STFLG
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Gesetz über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG -) Vom 8. Dezember 2021

Gesetz über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG -) Vom 8. Dezember 2021
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG -) vom 8. Dezember 202117.12.2021
Eingangsformel17.12.2021
Inhaltsverzeichnis17.12.2021
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen17.12.2021
§ 1 - Ziel, Regelungsgegenstand und Verfahrensgrundsätze17.12.2021
§ 2 - Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich17.12.2021
Abschnitt 2 - Tariftreuepflicht und Tariftreueerklärung17.12.2021
§ 3 - Bau-, Liefer- und Dienstleistungen17.12.2021
§ 4 - Öffentliche Personenverkehrsdienste17.12.2021
§ 5 - Freistellungsverkehre17.12.2021
§ 6 - Besondere Personengruppen17.12.2021
§ 7 - Nachunternehmen, Verleihunternehmen17.12.2021
§ 8 - Angabe der einschlägigen Tarifverträge und Arbeitsbedingungen17.12.2021
§ 9 - Betreiberwechsel bei der Erbringung von Personenverkehrsdiensten17.12.2021
Abschnitt 3 - Weitere Kriterien bei der Auftragsvergabe17.12.2021
§ 10 - ILO-Kernarbeitsnormen17.12.2021
§ 11 - Weitere Kriterien17.12.2021
Abschnitt 4 - Verfahren und Kontrolle17.12.2021
§ 12 - Nachweise17.12.2021
§ 13 - Kontrollen17.12.2021
§ 14 - Sanktionen17.12.2021
§ 15 - Allgemeine Verwaltungsvorschriften17.12.2021
Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen17.12.2021
§ 16 - Evaluierung17.12.2021
§ 17 - Sprachliche Gleichstellung17.12.2021
§ 18 - Übergangsregelung17.12.2021
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten17.12.2021
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Ziel, Regelungsgegenstand und Verfahrensgrundsätze
§ 2Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Tariftreuepflicht und Tariftreueerklärung
§ 3Bau-, Liefer- und Dienstleistungen
§ 4Öffentliche Personenverkehrsdienste
§ 5Freistellungsverkehre
§ 6Besondere Personengruppen
§ 7Nachunternehmen, Verleihunternehmen
§ 8Angabe der einschlägigen Tarifverträge und Arbeitsbedingungen
§ 9Betreiberwechsel bei der Erbringung von Personenverkehrsdiensten
Abschnitt 3 Weitere Kriterien bei der Auftragsvergabe
§ 10ILO-Kernarbeitsnormen
§ 11Weitere Kriterien
Abschnitt 4 Verfahren und Kontrolle
§ 12Nachweise
§ 13Kontrollen
§ 14Sanktionen
§ 15Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16Evaluierung
§ 17Sprachliche Gleichstellung
§ 18Übergangsregelung
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel, Regelungsgegenstand und Verfahrensgrundsätze

(1)
1
Dieses Gesetz wirkt Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen entgegen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen.
2
Es verfolgt das Ziel, einen wirksamen Beitrag zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer zu leisten, einen unfairen Unterbietungs- und Verdrängungswettbewerb zu verhindern sowie die sozialen Sicherungssysteme zu stabilisieren.
3
Es bestimmt zu diesem Zweck, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die ihren Arbeitnehmern die durch dieses Gesetz festgesetzten Arbeitsbedingungen gewähren und sich tariftreu verhalten.
(2)
1
Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben.
2
Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
3
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund vergaberechtlicher Vorschriften ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Die Landesregierung kann neben den in den einschlägigen Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsmöglichkeiten weitere Präqualifizierungsverfahren durch Richtlinien regeln.
(4)
1
Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an beauftragte Unternehmen gestellt werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.
2
Die Tariftreueverpflichtungen nach §§ 3, 4 und 5 bleiben unberührt.
(5)
1
Bei begründeten Zweifeln an der Angemessenheit des Angebots verlangt die Vergabestelle gemäß § 60 Vergabeverordnung (VgV) von den Bietern der engeren Wahl Aufklärung.
2
Kommen die Bieter der engeren Wahl innerhalb der von der Vergabestelle festgelegten Frist dieser Aufklärungspflicht nicht oder nur unzureichend nach, sind sie von dem weiteren Verfahren auszuschließen.
(6)
1
Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen durch Änderung des gesetzlich festgeschriebenen Mindestlohns, durch Änderungen in den anzuwendenden Tarifverträgen oder durch Änderungen der jeweils einschlägigen Rechtsverordnungen während der Ausführungslaufzeit zu erwarten und ist deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vertragsunterlagen vorgesehen werden.
2
Die Einzelheiten der Preisänderungen sind hierbei festzulegen.
3
Entsprechendes gilt für die beauftragen Unternehmen sowie ihre Nach- und Verleihunternehmen im Falle der Übertragung der von ihnen zu erbringenden Leistungen.
(7)
1
Bei einer länderübergreifenden Vergabe öffentlicher Aufträge ist eine Einigung zwischen den Auftraggebern über die Einhaltung der Anforderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anzustreben.
2
Kommt eine Einigung nicht zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden.
3
Die Gründe für das Fehlen der Einigung sind zu dokumentieren und dem für Arbeitsrecht zuständigen Ministerium mitzuteilen.
(8) Zur Schlichtung von vergaberechtlichen Streitfragen kann die Nachprüfungsstelle gemäß § 19 Mittelstandsförderungsgesetz angerufen werden.

