in südöstlicher Richtung entlang der Verbindungsstraße bis zur Einmündung eines Feldwirtschaftsweges etwa 180 m nach der Kreuzung beim Sablonhof.
Punkt 27 - 28
Von Punkt 27 in nordöstlicher Richtung entlang des Feldwirtschaftswegenetzes in einer Länge von etwa 165 m, dann in ost-südöstlicher Richtung in einer Länge von etwa 640 m, weiter in nord-nordöstlicher Richtung in einer Länge von etwa 160 m, in ost-südöstlicher Richtung in einer Länge von etwa 230 m, in süd-südwestlicher Richtung in einer Länge von etwa 115 m, in ost-südöstlicher Richtung in einer Länge von etwa 195 m, in süd-südöstlicher Richtung in einer Länge von etwa 395 m, in östlicher Richtung in einer Länge von etwa 155 m bis zur Einmündung in den Feldwirtschaftsweg Lisdorf - ehem. Geisbergerhof (bei Kreuzung Saarferngasleitung).
Punkt 28 - 29
Von Punkt 28 in süd-südöstlicher Richtung entlang des Feldwirtschaftsweges über die Verbindungsstraße Neuforweiler-Wadgassen (ehem. Geisbergerhof) und weiter in süd-südöstlicher Richtung entlang des Waldweges in einer Gesamtlänge von etwa 1.290 m bis zu einer Waldwegabzweigung.
Punkt 29 - 30
Von Punkt 29 in süd-südwestlicher Richtung in gerader Linie auf die Einmündung des Feldwirtschaftsweges, der zu den Fischweihern an der Eulenmühle in Differten führt, in den Feld- und Waldweg Differten -Industriegelände nördlich des Linslerhofes in einer Länge von etwa 810 m.
Punkt 30 - 31
Von Punkt 30 in südlicher Richtung entlang des Feldwirtschaftsweges über die Höllengraben- und Bistbrücke, vorbei an den Fischweihern in gerader Richtung bis Mitte Bahngleise der Strecke Wadgassen-Überherrn.
(3) Die Grenzen des Schutzgebiets sind in den von der Saarbergwerke AG, Produktbereich Wasserwirtschaft, Trierer Straße 1, Saarbrücken, gefertigten Übersichtsplänen i. M. 1:10.000 und den Flurkarten i. M. 1:1.000 (Blatt 1 bis 22) eingetragen.
Eine Ausfertigung der Pläne wird aufbewahrt:
1.
bei dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, Landesplanungsbehörde,
2.
bei dem Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde,
3.
bei dem Landkreis Saarlouis - untere Bauaufsichtsbehörde,
4.
bei der Kreisstadt Saarlouis,
5.
bei der Gemeinde Wadgassen,
6.
bei der Gemeinde Überherrn,
7.
bei dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.
Sie können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunung, die engere Schutzzone in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (Schutzanordnungen)
(1) Fassungsbereich (Zone I, unmittelbare Umgebung der Wassergewinnungsanlage - rot gekennzeichnet).
Dieser Bereich ist vor jeder Verunreinigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlage dienen.
Untersagt sind:
1.
Verletzungen der belebten und deckenden Bodenschichten,
2.
jegliche Art der landwirtschaftlichen Nutzung,
3.
Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung und zur Wachstumsregelung,
4.
organische und chemische Düngung.
Alle Verbote der engeren und weiteren Schutzzone gelten auch für den Fassungsbereich.
(2) Engere Schutzzone (Zone II, an den Fassungsbereich anschließende Fläche -blau gekennzeichnet).
Es sind alle Nutzungen, die mit der ständigen Anwesenheit von Menschen oder mit der Zerstörung der belebten und deckenden Bodenschichten zusammenhängen, verboten, insbesondere
1.
Wohnbebauung (auch Wochenendhäuser), Industrie-, Gewerbe- und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Schafpferche, Gärfuttersilos und Gärfuttermieten,
2.
Baustellen und Baustofflager,
3.
der Neu- und Umbau von Straßen und Parkplätzen,
4.
Campingplätze, Sportanlagen, sofern bei der Herstellung Deckschichten entfernt werden,
5.
Zelten und Lagern,
6.
Wagenwaschen und Ölwechsel,
7.
Friedhöfe,
8.
Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten wesentlich vermindert werden,
9.
Sprengungen,
10.
Beweidung, die ein übliches Maß übersteigt,
11.
organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in die Fassungsbereiche besteht; Überdüngung,
12.
offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln,
13.
Kleingärten und Gartenbaubetriebe,
14.
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Flüssigkeiten, sofern der Transport nicht auf klassifizierten Straßen in amtlich zugelassenen Tankfahrzeugen erfolgt,
15.
Durchleiten von Abwasser,
16.
Maßnahmen, wenn sie durch Zerreißen schützender Deckschichten oder durch Bildung offener Wasseransammlungen zu dauerhaften oder erheblichen schädlichen Veränderungen des Grundwassers führen,
17.
Lagerung von Heizöl und Dieselöl,
18.
Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind,
19.
Fischteiche.
Die Bestimmungen der Zone III haben auch Gültigkeit für die Zone II.
(3) Weitere Schutzzone (Zone III, an die engere Schutzzone anschließende Fläche - grün gekennzeichnet)
In der Zone III sind verboten:
1.
Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe, Versickerung gesammelter Straßenwässer;
2.
Betriebe, die radioaktive oder wassergefährdende Abfälle oder Abwasser abstoßen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgebracht oder ausreichend behandelt werden;
3.
Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe;
4.
Ablagern, Aufhalden oder Beseitigen durch Einbringung in den Untergrund von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen;
5.
Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe;
6.
offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für den Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung, falls sie nach dem letzten gültigen Pflanzenschutzmittelverzeichnis der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft unzulässig ist;
7.
Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung von Abwasser, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben;
8.
Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Gewerbebetriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher beseitigt wird;
9.
Lagern radioaktiver und wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Lagern von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Antransport, Füllung, Bau und Betrieb von Lagerbehältern getroffen und eingehalten werden;
10.
Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden und radioaktiven Stoffe;
11.
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs;
12.
Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, militärische Anlagen;
13.
Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätze für Autowracks und Kraftfahrzeugschrott;
14.
Entleerung von Wagen der Fäkalabfuhr, die nicht der landwirtschaftlichen Düngung dient;
15.
Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser oder abgekühltem Wasser;
16.
Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
17.
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
18.
Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau;
19.
Massentierhaltung;
20.
Neuanlage und Erweiterung von Rangierbahnhöfen.
(4) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830)
3
bleiben unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3, 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.
Fußnoten
3)
VAwS vgl. BS-Nr. 753-1-1.
§ 4 Ausnahmen
(1) Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert,
2.
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
(2) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Die Ausnahme ist widerruflich, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.
(4) Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde vorzunehmen, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtungen zu beseitigen oder zu ändern.
§ 6 Duldungspflicht
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
Beauftragte der Saarbergwerke AG, der Wasserbehörden, des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz und anderer im Rahmen der Gewässeraufsicht tätiger Behörden, die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten und
2.
die Grenzen der Fassungsbereiche und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern kenntlich gemacht werden.
§ 7 Entschädigung
Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, ist dafür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einem der Verbote nach § 3 Abs. 1, 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
2.
eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
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