SAG TierSG
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Gesetz Nr. 1046 Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SAG TierSG) Vom 23. Juni 1976

Gesetz Nr. 1046 Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SAG TierSG) Vom 23. Juni 1976
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 19 des Gesetzes Nr. 1728 vom 18. November 2010 (Amtsbl. S. 1420)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1046 Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SAG TierSG) vom 23. Juni 197601.01.2002
Inhaltsverzeichnis24.06.2005
Erster Abschnitt - Zuständigkeiten und Verfahrensregelungen01.01.2002
§ 1 - Allgemeine Zuständigkeiten01.01.2011
§ 2 - Besondere Zuständigkeiten01.01.2011
§ 3 - Ortspolizeibehörden07.04.2006
§ 4 - Beamtete Tierärzte01.01.2011
§ 5 - Anzeigen01.01.2008
§ 6 - Desinfektion01.01.2002
Zweiter Abschnitt - Tierseuchenkasse01.01.2002
Errichtung und Rechtsstellung01.01.2002
§ 7 - Errichtung01.01.2002
§ 8 - Aufgaben24.06.2005
§ 9 - Satzungen24.06.2005
Verwaltung und Verfassung01.01.2002
§ 10 - Rechtsstellung und Aufgaben des Geschäftsführers24.06.2005
§ 11 - Rechtsstellung und Aufgaben der Vertreterversammlung01.01.2002
§ 12 - Zusammensetzung der Vertreterversammlung, Vorsitzender07.04.2006
§ 13 - Berufung, Amtszeit und Rechtsstellung der Mitglieder der Vertreterversammlung24.06.2005
Haushaltsführung01.01.2002
§ 14 - Haushalts- und Wirtschaftsführung01.01.2002
§ 15 - Einnahmen und Ausgabendeckung01.01.2002
§ 16 - Beiträge der Tierbesitzer01.01.2006
§ 17 - Beitragserhebung01.01.2006
§ 18 - Gebühren01.01.2002
Beihilfen und andere Leistungen01.01.2002
§ 19 - Beihilfen01.01.2002
Aufsicht01.01.2002
§ 20 - Aufsicht24.06.2005
Dritter Abschnitt - Kosten01.01.2002
§ 21 - Kostenanteil des Landes01.01.2011
§ 22 - Kostenanteil der Tierseuchenkasse01.01.2002
§ 23 - Kosten der Bekämpfung von Leukose, Brucellose, Maul- und Klauenseuche und Tuberkulose24.06.2005
§ 24 - Kostenanteil der Tierbesitzer01.01.2002
Vierter Abschnitt - Datenschutz, Übergangs- und Schlussbestimmungen24.06.2005
§ 24 a - Datenspeicherung, Datenübermittlung24.06.2005
§ 25 - Durchführungsbestimmungen24.06.2005
§ 26 - Aufhebung von Vorschriften07.04.2006
§ 27 - (aufgehoben)24.06.2005
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Zuständigkeiten und Verfahrensregelungen §§ 1 bis 6
Zweiter Abschnitt
Tierseuchenkasse:
Errichtung und Rechtsstellung §§ 7 bis 9
Verwaltung und Verfassung §§ 10 bis 13
Haushaltsführung§§ 14 bis 18
Beihilfen und andere Leistungen§ 19
Aufsicht§ 20
Dritter Abschnitt
Kosten §§ 21 bis 24
Vierter Abschnitt
Datenschutz, Übergangs- und Schlussbestimmungen§§ 24a bis 26
§ 27 (aufgehoben)

Erster Abschnitt Zuständigkeiten und Verfahrensregelungen

§ 1 Allgemeine Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260)
(1)
, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Durchführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierseuchengesetz, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz.
Fußnoten
(1)
Tierseuchengesetz zuletzt geändert durch Art. 1 §§ 1 und 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930).