§ 2 Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich

(1)
1
Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch Auftraggeber im Sinne von Teil 4 Kapitel 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, unabhängig von den in § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Schwellenwerten.
2
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsieht.
(2)
1
Im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gelten die Regelungen dieses Gesetzes für alle Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22), auch in Form von Dienstleistungskonzessionen und für Linienverkehrsgenehmigungen.
2
Es gilt des Weiteren auch für die Direktvergabe sowie für die Betrauung eines internen Betreibers gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2016/2338.
(3)
1
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe von § 5 auch für öffentliche Aufträge über Beförderungsleistungen im Sinne von § 1 Nummer 4 Buchstaben d und g der Freistellungs-Verordnung, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037).
2
Diese Beförderungsleistungen benötigen keinen Führerschein der Klasse D und betreffen nicht den regulären Linienverkehr.
(4)
1
Dieses Gesetz gilt für alle Aufträge nach den Absätzen 1, 2 und 3 ab einem geschätzten Auftragswert (Schwellenwert) von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer).
2
Für die Schätzung des Auftragswerts gilt § 3 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge.
3
Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieses Gesetzes zu entziehen.
(5)
1
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn in besonderen Ausnahmesituationen im Rahmen der Markterkundung oder mangels zuschlagsfähiger Angebote aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes keine wertbaren Angebote abgegeben werden und der Bedarf des Auftraggebers deswegen nicht gedeckt werden kann.
2
Dies ist in jedem Einzelfall durch den Auftraggeber zu begründen und zu dokumentieren und dem für Arbeitsrecht zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(6)
1
Fehlt bei Angebotsabgabe eine Tariftreueerklärung gemäß § 3 Absatz 1 oder 5, § 4 Absatz 1, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2, ist das Angebot, soweit auch nach erneuter Fristsetzung die Erklärung nicht oder unvollständig nachgereicht wird, von der Wertung auszuschließen.
2
Soweit ein Verstoß gegen § 3 Absatz 5 oder § 5 vorliegt, gelten die Regelungen über den Ausschluss gemäß § 19 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657).
(7) Auszubildende, Praktikanten und Teilnehmende an Bundes- und Jugendfreiwilligendiensten gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen für die Anwendung der Regelungen dieses Gesetzes für Start-ups in den ersten drei Jahren nach Gründung festzulegen.

