WasG§80AnwBistV SL
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets an der Bist im Bereich der Gemeinden Überherrn und Wadgassen Vom 1. März 2002

Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets an der Bist im Bereich der Gemeinden Überherrn und Wadgassen Vom 1. März 2002
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets an der Bist im Bereich der Gemeinden Überherrn und Wadgassen vom 1. März 200215.03.2002
Eingangsformel15.03.2002
§ 1 - Schutzzweck15.03.2002
§ 2 - Geltungsbereich15.03.2002
§ 3 - Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände)15.03.2002
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten15.03.2002
§ 5 - In-/Außer-Kraft-Treten15.03.2002
Anlage15.03.2002
Auf Grund des § 32 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
[1]
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
[2]
in Verbindung mit § 79 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 23 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), verordnet das
Ministerium für Umwelt
- Oberste Wasserbehörde -:
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 31b WHG gem. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224).
[2])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

§ 1 Schutzzweck

Zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Bist und ihrer Überflutungsflächen, zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe, zum Erhalt natürlicher Rückhalteflächen und zur Regelung des Hochwasserabflusses werden für das in § 2 beschriebene Gebiet die allgemein verbindlichen Anordnungen nach § 3 getroffen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Überschwemmungsgebiet beginnt bei Bist-Kilometer 11,180 an der Landesgrenze im Einmündungsbereich des Weisbaches und verläuft dem Lauf der Bist folgend von Überherrn in Richtung Bisten, Berus, Differten, Werbeln, Schaffhausen und endet bei Bist-Kilometer 0,100 vor der Brücke der Bundesautobahn A 620 in Wadgassen.
(2) Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen, die Bestandteil dieser Verordnung sind:
1.
Übersichtskarte i.M. 1 : 50.000,
2.
Übersichtskarte i.M. 1 : 25.000,
3.
Übersichtskarte i.M. 1 : 5.000 (Blatt 1 und 2).
Danach sind Grundstücke betroffen in der
Gemeinde Überherrn
Gemarkung Überherrn, Flur 1, 2 und 13;
Gemarkung Bisten, Flur 1, 2 und 3;
Gemarkung Berus, Flur 14, 15, 16, 17 und 18;
Gemeinde Wadgassen
Gemarkung Differten, Flur 1, 2, 3, 5, 6, 8, 14 und 17;
Gemarkung Werbeln, Flur 2;
Gemarkung Schaffhausen, Flur 2, 3, 4 und 9;
Gemarkung Wadgassen, Flur 5 und 6.
(3) Eine Ausfertigung der Verordnung einschließlich der Pläne wird zu jedermanns Einsicht während der üblichen Dienststunden aufbewahrt bei(m):
1.
Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde -,
2.
der Gemeinde Überherrn,
3.
der Gemeinde Wadgassen.

§ 3 Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände)

(1) Verboten sind:
1.
die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
2.
die Ausweisung neuer Bauflächen in Bauleitplänen.
(2) Einer Genehmigung durch den Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde - bedürfen:
1.
Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche,
2.
Herstellung oder Beseitigung von Anlagen,
3.
Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzungen,
4.
Lagern von Stoffen,
5.
Entnahme von Bodenbestandteilen.
Die Genehmigung kann befristet werden.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses, des Retentionsvermögens und des Hochwasserschutzes zu erwarten sind oder Beeinträchtigungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(4) Genehmigungsfrei sind Maßnahmen, die eine wasserrechtliche Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis oder sonstige Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Saarländischen Wassergesetzes erfordern oder der Gewässerunterhaltung dienen sowie Anlagen des Bundes oder des Landes, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung, die Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. In diesem Fall ist vor der Ausführung das Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde herzustellen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5 h) SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 5 In-/Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend die vorläufige Anwendung des § 80 SWG für das beabsichtigte Überschwemmungsgebiet an der Bist im Bereich der Gemeinden Überherrn und Wadgassen vom 1. März 1999 (Amtsbl. S. 354) außer Kraft.

Anlage

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