§ 2 Besondere Zuständigkeiten

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des Tierseuchengesetzes sowie der Rechtsverordnungen nach den §§ 17b und 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes sowie zuständige Behörde nach § 17d des Tierseuchengesetzes ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Sie nimmt die Befugnisse gemäß § 79 Abs. 3des Tierseuchengesetzes wahr.
(2) Vollzug, Überwachung und Überprüfungen der Einhaltung der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung Fassung nimmt das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz wahr. Das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz erlässt nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des Tierseuchenrechts.
(3) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt von § 1 dieses Gesetzes abweichende Zuständigkeiten zu bestimmen. Neben dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz ist auch das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle zuständig, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Dieses kann insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsmaßnahmen der nachgeordneten Behörde aufheben und selbst entscheiden.

§ 3 Ortspolizeibehörden

(1) Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der Rechtsverordnungen nach den §§ 17b und 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes:
1.
die Hilfskräfte und Hilfsmittel zu stellen, die bei Impfungen von Tieren, diagnostischen Maßnahmen und Zerlegungen erforderlich sind, soweit diese amtlich und an Ort und Stelle durchgeführt werden;
2.
die Tötung durchzuführen;
3.
die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und andere öffentliche Einrichtungen zu desinfizieren;
4.
die nach § 22 des Tierseuchengesetzes erforderlichen Sperrmaßnahmen zu treffen, soweit nicht der Besitzer dazu verpflichtet ist;
5.
öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen;
6.
im Bedarfsfall die Möglichkeit zu schaffen, dass tote Tiere oder Teile von Tieren, die Streu, der Dünger oder andere Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, unschädlich beseitigt werden können; die Vorschriften des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann den Ortspolizeibehörden die Erledigung einfacher örtlicher Aufgaben bei der Bekämpfung von Tierseuchen nach Maßnahmen der §§ 16 bis 30 des Tierseuchengesetzes und der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen übertragen.

§ 4 Beamtete Tierärzte

(1) Die Aufgaben der beamteten Tierärzte nach dem Tierseuchengesetz, nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden von den beamteten Tierärzten des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz als untere Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörde wahrgenommen. Im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde kann die zuständige Behörde andere approbierte Tierärzte im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Tierseuchengesetz zur Erfüllung der Aufgaben hinzuziehen. Die beauftragten Tierärzte sind durch die zuständige Behörde bei der Erteilung des ersten Auftrags auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben zu verpflichten; darüber ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Die Aufgaben der beamteten Tierärzte können vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales in stets widerruflicher Weise auch auf den Leiter der für Veterinärmedizin zuständigen Fachabteilung des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz übertragen werden, sofern dieser die Laufbahnprüfung für den höheren Veterinärdienst oder die Prüfung für die Anstellung als beamteter Tierarzt besitzt.
(3) Der Amtstierarzt ist bei amtstierärztlichen Untersuchungen, Gutachten und Schätzungen im Sinne des Tierseuchengesetzes und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften nicht an Weisungen gebunden. Den beamteten Tierarzt können nach Weisung des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz bei der Untersuchung von Bienenständen auf anzeigepflichtige Bienenseuchen, insbesondere bei im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde amtlich angeordneten Gebietsuntersuchungen auf Bienenseuchen fachlich ausgebildete Personen (Bienensachverständige) unter der Aufsicht des beamteten Tierarztes unterstützen.

§ 5 Anzeigen

Die beim Ausbruch oder Verdacht von Tierseuchen vorgeschriebenen Anzeigen sind an die Ortspolizeibehörde oder an die nach § 1 Abs. 1 zuständige Behörde zu richten.

§ 6 Desinfektion

(1) Die nach § 1 Abs. 1 zuständige Behörde ist verpflichtet - unbeschadet des § 3 Abs. 1 Nr. 3 - sämtliche Desinfektionen im Fall von Tierseuchen durchzuführen.
(2) Zur Deckung der entstehenden Kosten sind Gebühren zu erheben. Für diese Gebühren gelten die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
[3]
im Saarland.
Fußnoten
[3])
Vgl. BS- Nrn. 2013- 1, 2013- 1- 1 und 2013- 1- 11.

