VersWerkVO Saarland
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Verordnung zu den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke der Freien Berufe im Saarland (Versorgungswerkeverordnung - VersWerkVO Saarland) Vom 22. April 2003

Verordnung zu den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke der Freien Berufe im Saarland (Versorgungswerkeverordnung - VersWerkVO Saarland) Vom 22. April 2003
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 431)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zu den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke der Freien Berufe im Saarland (Versorgungswerkeverordnung - VersWerkVO Saarland) vom 22. April 200301.01.2003
Eingangsformel03.09.2004
§ 1 - Grundlagen des Geschäftsbetriebs01.01.2011
§ 2 - Risikomanagement; Kapitalausstattung01.01.2011
§ 3 - Vermögensanlage01.01.2011
§ 4 - Rechnungslegung; Berichterstattung01.01.2011
§ 5 - Jahresabschlussprüfung01.01.2011
§ 6 - Ziele und Befugnisse der Versicherungsaufsicht01.01.2003
§ 7 - Kosten der Versicherungsaufsicht01.01.2003
§ 8 - In-Kraft-Treten01.01.2003
Auf Grund der §§ 3 und 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen im Saarland vom 22. Dezember 1956 (Amtsbl. S. 1726), zuletzt geändert durch Anlage Nr. 161 des Gesetzes Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), des § 14 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung des Versorgungswerks der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland (StB/WPVG) vom 26. September 2001 (Amtsbl. S. 2115)
[1]
, des § 6 Abs. 5 Satz 4 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (Amtsbl. S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes Nr. 1533 vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874)
[2]
, und des § 14 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland vom 14. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1846)
[3]
verordnet das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 6100-1.
[2])
Jetzige Fassung des Gesetzes vgl. BS-Nr. 2120-2.
[3])
Vgl. BS-Nr. 303-9.

§ 1 Grundlagen des Geschäftsbetriebs

(1) Die Versorgungswerke werden auf der Grundlage ihrer Satzung und ihres Geschäftsplans zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags tätig. Sie dürfen nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
(2) Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist der Geschäftsplan der Versicherungsaufsichtsbehörde einzureichen. Der Geschäftsplan enthält vollständige Angaben über:
1.
die Grundsätze für die Berechnung ausreichender mathematischer Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln,
2.
die Höhe der Beiträge und Leistungen,
3.
die Maßnahmen, mit denen die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern dauerhaft sichergestellt wird,
4.
Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden; derartige Verträge sind der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen,
5.
eine beabsichtigte Rückversicherung,
6.
die Bildung einer Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb, über die Beträge, die hierfür jährlich zurückzulegen sind, und darüber, welchen Mindestbetrag diese Rücklage erreichen sollte.
Geschäftsplan und Geschäftsplanänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
(3) Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist die Satzung der Versicherungsaufsichtsbehörde einzureichen. Die Satzung enthält vollständige Angaben über:
1.
die Ereignisse, bei deren Eintritt das Versorgungswerk zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll,
2.
die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versorgungswerks,
3.
die Fälligkeit der Beiträge und die Rechtsfolgen eines Verzugs,
4.
die Gestaltungsrechte der Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten sowie über die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles,
5.
den Verlust von Ansprüchen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zum Versorgungswerk, wenn Fristen versäumt werden,
6.
die Grundsätze der Verteilung der Überschüsse des Versorgungswerks,
7.
die Grundsätze für die Vermögensanlage.
(4) Die hauptamtlichen Geschäftsleiter eines Versorgungswerkes müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Das Versorgungswerk hat der Versicherungsaufsichtsbehörde die Bestellung und das Ausscheiden eines hauptamtlichen Geschäftsleiters anzuzeigen. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen. Das Nähere regelt die Versicherungsaufsichtsbehörde im Erlasswege.

§ 2 Risikomanagement; Kapitalausstattung

(1) Die Versorgungswerke müssen über ein angemessenes Risikomanagement verfügen. Hierzu zählen die Identifikation und Bewertung von Risiken, eine Beurteilung der Risikotragfähigkeit, eine Risikosteuerung und eine Risikostrategie. Hierüber ist jährlich ein Risikobericht anzufertigen.
(2) Die Versorgungswerke haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden.
(3) Als freie unbelastete Eigenmittel sind anzusehen:
1.
die Verlustrücklage,
2.
der Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB), der noch nicht für die Überschussverteilung festgelegt ist,
3.
stille Reserven, soweit diese nicht Ausnahmecharakter tragen.
Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 ergebenden Beträge sind ein Verlustvortrag und die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzusetzen.
(4) Die Höhe der Solvabilitätsspanne bemisst sich nach den Risiken des gesamten Geschäftsbetriebs und soll mindestens zwei Prozent der Deckungsrückstellung betragen. Das Nähere regelt die Versicherungsaufsichtsbehörde im Erlasswege. Die Versorgungswerke können eigene Modelle entwickeln, die der Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen.
(5) Mit dem Jahresabschluss sind der Versicherungsaufsichtsbehörde der Risikobericht sowie eine Berechnung der Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.

