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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Prims im Bereich der Gemeinde Schmelz, der Stadt Lebach, der Gemeinde Nalbach, der Gemeinde Saarwellingen und der Stadt Dillingen Vom 1. Dezember 2000

Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Prims im Bereich der Gemeinde Schmelz, der Stadt Lebach, der Gemeinde Nalbach, der Gemeinde Saarwellingen und der Stadt Dillingen Vom 1. Dezember 2000
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 10 Abs. 69 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Prims im Bereich der Gemeinde Schmelz, der Stadt Lebach, der Gemeinde Nalbach, der Gemeinde Saarwellingen und der Stadt Dillingen vom 1. Dezember 200001.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Schutzzweck01.01.2002
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2002
§ 3 - Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände)01.01.2002
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 5 - In/Außer-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Aufgrund des § 32 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
[1]
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455)
[2]
in Verbindung mit § 79 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), verordnet das
Ministerium für Umwelt
- Oberste Wasserbehörde -:
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 31b WHG gem. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224).
[2])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

§ 1 Schutzzweck

Die Festsetzung des in § 2 beschriebenen Überschwemmungsgebiets dient dem Erhalt oder der Verbesserung der ökologischen Strukturen der Prims und ihrer Überflutungsflächen, der Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe, dem Erhalt natürlicher Rückhalteflächen und der Regelung des Hochwasserabflusses. Zur Erfüllung des Schutzzweckes werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach § 3 getroffen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Überschwemmungsgebiet beginnt bei Gewässer-Kilometer 17,500 im Anschluss an die Brücke über die Fischerstraße in Hüttersdorf und verläuft dem Lauf der Prims folgend in Richtung Primsweiler, Knorscheid, Körprich, Bilsdorf, Piesbach, Nalbach, Diefflen, Dillingen und endet bei Gewässer-Kilometer 5,155 vor der Wehranlage der Dillinger Hüttenwerke AG.
(2) Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen, die Bestandteil dieser Verordnung sind:
a)
Übersichtskarte i.M. 1:50.000,
b)
Übersichtskarte i.M. 1:25.000 (2 Blatt),
c)
Übersichtskarte i.M. 1:5.000 (Blatt 9 bis 13).
Danach sind Grundstücke betroffen in der
Gemeinde Schmelz,
Gemarkung Hüttersdorf, Flur 17, 18, 20, 21, 25 und 26;
Gemarkung Primsweiler, Flur 1, 4, 5 und 6;
Stadt Lebach,
Gemarkung Knorscheid, Flur 5;
Gemeinde Nalbach,
Gemarkung Körprich, Flur 1, 2, 3 und 5;
Gemarkung Bilsdorf, Flur 5 und 6;
Gemarkung Piesbach, Flur 2, 5, 6, 7 und 11;
Gemarkung Nalbach, Flur 1, 10, 11, 12, 14 und 15;
Gemeinde Saarwellingen,
Gemarkung Saarwellingen, Flur 5;
Stadt Dillingen,
Gemarkung Diefflen, Flur 8, 9 und 10;
Gemarkung Dillingen, Flur 2.
(3) Eine Ausfertigung der Verordnung einschließlich der Pläne wird zu jedermanns Einsicht während der üblichen Dienststunden aufbewahrt bei
a)
dem Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde -,
b)
der Gemeinde Schmelz,
c)
der Stadt Lebach,
d)
der Gemeinde Nalbach,
e)
der Gemeinde Saarwellingen,
f)
der Stadt Dillingen.

§ 3 Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände)

(1) Verboten sind:
a)
die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
b)
die Ausweisung neuer Bauflächen in Bauleitplänen.
(2) Einer Genehmigung durch den Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde - bedürfen:
a)
Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche,
b)
Herstellung oder Beseitigung von Anlagen,
c)
Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzungen,
d)
Lagern von Stoffen,
e)
Entnahme von Bodenbestandteilen.
Die Genehmigung kann befristet werden.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses, des Retentionsvermögens und des Hochwasserschutzes zu erwarten sind oder Beeinträchtigungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(4) Genehmigungsfrei sind Maßnahmen, die eine wasserrechtliche Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis oder sonstige Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Saarländischen Wassergesetzes erfordern oder der Gewässerunterhaltung dienen sowie Anlagen des Bundes oder des Landes, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung, die Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. In diesem Fall ist vor der Ausführung das Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde herzustellen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5 h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 5 In/Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die vorläufige Anordnung des § 80 SWG für das beabsichtigte Überschwemmungsgebiet an der Prims im Bereich der Gemeinde Schmelz, der Stadt Lebach, der Gemeinde Nalbach, der Gemeinde Saarwellingen und der Stadt Dillingen vom 11. November 1998 (Amtsbl. S. 1195) außer Kraft.

Anlage

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