DVWaffG
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Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVWaffG) Vom 20. Dezember 1976

Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVWaffG) Vom 20. Dezember 1976
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2019 (Amtsbl. I S. 314)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVWaffG) vom 20. Dezember 197601.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Allgemeine Zuständigkeit01.01.2008
§ 2 - Besondere Zuständigkeiten05.04.2019
§ 3 - Beschaffung von Dienstwaffen und Munition01.01.2002
§ 4 - Beschussprüfung01.01.2002
§ 5 - Sicherstellungen01.01.2002
§ 6 - Freistellungen vom Waffengesetz05.04.2019
§ 7 - Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten01.01.2008
§ 8 - Ermächtigungen05.04.2019
§ 9 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund der §§ 6 Absatz 1 Satz 4,
[1]
50 Absatz 1 des Waffengesetzes (WaffG)
[2]
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 432) und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 481), in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 80),
geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189)
in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 6. Juli 1976 (Amtsbl. S. 702)
, verordnet die
Landesregierung:
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 55 Abs. 6 WaffG
[2])
Vgl. jetzt § 48 Abs. 1 WaffG.

§ 1 Allgemeine Zuständigkeit

Zuständige Behörden im Sinne des § 50 Abs. 1 des Waffengesetzes
[2]
sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
Fußnoten
[2])
Vgl. jetzt § 48 Abs. 1 WaffG.

§ 2 Besondere Zuständigkeiten

(1) Für die Abnahme von Prüfungen zum Nachweis der Sachkunde nach § 31 Absatz 1 des Waffengesetzes
[6]
bildet der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken gemäß § 30 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (l. WaffV) vom 24. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1285)
[7]
einen zentralen Prüfungsausschuss für das Saarland. Der Sitz des Ausschusses ist Saarbrücken. Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken bestimmt die Mitglieder des Ausschusses und ihre Vertreter im Rahmen des § 30 Absatz 2 der 1. WaffV.
(2) Zuständige Behörde für die Prüfung der Fachkunde nach § 9 Absatz 1 des Waffengesetzes
[8]
ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung nach Satz 1 obliegt der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes.
(3) Zuständige Behörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 34 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes
[8]
zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition im dienstlichen Interesse sind die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Dienststellen.
(4) Zuständige Behörde für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 6 Absatz 2 des Waffengesetzes
[9]
ist für den Zuständigkeitsbereich des Landes das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(5) Zuständige Behörde für die Nachschau der Waffen- und Munitionsbücher nach § 12 des Waffengesetzes
[10]
sowie zur Mitteilung einer fortlaufenden Nummer an die nach § 1 zuständigen Behörden für solche Waffen, die der Kennzeichnungspflicht nach § 13 des Waffengesetzes
[11]
nicht genügen, ist das Landespolizeipräsidium des Saarlandes.
(6) Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Schießstätte gemäß § 44 Absatz 1 des Waffengesetzes
[13]
sind
a)
das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, wenn auf der Schießstätte mit Schusswaffen des Kalibers 22 (5,6 mm) oder größeren Kalibers geschossen werden soll,
b)
im Übrigen die Ortspolizeibehörden.
(7) Zuständige Behörden für die Erteilung einer Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 45 des Waffengesetzes
[14]
sind die Ortspolizeibehörden.
Fußnoten
[6])
Vgl. jetzt § 7 Abs. 1 WaffG.
[7])
1. WaffV aufgehoben und ersetzt durch AWaffV vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123).
[8])
Vgl. jetzt § 22 Abs. 1 WaffG).
Vgl. jetzt § 22 Abs. 1 WaffG).
[9])
Vgl. jetzt § 55 Abs. 2 WaffG.
[10])
Vgl. jetzt § 23 WaffG.
[11])
Vgl. jetzt § 24 WaffG.
[13])
Vgl. jetzt § 27 Abs. 1 WaffG.
[14])
Vgl. jetzt § 10 Abs. 5 WaffG.

§ 3 Beschaffung von Dienstwaffen und Munition

Schusswaffen und Munition für dienstliche Zwecke beschaffen die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für ihren Geschäftsbereich.

§ 4 Beschussprüfung

Zuständige Behörden für die Beschussprüfung nach den §§ 16 bis 19 des Waffengesetzes
[15]
sind die Beschussämter der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
Fußnoten
[15])
Beschusspflichten sind im neuen Waffengesetz in der bisherigen Form nicht mehr enthalten; vgl. jetzt § 39 WaffG und §§ 3 und 4 des Beschussgesetzes (Art. 2 des Gesetzes v. 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970).

§ 5 Sicherstellungen

Neben den nach § 1 zuständigen Behörden ist in unaufschiebbaren Fällen auch die Vollzugspolizei zuständig für
a)
Sicherstellungen nach § 37 Abs. 5 Satz 1, § 40 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Waffengesetzes
[16]
,
b)
die Einholung von Auskünften nach § 46 Abs. 1 des Waffengesetzes
[17]
und
c)
Anordnungen zum Vorzeigen von Gegenständen nach § 46 Abs. 3 des Waffengesetzes
[17]
.
Fußnoten
[16])
Vgl. jetzt die §§ 40 bis 42 und 46 WaffG.
[17])
Vgl. § 39 WaffG.
Vgl. § 39 WaffG.