Zweiter Abschnitt Tierseuchenkasse

Errichtung und Rechtsstellung

§ 7 Errichtung

Für das Saarland wird zur Gewährung von Entschädigungen und Beihilfen für Verluste durch Tierseuchen eine Tierseuchenkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken errichtet.

§ 8 Aufgaben

Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes. Sie unterstützt ferner behördliche Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten. Die Tierseuchenkasse des Saarlandes hat die Aufgabe, sich gemäß den jeweils im Saarland gesetzlich geltenden Bestimmungen an den Kosten der Tierkörperbeseitigung von Vieh zu beteiligen.
Die Tierseuchenkasse des Saarlandes kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.

§ 9 Satzungen

(1) Die Tierseuchenkasse regelt ihre Angelegenheiten durch Satzungen
[4]
.
(2) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(3) Satzungen sind im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben. Sie treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
Fußnoten
[4])
Vgl. Hauptsatzung vom 6. Juni 1977 (Amtsbl. S. 609), zuletzt geändert am 15. November 2001 (Amtsbl. S. 2529).

Verwaltung und Verfassung

§ 10 Rechtsstellung und Aufgaben des Geschäftsführers

(1) Die Verwaltung der Tierseuchenkasse obliegt einem Geschäftsführer, der vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bestimmt wird.
(2) Die Geschäftsführung erfolgt unentgeltlich. Die entstehenden Kosten und Auslagen sind von der Tierseuchenkasse zu tragen.

§ 11 Rechtsstellung und Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Beschlussorgan der Tierseuchenkasse ist die Vertreterversammlung.
(2) Die Vertreterversammlung hat in folgenden grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu beschließen:
1.
Haushalts- und Finanzplan,
2.
Beiträge,
3.
Rücklagen,
4.
Aufnahme von Darlehen,
5.
freiwillige Leistungen,
6.
Rechnungslegung und Entlastung des Geschäftsführers.

§ 12 Zusammensetzung der Vertreterversammlung, Vorsitzender

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus
1.
sechs beitragspflichtigen Tierbesitzern,
2.
einem Vertreter des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales,
3.
einem Vertreter des Ministeriums für Umwelt,
4.
dem Leiter der Abteilung für Tierische Erzeugung der Landwirtschaftskammer für das Saarland.
(2) Jedes Mitglied der Vertreterversammlung nach Absatz 1 Buchstabe a) hat einen Stellvertreter.
(3) Die Vertreterversammlung wählt jeweils bei ihrem ersten Zusammentreten ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Vertreterversammlung ein und leitet sie.
(5) Der Vorsitzende vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich. Durch Beschluss der Vertreterversammlung kann die Vertretung ganz oder teilweise dem Geschäftsführer übertragen werden.

§ 13 Berufung, Amtszeit und Rechtsstellung der Mitglieder der Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreter nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a werden vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für das Saarland. Der Kreis der Vorgeschlagenen soll je zwei Rinder- und Schweinehalter und je einen Pferde- und Schafhalter umfassen. Der Vorschlag hat die Landwirte im Nebenberuf angemessen zu berücksichtigen.
(2) Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertreter nach Maßgabe des Absatzes 1 berufen.
(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Entschädigung wird durch Satzung geregelt.

Haushaltsführung

§ 14 Haushalts- und Wirtschaftsführung

Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gilt das Gesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971 (Amtsbl. S. 733) entsprechend.

§ 15 Einnahmen und Ausgabendeckung

(1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus
1.
den Beiträgen der Tierbesitzer,
2.
dem Ertrag der Rücklagen,
3.
den Erstattungen des Landes nach § 71 Abs. 1 Tierseuchengesetz,
4.
Gebühren,
5.
sonstigen Einnahmen.
(2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für Tiere dieser Tierart gedeckt werden.