Abschnitt 2 Tariftreuepflicht und Tariftreueerklärung

§ 3 Bau-, Liefer- und Dienstleistungen

(1)
1
Öffentliche Aufträge von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen nach § 2 Absatz 1 werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistung mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die den Vorgaben der jeweils einschlägigen Rechtsverordnung nach Absatz 2 entsprechen und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen.
2
Dabei ist die jeweils einschlägige Rechtsverordnung Bestandteil der vom Auftraggeber festgelegten Ausführungsbedingungen.
(2)
1
Für die Vergabe von Aufträgen nach Absatz 1 wird das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium ermächtigt, die Arbeitsbedingungen durch Rechtsverordnung festzulegen.
2
Diese Rechtsverordnungen spiegeln die maßgeblichen Kernarbeitsbedingungen der jeweils geltenden Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften.
3
Zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelt, Urlaubs- und Arbeitszeitregelungen sowie Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge und Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
4
Die Festlegung davon abweichender Arbeitsbedingungen ist ausgeschlossen.
5
Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium überprüft regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, ob die Rechtsverordnungen wegen Änderungen der zugrunde liegenden Tarifverträge anzupassen sind.
(3)
1
Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung.
2
Bei einer Auftragsdauer bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.
3
Beträgt die Auftragsdauer mehr als zwei Monate, sind zusätzlich zu den Entgelten und Zuschlägen weitere Arbeitsbedingungen entsprechend der jeweiligen Rechtsverordnung einzuhalten.
4
Ändern sich die Vorgaben der jeweiligen Rechtsverordnungen während der Ausführungslaufzeit, sind diese nachzuvollziehen.
5
Sollte das festgelegte Entgelt unter den Vorgaben des Mindestlohngesetzes liegen, gilt § 3 Absatz 5 entsprechend.
6
Satz 5 gilt entsprechend auch für die Arbeitsbedingungen nach dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657), sowie für allgemeinverbindliche Tarifverträge nach § 5 Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055).
(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden und möglicherweise von ihr betroffenen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrages sowie allen am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung im Amtsblatt des Saarlandes.
(5) Öffentliche Aufträge über Leistungen, die keiner nach Absatz 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen.
(6)
1
Bei Vorliegen konkurrierender Branchentarifverträge ist auf die überwiegende Bedeutung der Tarifverträge für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Saarland abzustellen.
2
Hierbei muss insbesondere auf
1.
die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer
und
2.
die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat,
Bezug genommen werden.
3
Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium errichtet einen beratenden Ausschuss für die Feststellung des zugrunde zu legenden Tarifvertrages und wird ermächtigt, das Nähere zur Bestellung, Beschlussfassung und Geschäftsordnung des Ausschusses durch Rechtsverordnung zu regeln.
(7) Es gilt das Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz.

§ 4 Öffentliche Personenverkehrsdienste

(1)
1
Öffentliche Aufträge über Leistungen oder Genehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr auf Schiene und Straße gemäß § 2 Absatz 2 werden nur an Unternehmen vergeben, die sich durch Erklärung in Textform gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, ihren bei der Ausführung dieser Leistung beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitsbedingungen der im Saarland einschlägig und repräsentativ erklärten mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge zu gewähren.
2
Die Repräsentativität der Tarifverträge wird durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 festgelegt.
3
Änderungen während der Ausführungslaufzeit sind nachzuvollziehen.
4
Sollte das tariflich festgelegte Entgelt unter den Vorgaben des Mindestlohngesetzes liegen, gilt § 3 Absatz 5 entsprechend.
(2)
1
Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Tarifverträge im Bereich des Personennahverkehrs gemäß § 2 Absatz 2 repräsentativ im Sinne von Absatz 1 sind.
2
Bei der Feststellung der Repräsentativität eines Tarifvertrages ist auf die Bedeutung des Tarifvertrages für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Saarland abzustellen.
3
Hierbei muss insbesondere auf
1.
die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer
und
2.
die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat,
Bezug genommen werden.
(3) Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium errichtet einen beratenden Ausschuss für die Feststellung der Repräsentativität der Tarifverträge und wird ermächtigt, das Nähere zur Bestellung, Beschlussfassung und Geschäftsordnung des Ausschusses durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Es gilt das Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz.

§ 5 Freistellungsverkehre

Für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Leistungen für Verkehre im Sinne von § 2 Absatz 3 gilt § 3 Absatz 5 entsprechend.

§ 6 Besondere Personengruppen

(1) Öffentliche Aufträge nach §§ 3, 4 und 5 werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe in Textform verpflichten, für Leiharbeitnehmer im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493), bei der Ausführung der Leistung während des gesamten Ausführungszeitraums für die gleiche Tätigkeit die gleichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten wie für ihre regulär beschäftigten Arbeitnehmer.
(2) Auf bevorzugte Bieter gemäß § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), findet § 3 Absatz 1 keine Anwendung.

§ 7 Nachunternehmen, Verleihunternehmen

(1) Die Unternehmen haben ihre Nachunternehmen sowie Unternehmen, die ihnen Arbeitskräfte verleihen (Verleihunternehmen), sorgfältig auszuwählen.
(2)
1
Für den Fall der Ausführung vertraglich übernommener Leistungen durch Nachunternehmen hat sich das beauftragte Unternehmen in Textform zu verpflichten, die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 3, 4 und 5 durch die Nachunternehmen sicherzustellen und dem Auftraggeber Tariftreueerklärungen der Nachunternehmen vorzulegen.
2
Gleiches gilt, wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens einsetzt.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle weiteren Nach- und Verleihunternehmen der vom beauftragten Unternehmen eingeschalteten Nachunternehmen.
4
Der Hauptunternehmer haftet für alle ihm im Sinne der Sätze 1 und 2 zurechenbaren Vergehen der Nachunternehmer.
5
Bei Beschaffungen bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) kann auf die Tariftreueerklärung nach diesem Absatz verzichtet werden.