§ 6 Freistellungen vom Waffengesetz

(1) Auf die nachgenannten Behörden und Dienststellen, die nach den für sie geltenden Dienstvorschriften die tatsächliche Gewalt über erlaubnispflichtige Gegenstände des Waffengesetzes oder der 1. WaffV in der jeweils geltenden Fassung ausüben, sind die waffenrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Behörden und Dienststellen im Sinne von Satz 1 sind
1.
im Bereich der Fachaufsicht
a)
des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport, die Vollzugspolizei und die Verfassungsschutzbehörde,
b)
des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, die Forstbehörden und -dienststellen,
c)
des Ministers der Justiz, die Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten, sowie
2.
die Gerichte.
(2) Auf Bedienstete dieser Behörden und Stellen sind, wenn sie dienstlich tätig werden, hinsichtlich der
a)
dienstlich gelieferten Waffen und Munition oder
b)
der privateigenen Waffen und Munition, wenn und solange diese mit Billigung des Dienstherrn für dienstliche Zwecke verwendet werden und gemäß den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
[19]
zum Waffengesetz (WaffVwV) in einem dienstlichen Register aufgenommen sind und
c)
erlaubnispflichtigen Gegenstände des Waffengesetzes, die bis zur Entscheidung über ihre weitere Verwendung in gerichtlicher oder behördlicher Obhut verbleiben müssen, sofern die tatsächliche Gewalt darüber von Bediensteten ausgeübt wird, denen dies im innerdienstlichen Bereich durch Vorschrift oder Weisung obliegt,
die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
§ 28 Absatz 1 WaffG
[20]
(Waffenbesitzkarte),
§ 29 Absatz 1 WaffG
[20]
(Munitionserwerbschein),
§ 33 Absatz 1 WaffG
[20]
(Alterserfordernis),
§ 34 Absatz 1 WaffG
[20]
(Überlassen von Waffen und Munition),
§ 35 Absatz 1 und 5 WaffG
[20]
(Waffenschein),
§ 37 Absatz 1 WaffG
[20]
(Verbotene Gegenstände),
§ 39 Absatz 1 WaffG
[20]
(Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen),
§ 41 Absatz 1 WaffG
[20]
(Bearbeiten, Instandsetzen von Waffen),
§ 42 WaffG
[20]
(Sicherung gegen Abhandenkommen),
§ 43 WaffG
[20]
(Anzeigepflichten),
§ 45 Absatz 1 WaffG
[20]
(Schießen außerhalb von Schießstätten),
§ 46 WaffG
[20]
(Auskunft, Nachschau, Vorzeigepflicht),
§ 58 WaffG
[20]
(Anzeigepflicht, Führungsverbot für verbotene Gegenstände),
§ 59 WaffG
[20]
(Anmeldepflicht von Schusswaffen),
sowie Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 417) und § 8 der 1. WaffV in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Polizeivollzugsbeamte sind außerhalb des Dienstes zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über dienstlich zugelassene Schusswaffen und zum Führen dieser Schusswaffen nur insoweit befugt, als sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind.
(4) Schießstätten des Landes bedürfen keiner Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 des Waffengesetzes
[20]
. Bei dienstlicher Benutzung finden die §§ 33 bis 37 der 1. WaffV und - sofern die Schießstätte auch für Verteidigungsschießen zugelassen ist - die §§ 38 bis 41 der 1. WaffV keine Anwendung. Satz 2 gilt entsprechend für private Schießstätten, wenn diese dienstlich von Bediensteten der in § 6 Absatz 1 Satz 2 genannten Behörden und Dienststellen benutzt werden.
Fußnoten
[19])
Vgl. zum bisherigen Recht Verwaltungsvorschrift in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1979 (BAnz. Nr. 229a, ber. BAnz. Nr. 231), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Oktober 1994 (BAnz. Nr. 206a).
[20])
Vgl. jetzt § 55 WaffG.
Vgl. jetzt § 55 WaffG.
Vgl. jetzt § 55 WaffG.
Vgl. jetzt § 55 WaffG.
Vgl. jetzt § 55 WaffG.
Vgl. jetzt § 55 WaffG.
Vgl. jetzt § 55 WaffG.
Vgl. jetzt § 55 WaffG.
Vgl. jetzt § 55 WaffG.
Vgl. jetzt § 55 WaffG.
Vgl. jetzt § 55 WaffG.
Vgl. jetzt § 55 WaffG.
Vgl. jetzt § 55 WaffG.
Vgl. jetzt § 55 WaffG.
Vgl. jetzt § 55 WaffG.

§ 7 Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 55 des Waffengesetzes
[21]
sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
Fußnoten
[21])
Vgl. jetzt § 53 WaffG.

§ 8 Ermächtigungen

(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach § 6 Absatz 1 Satz 4 des Waffengesetzes
[1]
betreffend Freistellung von Vorschriften des Waffengesetzes
nach § 50 Absatz 1 des Waffengesetzes
[2]
betreffend Bestimmung der zuständigen Stellen zur Ausführung des Waffengesetzes mit Ausnahme der Abschnitte II und III des Waffengesetzes
werden auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen.
(2) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 50 Absatz 1 des Waffengesetzes
[2]
betreffend Bestimmung der zuständigen Stellen zur Ausführung der Abschnitte II und III des Waffengesetzes wird auf das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen.
(3) Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 42 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, wird auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann diese Befugnis gemäß § 42 Absatz 5 Satz 4 des Waffengesetzes durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 55 Abs. 6 WaffG
[2])
Vgl. jetzt § 48 Abs. 1 WaffG.
Vgl. jetzt § 48 Abs. 1 WaffG.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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