§ 16 Beiträge der Tierbesitzer

(1) Um die Mittel für ihre Leistungen, ihre Verwaltungskosten und die notwendigen Rücklagen aufzubringen, erhebt die Tierseuchenkasse des Saarlandes Beiträge von den Tierbesitzern nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes. Für Tierarten, bei denen die Erhebung von Beiträgen nach § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes nicht vorgeschrieben ist oder die nicht genannt sind, kann die Tierseuchenkasse des Saarlandes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales Beiträge erheben. Die Tierseuchenkasse des Saarlandes kann auch Beiträge für Maßnahmen, die der vorbeugenden Bekämpfung von Tierseuchen oder von seuchenartigen Erkrankungen dienen, erheben. Die Höhe der Beiträge wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelnen Tierarten einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Rücklagen und aus der Zahl der Tiere jeder Art errechnet. Höhe und Fälligkeit der Beiträge setzt die Vertreterversammlung durch Satzung fest.
(2) Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie viele Tiere am Tage der von der Tierseuchenkasse des Saarlandes durchgeführten amtlichen Erhebung vorhanden waren. Die amtliche Erhebung findet jährlich an einem Stichtag statt, den die Tierseuchenkasse des Saarlandes durch Satzung bestimmt. Die Tierseuchenkasse des Saarlandes gibt hierzu amtliche Erhebungsbögen aus, die Angaben des einzelnen Tierbesitzers über seinen Namen und seine Anschrift sowie über die Art und Zahl der bei ihm am Stichtag vorhandenen, der Beitragserhebung unterliegenden Tiere und, soweit die Beitragserhebung davon abhängt, auch Angaben über das Alter und das Gewicht oder die Nutzungsart der Tiere vorsehen. Sonstige Angaben dürfen nur vorgesehen werden, wenn sie der amtliche Erhebungsbogen als freiwillig bezeichnet. Die Tierbesitzer sind unter Verwendung der amtlichen Erhebungsbögen verpflichtet, innerhalb der von der Tierseuchenkasse des Saarlandes bestimmten Frist und gegenüber der von ihr bestimmten Stelle die in den Sätzen 3 und 4 genannten Angaben zu machen. Viehhändler entrichten stattdessen Beiträge für 5 vom Hundert der im Vorjahr umgesetzten Pferde, Rinder, Schweine und Schafe. Den Nachweis über die Anzahl der umgesetzten Tiere haben die Viehhändler anhand der vorgeschriebenen Kontrollbücher zu führen.
(3) Wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einem Bestand neu aufgenommen, sind die Tierbesitzer verpflichtet, die Änderung der Tierseuchenkasse des Saarlandes unverzüglich zwecks Veranlagung mitzuteilen. Soweit Tierbesitzer im Rahmen des Erhebungsverfahrens nicht erfasst werden, sind sie ebenfalls zur Meldung verpflichtet. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Tierseuchenkasse des Saarlandes bestimmt durch Satzung
1.
die Berechnung und Staffelung der Beiträge,
2.
den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Beitragsschuld,
3.
den Stichtag und die Frist nach den Absätzen 2 und 3,
4.
das Nähere über die Durchführung der Erhebung,
5.
wem gegenüber die Meldepflicht besteht,
6.
welche Angaben zur Berechnung des Beitrages zu machen sind,
7.
inwieweit Ausnahmen von der Bestandserfassung und der Meldepflicht zugelassen sind,
8.
die Erstattung von Auslagen, die der Tierseuchenkasse des Saarlandes bei der Erhebung, Festsetzung, dem Einzug und der Abrechnung entstehen, die der Tierbesitzer infolge Fristüberschreitung zu vertreten hat.
(5) Die Satzung der Tierseuchenkasse des Saarlandes kann vorsehen, dass für die Beitragserhebung die Zahl der Tiere des Vorjahres maßgeblich ist, wenn die Meldung unterbleibt. Weiterhin kann vorgesehen werden, dass die Daten gemäß Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz
vom 14. Juni 2001 (BGBl. I Nr. 26, S. 1036)
in der Neufassung vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1280), in der jeweils geltenden Fassung für die Beitragserhebung zu Grunde gelegt werden.
(6) Die Satzung kann die Festsetzung eines Mindestbeitrages, ein Absehen von der Beitragsfestsetzung oder den Erlass der Beitragsforderung für Kleinstbestände vorsehen.
(7) Die Tierseuchenkasse des Saarlandes ist berechtigt, zusammen mit den Beiträgen auch Kostenanteile, die im Rahmen der Beseitigung von Falltieren ab dem 1. Januar 2004 entstehen oder entstanden sind, zu erheben.
(8) Soweit es im Rahmen der Erhebung der zur Beitragsfestsetzung erforderlichen Daten oder zur Durchführung der Veranlagung, Berechnung und Erhebung der Beiträge erforderlich ist, sind die Beauftragten der Tierseuchenkasse des Saarlandes berechtigt,
Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden können, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten,
geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge anzufertigen,
Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere, von dem Tierbesitzer zu verlangen.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(9) Endet die Tierhaltung im Laufe eines Kalenderjahres, haben die Tierbesitzer auf Verlangen der Tierseuchenkasse des Saarlandes den Besitzer anzugeben, an den die Tiere weitergegeben wurden. Im Übrigen ist die Tierseuchenkasse des Saarlandes befugt, bei Tierbeständen, in denen Tiere von mehreren Eigentümern gehalten werden, zur Feststellung der Besitzverhältnisse die erforderlichen Auskünfte einzuholen.