§ 8 Angabe der einschlägigen Tarifverträge und Arbeitsbedingungen

(1) Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium gibt die Rechtsverordnungen zu den Arbeitsbedingungen nach § 3 Absatz 2 und zu den einschlägigen repräsentativen Tarifverträgen nach § 4 Absatz 2 im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt.
(2)
1
Bei allen Vergabeverfahren sind die für die Ausführung des Beschaffungsauftrags maßgeblichen Arbeitsbedingungen den Bewerbern und Bietern im Einzelnen bekannt zu geben.
2
Sind diese Arbeitsbedingungen in allgemein unmittelbar zugänglichen und kostenlos nutzbaren Datenbanken hinterlegt, genügt ein Hinweis darauf in der Vergabebekanntmachung und in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Bewerbung um die Teilnahme am Vergabeverfahren.

§ 9 Betreiberwechsel bei der Erbringung von Personenverkehrsdiensten

1
Auftraggeber im Bereich der öffentlichen Verkehrsdienste auf Schiene und Straße haben gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 den ausgewählten Betreiber zu verpflichten, den Arbeitnehmern ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten, die für die Erbringung der übergehenden Verkehrsleistung unmittelbar erforderlich sind und beim bisherigen Betreiber für die Erbringung dieser Verkehrsleistung zum Stichtag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung beschäftigt waren.
2
Die für den künftigen Betreiber maßgebenden Arbeitsbedingungen umfassen die auf die Arbeitsverhältnisse anzuwendenden Tarifverträge.
3
Der bisherige Betreiber ist nach Aufforderung des Auftraggebers binnen sechs Wochen dazu verpflichtet, dem Auftraggeber oder Aufgabenträger alle hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen oder Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hervorgehen oder abgeleitet werden können.
4
Hierdurch entstehende Aufwendungen des bisherigen Betreibers werden durch den Auftraggeber erstattet.

Abschnitt 3 Weitere Kriterien bei der Auftragsvergabe

§ 10 ILO-Kernarbeitsnormen

1
Bei der Vergabe von Leistungen nach § 2 Absatz 1, 2 und 3 ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.
2
Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus:
1.
dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
2.
dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
3.
dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
4.
dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
5.
dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
6.
dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
7.
dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und
8.
dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).

§ 11 Weitere Kriterien

(1)
1
Auftraggeber sollen im Rahmen von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen dafür Sorge tragen, dass bei der Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Gütern sowie durch die Ausführung der Leistung bewirkte negative Umweltauswirkungen gering gehalten werden.
2
Dies umfasst das Recht, bei der Bedarfsermittlung, der Leistungsbeschreibung und der Zuschlagserteilung Anforderungen im Sinne von Satz 1 aufzustellen und angemessen zu berücksichtigen sowie für die Auftragsausführung ergänzende Verpflichtungen auszusprechen.
(2) § 97 GWB sowie Art. 70 i.V.m. Art. 67 RL 2014/24/EU bleiben hiervon unberührt.

Abschnitt 4 Verfahren und Kontrolle

§ 12 Nachweise

(1) Hat das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium Muster zur Abgabe von Tariftreueerklärungen im Sinne von § 3 Absatz 1 oder 5, § 4 Absatz 1, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 öffentlich bekannt gemacht, kann der Auftraggeber beziehungsweise die Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz verlangen, dass die beauftragten Unternehmen die Übernahme der Verpflichtung nach dem einschlägigen Muster erklären.
(2)
1
Die beauftragten Unternehmen sowie ihre beauftragten Nach- und Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem Auftraggeber beziehungsweise der Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 oder 5, § 4 Absatz 1, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 auf dessen Verlangen nachzuweisen.
2
Ferner sind die beauftragten Unternehmen sowie ihre Nach- und Verleihunternehmen verpflichtet, dem Auftraggeber beziehungsweise der Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Prüfung, ob die Verpflichtungen nach Satz 1 eingehalten werden, während der Betriebszeit im erforderlichen Umfang Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren.
3
Die Arbeitnehmer sind von ihren Arbeitgebern auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.

