Verordnung betreffend die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Prims im Bereich der Gemeinde Nonnweiler, der Stadt Wadern und der Gemeinde Schmelz Vom 1. Dezember 2000
Verordnung betreffend die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Prims im Bereich der Gemeinde Nonnweiler, der Stadt Wadern und der Gemeinde Schmelz Vom 1. Dezember 2000
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 10 Abs. 68 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung betreffend die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Prims im Bereich der Gemeinde Nonnweiler, der Stadt Wadern und der Gemeinde Schmelz vom 1. Dezember 2000 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Schutzzweck | 01.01.2002 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.01.2002 |
§ 3 - Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände) | 01.01.2002 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 5 - In/Außer-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Aufgrund des § 32 Wasserhaushaltsgesetz(WHG)
[1]
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455)
[2]
in Verbindung mit § 79 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), verordnet das
Ministerium für Umwelt
- Oberste Wasserbehörde -:
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 31b WHG gem. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224).
[2])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
§ 1 Schutzzweck
Die Festsetzung des in § 2 beschriebenen Überschwemmungsgebiets dient dem Erhalt oder der Verbesserung der ökologischen Strukturen der Prims und ihrer Überflutungsflächen, der Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe, dem Erhalt natürlicher Rückhalteflächen und der Regelung des Hochwasserabflusses. Zur Erfüllung des Schutzzweckes werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach § 3 getroffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Überschwemmungsgebiet beginnt bei Gewässer-Kilometer 44,975 im Anschluss an die Primsbrücke im Bereich Dr.-Spang-Straße in Kastel und verläuft dem Lauf der Prims folgend in Richtung Primstal, Krettnich, Lockweiler, Dagstuhl, Bardenbach, Büschfeld, Limbach, Michelbach, Schmelz und endet bei Gewässer-Kilometer 17,500 vor der Brücke über die Fischerstraße in Hüttersdorf.
(2) Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen, die Bestandteil dieser Verordnung sind:
a)
Übersichtskarte i.M. 1:50.000 (Blatt 1 bis 3),
b)
Übersichtskarte i.M. 1:25.000,
c)
Übersichtskarte i.M. 1:5.000 (Blatt 1 bis 9).
Danach sind Grundstücke betroffen in der
Gemeinde Nonnweiler,
Gemarkung Kastel, Flur 1;
Gemarkung Primstal-Mettnich, Flur 1, 2, 3, 6 und 13;
Gemarkung Primstal-Mühlfeld, Flur 1 und 4;
Stadt Wadern,
Gemarkung Krettnich, Flur 4 und 5;
Gemarkung Lockweiler, Flur 7, 8, und 13;
Gemarkung Dagstuhl, Flur 2;
Gemarkung Noswendel, Flur 6;
Gemarkung Bardenbach, Flur 3, 4 und 9;
Gemarkung Büschfeld, Flur 7, 8 und 13;
Gemeinde Schmelz,
Gemarkung Limbach, Flur 18, 20 und 21;
Gemarkung Bettingen, Flur 1, 13, 14, 15 und 16;
Gemarkung Außen, Flur 7, 9, 10, 13 und 14;
Gemarkung Hüttersdorf, Flur 5, 25 und 26.
(3) Eine Ausfertigung der Verordnung einschließlich der Pläne wird zu jedermanns Einsicht während der üblichen Dienststunden aufbewahrt bei
a)
dem Landkreis St. Wendel - untere Wasserbehörde -,
b)
dem Landkreis Merzig-Wadern - untere Wasserbehörde -,
c)
dem Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde -,
d)
der Gemeinde Nonnweiler,
e)
der Stadt Wadern,
f)
der Gemeinde Schmelz.
§ 3 Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände)
(1) Verboten sind:
a)
die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
b)
die Ausweisung neuer Bauflächen in Bauleitplänen.
(2) Einer Genehmigung durch die Landkreise St. Wendel, Merzig-Wadern und Saarlouis, als untere Wasserbehörden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich, bedürfen:
a)
Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche,
b)
Herstellung oder Beseitigung von Anlagen,
c)
Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzungen,
d)
Lagern von Stoffen,
e)
Entnahme von Bodenbestandteilen.
Die Genehmigung kann befristet werden.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses, des Retentionsvermögens und des Hochwasserschutzes zu erwarten sind oder Beeinträchtigungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(4) Genehmigungsfrei sind Maßnahmen, die eine wasserrechtliche Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis oder sonstige Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Saarländischen Wassergesetzes erfordern oder der Gewässerunterhaltung dienen sowie Anlagen des Bundes oder des Landes, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung, die Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. In diesem Fall ist vor der Ausführung das Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde herzustellen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5 h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 5 In/Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die vorläufige Anordnung des § 80 SWG für das beabsichtigte Überschwemmungsgebiet an der Prims im Bereich der Gemeinde Nonnweiler, der Stadt Wadern und der Gemeinde Schmelz vom 11. November 1998 (Amtsbl. S. 1190) außer Kraft.
Anlage
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Feedback