§ 17 Beitragserhebung

(1) Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse des Saarlandes erhoben. Sie kann sich hierzu Dritter bedienen. Die Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt durch Rechtsverordnung zu bestimmen, die Festsetzung und Erhebung der Beiträge den Gemeinden zu übertragen. Zur Abgeltung der Verwaltungskosten stehen den Gemeinden 5 vom Hundert der eingezogenen Beiträge zu.
(2) Für die zwangsweise Einziehung der Beiträge gelten die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
[5]
. Vollstreckungsbehörden sind die Gemeinden. Zur Abgeltung der Verwaltungskosten stehen den Vollstreckungsbehörden fünf vom Hundert der eingezogenen Beiträge sowie Ersatz der uneinbringlichen Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu. Die Kosten der Vollstreckung trägt der Beitragsschuldner.
(3) Anträge auf Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Beitragsforderung können bis zum Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit bei der nach Absatz 1 zuständigen Stelle gestellt werden. Im Fall der Beauftragung eines Dritten entscheidet dieser über Stundungsanträge in entsprechender Anwendung des § 222 der Abgabenordnung; Anträge auf Niederschlagung oder Erlass legt er mit seiner Stellungnahme unverzüglich der Tierseuchenkasse des Saarlandes vor.
Fußnoten
[5])
SVwVG vgl. BS-Nr. 2010-3.

§ 18 Gebühren

Zur Deckung des Aufwands der Tierseuchenkasse können für besondere Leistungen und für Leistungen in besonderen Verfahren, die auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner erbracht werden, Gebühren erhoben werden. Näheres wird durch ein Gebührenverzeichnis geregelt.

Beihilfen und andere Leistungen

§ 19 Beihilfen

(1) Die Tierseuchenkasse kann, soweit tierseuchenrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, Beihilfen gewähren
1.
solchen Tierbesitzern, denen infolge der Durchführung der Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz schwere wirtschaftliche Schäden erwachsen,
2.
bei anderen Schäden nach amtlich angeordneten Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung oder Bekämpfung von Tierkrankheiten, insbesondere, wenn die Tiere verwerfen oder tierärztliche Behandlungskosten entstehen,
3.
zu den Kosten von Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten.
(2) Einzelheiten der Gewährung von Beihilfen nach Absatz 1 werden durch Satzung
[5]
geregelt. Die §§ 72 und 72a des Tierseuchengesetzes gelten entsprechend.
Fußnoten
[5])
Vgl. Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2001 (Amtsbl. S. 2526), zuletzt geändert durch Satzung vom 6. März 2009 (Amtsbl. S. 502).