§ 13 Kontrollen

(1) Die Auftraggeber haben das Recht, stichprobenartige Kontrollen bei den beauftragten Unternehmen sowie ihren Nach- und Verleihunternehmen durchzuführen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz vorgesehenen Auflagen und Pflichten zu überprüfen.
(2) Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium richtet durch Rechtsverordnung ein Kontrollsystem zur wirksamen Überprüfung der Einhaltung der sich aus diesem Gesetz insbesondere für die beauftragten Unternehmen ergebenden Pflichten ein.
(3)
1
Für Kontrollen nach Absatz 1 und 2 haben die beauftragen Unternehmen sowie ihre Nach- und Verleihunternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der prüfenden Stelle vorzulegen sowie auf Befragen hierzu Auskünfte zu erteilen.
2
Dies umfasst insbesondere Entgelt- und Meldeunterlagen, Aufzeichnungen und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hervorgehen oder abgeleitet werden können.
3
Dabei sind die Unterlagen bezüglich personenbezogener Beschäftigtendaten zu schwärzen, es sei denn, es liegt ein konkreter Verdachtsfall vor.
4
Die Arbeitnehmer sind von ihren Arbeitgebern auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.
(4) Der Auftraggeber hat das beauftragte Unternehmen im Wege einer vertraglichen Vereinbarung zu verpflichten, entsprechende Auskunfts- und Prüfrechte bei der Beauftragung von Nach- und Verleihunternehmen einräumen zu lassen.
(5) Für die Kontrollen im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 Absatz 2 gelten die Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde nach § 54a des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend.

§ 14 Sanktionen

(1)
1
Um die Einhaltung der sich aus diesem Gesetz für das beauftragte Unternehmen ergebenden Verpflichtungen zu sichern, hat der Auftraggeber für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu fünf Prozent des Auftragswertes mit dem beauftragten Unternehmen zu vereinbaren; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen zehn Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten.
2
Das beauftragte Unternehmen ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird.
3
Ist die verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie von dem Auftraggeber auf Antrag des beauftragten Unternehmens auf den angemessenen Eurobetrag herabgesetzt werden.
4
Dieser kann beim Zweifachen des Betrages liegen, den der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen die Tariftreuepflichten gemäß § 3 Absatz 1 oder 5, § 4 Absatz 1, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 des Gesetzes eingespart hat.
(2) Der Auftraggeber hat mit dem beauftragten Unternehmen zu vereinbaren, dass die schuldhafte Nichterfüllung der aus diesem Gesetz resultierenden Anforderungen durch das beauftragte Unternehmen oder seine Nachunternehmen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt.
(3) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sollen alle Unternehmen oder deren Nachunternehmen für eine Dauer von bis zu drei Jahren ausgeschlossen werden, soweit diese gegen die in § 3 Absatz 1 oder 5, § 4 Absatz 1, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 sowie in den §§ 9 und 11 geregelten Pflichten und Auflagen verstoßen haben.
(4)
1
Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 3 von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind.
2
Es regelt durch Rechtsverordnung:
1.
die im Register zu speichernden Daten, den Zeitpunkt ihrer Löschung und die Einsichtnahme in das Register,
2.
die Verpflichtung der Auftraggeber, Entscheidungen nach Absatz 3 an das Register zu melden und
3.
die Verpflichtung der Auftraggeber, zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen Auskünfte aus dem Register einzuholen.

§ 15 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Zur Konkretisierung der Vorschriften in diesem Gesetz kann das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Evaluierung

Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium wird die Anwendung und Wirksamkeit dieses Gesetzes drei Jahre nach Inkrafttreten evaluieren.

§ 17 Sprachliche Gleichstellung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für alle Geschlechter.

§ 18 Übergangsregelung

(1)
1
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor seinem Inkrafttreten durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist.
2
Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach bisherigem Recht fortgesetzt und abgeschlossen.
(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 13 Absatz 2 ist § 9 Absatz 4 Saarländisches Tariftreuegesetz vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 84) weiterhin anzuwenden.
(3) Bis zur Bekanntmachung von Mustern zur Abgabe von Tariftreueerklärungen gemäß § 12 Absatz 1 ist § 8 Absatz 1 Saarländisches Tariftreuegesetz weiterhin anzuwenden.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
das Saarländische Tariftreuegesetz vom 6. Februar 2013 (Amtsbl. I S. 84),
2.
die Verordnung zur Einrichtung einer Kommission zur Anpassung des Mindestlohns gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1 des Saarländischen Tariftreuegesetzes vom 11. März 2014 (Amtsbl. I S. 114),
3.
die Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 des Saarländischen Tariftreuegesetzes vom 11. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 56).
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