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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets an der Oster im Bereich der Gemeinde Freisen, der Kreisstadt St. Wendel, der Stadt Ottweiler und der Kreisstadt Neunkirchen Vom 5. November 2001

Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets an der Oster
im Bereich der Gemeinde Freisen, der Kreisstadt St. Wendel, der Stadt Ottweiler und der Kreisstadt Neunkirchen
Vom 5. November 2001
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets an der Oster im Bereich der Gemeinde Freisen, der Kreisstadt St. Wendel, der Stadt Ottweiler und der Kreisstadt Neunkirchen vom 5. November 200101.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Schutzzweck01.01.2002
§ 2 - Geltungsbereich01.01.2002
§ 3 - Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände) 01.01.2002
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 5 - In-/Außer-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des § 32 Wasserhaushaltsgesetz(WHG)
[1]
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
[2]
in Verbindung mit § 79 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306),
[3]
verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 31b WHG gem. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224).
[2])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
[3])
Jetzige Fassung des SWG vgl. BS-Nr. 753-1.

§ 1 Schutzzweck

Zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Oster und ihrer Überflutungsflächen, zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe, zum Erhalt natürlicher Rückhalteflächen und zur Regelung des Hochwasserabflusses werden für das in § 2 beschriebene Gebiet die allgemein verbindlichen Anordnungen nach § 3 getroffen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Überschwemmungsgebiet beginnt bei Gewässer-Kilometer 25,970 im Anschluss an die Brücke über den Feldwirtschaftsweg an der Quackenmühle in Oberkirchen, verläuft dem Lauf der Oster folgend von Oberkirchen in Richtung Haupersweiler, Osterbrücken, Hoof, Marth, Niederkirchen, Saal, Werschweiler, Dörrenbach, Fürth, Steinbach bis Hangard und endet bei Gewässer-Kilometer 1,120 oberhalb der Brücke über die Landstraße II. Ordnung 287 in Wiebelskirchen.
(2) Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen, die Bestandteil dieser Verordnung sind
[3]
:
1.
Übersichtskarte i.M. 1:50.000 (Blatt 1 und 2),
2.
Übersichtskarte i.M. 1:25.000,
3.
Übersichtskarte i.M. 1:5.000 (Blatt 1 bis 8).
Danach sind Grundstücke betroffen in der
Gemeinde Freisen,
Gemarkung Oberkirchen, Flur 18, 19 und 21;
Gemarkung Haupersweiler, Flur 6, 8, 9, 14, 15 und 17;
Kreisstadt St. Wendel,
Gemarkung Osterbrücken, Flur 3, 10, 11 und 13;
Gemarkung Hoof, Flur 4 und 5;
Gemarkung Marth, Flur 2 und 3;
Gemarkung Niederkirchen, Flur 1, 3, 4 und 5;
Gemarkung Saal, Flur 2 und 5;
Gemarkung Werschweiler, Flur 7, 8, 9, 10 und 11;
Gemarkung Dörrenbach, Flur 4, 11 und 13;
Stadt Ottweiler,
Gemarkung Fürth, Flur 1, 2, 7, 14, 16, 18 und 21;
Gemarkung Steinbach, Flur 1 und 8;
Kreisstadt Neunkirchen,
Gemarkung Hangard, Flur 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8;
Gemarkung Wiebelskirchen, Flur 23, 24 und 31.
(3) Eine Ausfertigung der Verordnung einschließlich der Karten wird zu jedermanns Einsicht während der üblichen Dienststunden aufbewahrt bei(m):
1.
Landkreis St. Wendel - untere Wasserbehörde -,
2.
Landkreis Neunkirchen - untere Wasserbehörde -, in Ottweiler,
3.
der Gemeinde Freisen,
4.
der Kreisstadt St. Wendel,
5.
der Stadt Ottweiler,
6.
der Kreisstadt Neunkirchen.
Fußnoten
[3])
Übersichtskarte vgl. in der Anlage zu dieser Datei.

§ 3 Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände)

(1) Verboten sind:
1.
die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
2.
die Ausweisung neuer Bauflächen in Bauleitplänen.
(2) Einer Genehmigung durch den Landkreis St. Wendel - untere Wasserbehörde - und den Landkreis Neunkirchen - untere Wasserbehörde - für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich, bedürfen:
1.
Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche,
2.
Herstellung oder Beseitigung von Anlagen,
3.
Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzungen,
4.
Lagern von Stoffen,
5.
Entnahme von Bodenbestandteilen.
Die Genehmigung kann befristet werden.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses, des Retentionsvermögens und des Hochwasserschutzes zu erwarten sind oder Beeinträchtigungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(4) Genehmigungsfrei sind Maßnahmen, die eine wasserrechtliche Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis oder sonstige Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Saarländischen Wassergesetzes erfordern oder der Gewässerunterhaltung dienen sowie Anlagen des Bundes oder des Landes, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung, die Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. In diesem Fall ist vor der Ausführung das Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde herzustellen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5 h
SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 5 In-/Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend die vorläufige Anwendung des § 80
SWG für das beabsichtigte Überschwemmungsgebiet an der Oster im Bereich der Gemeinde Freisen, der Kreisstadt St. Wendel, der Stadt Ottweiler und der Kreisstadt Neunkirchen vom 4. Januar 1999 (Amtsbl. S. 112) außer Kraft.

Anlage

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