Aufsicht

§ 20 Aufsicht

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales beaufsichtigt die Tierseuchenkasse des Saarlandes um sicherzustellen, dass die Tierseuchenkasse des Saarlandes die ihr obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung und Tierseuchenprophylaxe im Einklang mit den Maßnahmen der staatlichen Tierseuchenbekämpfung erfüllt. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtsmäßigkeit und auf die Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben.

Dritter Abschnitt Kosten

§ 21 Kostenanteil des Landes

Das Saarland trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes und auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen unbeschadet der §§ 22 bis 24 die Kosten
1.
der Untersuchungen im Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz, soweit das Untersuchungsmaterial vom beamteten Tierarzt oder in dessen Auftrag auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung von anzeigepflichtigen Tierseuchen eingesandt wird,
2.
der Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsprogrammen, die durch Fördermittel des Bundes oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterstützt werden und eine Komplementärfinanzierung des Landes erfordern oder durch das Land angeordnet werden,
3.
des Transports, der Schlachtung und Verwertung von Tieren, die auf Anordnung der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörde in einem Schlachthaus geschlachtet werden, soweit eine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz gewährt wird.

§ 22 Kostenanteil der Tierseuchenkasse

Sofern die Entschädigung teils vom Land, teils von der Tierseuchenkasse zu tragen ist, trägt die Tierseuchenkasse bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet der §§ 23 und 24 die Kosten des Transports, der Schlachtung und Verwertung von Tieren, die auf Anordnung der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörde in einem Schlachthaus geschlachtet werden, in demselben Verhältnis, in dem sie an der Leistung der Entschädigung beteiligt ist.

§ 23 Kosten der Bekämpfung von Leukose, Brucellose, Maul- und Klauenseuche und Tuberkulose

Bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen tragen zur Bekämpfung der Leukose, der Brucellose, der Maul- und Klauenseuche und der Tuberkulose das Land und die Tierseuchenkasse je zur Hälfte die Kosten der diagnostischen Maßnahmen und Impfungen.

§ 24 Kostenanteil der Tierbesitzer

(1) Im Übrigen trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der Tiere, der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen, der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume und anderen Örtlichkeiten die Kosten.
(2) Der Tierbesitzer trägt auch die Kosten von Maßnahmen diagnostischer Art, die, ausgenommen die Fälle des § 23, auf Grund des Tierseuchengesetzes oder einer auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnung angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Land oder von der Tierseuchenkasse übernommen werden.

Vierter Abschnitt Datenschutz, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24 a Datenspeicherung, Datenübermittlung

(1) Die nach § 1 zuständigen Behörden können Daten über die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu überwachenden Betriebe, über die durchgeführten Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen und ihre Ergebnisse sowie über sonstige Maßnahmen speichern, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tierseuchengesetz sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.
(2) Die nach § 1 zuständigen Behörden und die Tierseuchenkasse des Saarlandes können einander Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tierseuchengesetz sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.
(3) Die Tierseuchenkasse des Saarlandes und der Betreiber der Tierkörperbeseitigungseinrichtung können einander Daten übermitteln, soweit dies für die Erhebung der Beseitigungskosten bei gefallenen Tieren erforderlich ist.

§ 25 Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

§ 26 Aufhebung von Vorschriften

(1) Vorschriften, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen, treten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft. Insbesondere werden aufgehoben:
1.
das Preußische Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 25. Juli 1911 (GS. S. 149) in der Fassung des Gesetzes vom 28. März 1928 (GS. S. 45),
2.
die Ausführungsbestimmungen zum Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetz vom 25. Juli 1911 (GS. S. 149) vom 12. April 1912 -ABAG -,
3.
die Bekanntmachung einer Tierseuchenentschädigungssatzung für das Saarland vom 2. November 1936 (Amtsbl. des Reichskommissars für das Saarland S. 398) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Tierseuchenentschädigungssatzung für das Saarland vom 29. November 1963 (Amtsbl. S. 730) und der Verordnung betreffend Änderung der Tierseuchenentschädigungssatzung für das Saarland vom 14. Dezember 1967 (Amtsbl. S. 1042).
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft tretenden Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an ihre Stelle.

§ 27

(aufgehoben)
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