WadrillV SL 2003
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Wadrill im Bereich der Stadt Wadern Vom: 1. April 2003

Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Wadrill im Bereich der Stadt Wadern
Vom: 1. April 2003
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Wadrill im Bereich der Stadt Wadern Vom: 1. April 200318.04.2003
Eingangsformel18.04.2003
§ 1 - Schutzzweck18.04.2003
§ 2 - Geltungsbereich18.04.2003
§ 3 - Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände) 18.04.2003
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten18.04.2003
§ 5 - In/Außer-Kraft-Treten18.04.2003
Anlage18.04.2003
Auf Grund des § 32 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
[1]
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I. S. 3245)
[2]
in Verbindung mit § 79 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506) verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 31b WHG gem. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224).
[2])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

§ 1 Schutzzweck

Zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Wadrill und ihrer Überflutungsflächen, zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe, zum Erhalt natürlicher Rückhalteflächen und zur Regelung des Hochwasserabflusses werden für das in § 2 beschriebene Gebiet die allgemein verbindlichen Anordnungen nach § 3 getroffen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Überschwemmungsgebiet beginnt bei Gewässer-Kilometer 10,680 an der Brücke über die Landstraße 150 unterhalb der Einmündung des Engbaches, verläuft dem Lauf der Wadrill folgend von Wadrill in Richtung Gehweiler, Wedern, Wadern und endet in Dagstuhl bei Gewässer-Kilometer 0,360 unterhalb der Landstraße 148 am Überschwemmungsgebiet der Prims.
(2) Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen, die Bestandteil dieser Verordnung sind:
1.
Übersichtskarte i.M. 1:50.000,
2.
Übersichtskarte i.M. 1:25.000,
3.
Übersichtskarte i.M. 1:5.000 (Blatt 1 bis 3).
Danach sind Grundstücke betroffen in der
Stadt Wadern
Gemarkung Wadrill, Flur 1, 4, 5, 7 und 9;
Gemarkung Gehweiler, Flur 1, 2, 6 und 7;
Gemarkung Wedern, Flur 2 und 3;
Gemarkung Wadern, Flur 7, 9 und 13;
Gemarkung Dagstuhl, Flur 1 und 2.
(3) Eine Ausfertigung der Verordnung einschließlich der Karten wird zu jedermanns Einsicht während der üblichen Dienststunden aufbewahrt beim:
1.
Landkreis Merzig-Wadern, - untere Wasserbehörde -,
2.
Bürgermeister der
Stadt Wadern.

§ 3 Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände)

(1) Verboten sind:
1.
die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
2.
die Ausweisung neuer Bauflächen in Bauleitplänen.
(2) Einer Genehmigung durch den Landkreis Merzig-Wadern - untere Wasserbehörde - bedürfen:
1.
Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche,
2.
Herstellung oder Beseitigung von Anlagen,
3.
Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzungen,
4.
Lagern von Stoffen,
5.
Entnahme von Bodenbestandteilen.
Die Genehmigung kann befristet werden.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses, des Retentionsvermögens und des Hochwasserschutzes zu erwarten sind oder Beeinträchtigungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(4) Genehmigungsfrei sind Maßnahmen, die eine wasserrechtliche Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis oder sonstige Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Saarländischen Wassergesetzes erfordern oder der Gewässerunterhaltung dienen sowie Anlagen des Bundes oder des Landes, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung, die Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. In diesem Fall ist vor der Ausführung das Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde herzustellen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5 h
SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 5 In/Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend die vorläufige Anwendung des § 80 SWG für das beabsichtigte Überschwemmungsgebiet an der Wadrill im Bereich der Stadt Wadern vom 9. Februar 2000 (Amtsbl. S. 625) außer Kraft.

Anlage

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