§ 3 Vermögensanlage

(1) Die Bestände des gebundenen Vermögens sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerks unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Der Einsatz von Termingeschäften, Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten ist gestattet, wenn sie der Absicherung von Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei bereits vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann. Eine Nachschusspflicht darf hierdurch nicht entstehen. Die Aufnahme von Fremdmitteln ist grundsätzlich nicht zulässig.
(2) Art und Umfang der zulässigen Anlage des gebundenen Vermögens ergeben sich aus § 54 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462), und den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung - AnlV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 250). Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann Abweichungen zulassen.
(3) Die Versorgungswerke haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Versicherungsaufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.

§ 4 Rechnungslegung; Berichterstattung

Die Versorgungswerke haben in entsprechender Anwendung des § 1 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 23. November 1996 (Amtsbl. S. 1274)
[3]
entsprechend den Grundsätzen für Pensions- und Sterbekassen Rechnung zu legen und Bericht zu erstatten. Das Wertaufholungsgebot nach § 253 Absatz 5 des Handelsgesetzbuches ist nicht anzuwenden.
Fußnoten
[3])
Vgl. BS-Nr. 763-3.

§ 5 Jahresabschlussprüfung

(1) Die Versorgungswerke haben den Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer gemäß § 341k Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen.
(2) Das Organ, das die Wahl und unverzüglich danach die Bestellung des Abschlussprüfers vorzunehmen hat, ist in der Satzung des Versorgungswerks zu bestimmen. Der Abschlussprüfer soll vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt, gewählt werden.
(3) Der vom Versorgungswerk bestimmte Abschlussprüfer ist der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann, wenn sie gegen den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, innerhalb eines Monats nach Eingang der Prüferanzeige verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlussprüfer bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlussprüfer Bedenken, so hat sie den Abschlussprüfer selbst zu bestimmen. In diesem Fall gilt § 318 Abs.1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass das Versorgungswerk den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Versicherungsaufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen hat.
(4) Für die inhaltlicheAusgestaltung der Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen der Versorgungswerke gilt die Prüfungsberichtsverordnung
[8]
vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209) entsprechend.
(5) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versorgungswerk die Anzeigepflichten gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 dieser Verordnung erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde hat der Prüfer auch sonstige, bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Versorgungswerks sprechen.
(6) Das Versorgungswerk hat der Versicherungsaufsichtsbehörde eine Ausfertigung des Berichts des Abschlussprüfers mit den Bemerkungen des Versorgungswerkes unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versorgungswerkes veranlassen.
Fußnoten
[8])
Prüfungsberichtsverordnung zuletzt geändert durch Art. 8 Abs.16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166).

§ 6 Ziele und Befugnisse der Versicherungsaufsicht

(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde achtet auf die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs der Versorgungswerke und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder.Dabei achtet sie insbesondere auf die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen der Versorgungswerke gegenüber ihren Mitgliedern, auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, auf die Anlage des Vermögens in entsprechend geeignete Vermögenswerte, auf die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, Rechnungslegung und angemessenen Kontrolle, auf die Solvabilität des Versorgungswerks und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann gegenüber den Versorgungswerken alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten eines Versorgungswerks, das den in Absatz 1 genannten Aufsichtszielen widerspricht. Insbesondere kann die Versicherungsaufsichtsbehörde:
1.
eine Änderung des Geschäftsplans verlangen, soweit dies zur Erreichung der Aufsichtsziele erforderlich ist,
2.
die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) verlangen, soweit die Eigenmittel geringer als die Solvabilitätsspanne sind,
3.
geeignete Anordnungen treffen, soweit eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versorgungswerks gefährden kann und zwar auch dann, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört,
4.
die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände dem Versorgungswerk untersagen oder einschränken, soweit ein Versorgungswerk keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist befugt:
1.
von den Versorgungswerken Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen zu verlangen,
2.
auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versorgungswerke Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen,
3.
Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer von den Versorgungswerken nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlassten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält,
4.
zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Personen hinzuzuziehen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Prüfern bestimmt werden können; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß,
5.
zu den Sitzungen der Aufsichts- und Mitgliederorgane der Versorgungswerke Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist; die Termine der Sitzungen und die jeweilige Tagesordnung sind der Versicherungsaufsichtsbehörde unter Einhaltung der für die Ladung geltenden satzungsgemäßen Fristen mitzuteilen.

§ 7 Kosten der Versicherungsaufsicht

(1) Die Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Land von den seiner Aufsicht unterstellten Versorgungswerken durch Entrichtung von Gebühren zu erstatten; zu den Kosten gehören auch die Kosten, die durch eine Heranziehung von Prüfern nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 entstanden sind.
(2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der Kosten des Absatzes 1 betragen. Der Satz von eins vom Tausend der gebührenpflichtigen Einnahme an Versicherungsentgelten darf nicht überschritten werden. Die Gebühren werden nach dem Verhältnis der Rohentgelte ( Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse, Umlagen) berechnet, die den Versorgungswerken im letzten Geschäftsjahr aus den abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile erwachsen sind.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2003 in Kraft.
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