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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Südlich Flugplatz Düren“ (L 6606-305) Vom 4. Dezember 2014

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Südlich Flugplatz Düren“ (L 6606-305) Vom 4. Dezember 2014
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom 5. November 2019 (Amtsbl. I S. 886)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Südlich Flugplatz Düren“ (L 6606-305) vom 4. Dezember 201416.01.2015
Eingangsformel16.01.2015
§ 1 - Schutzgebiet16.01.2015
§ 2 - Schutzzweck16.01.2015
§ 3 - Zulässige Handlungen und Nutzungen22.11.2019
§ 4 - Unzulässige Handlungen und Nutzungen22.11.2019
§ 5 - Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen22.11.2019
§ 6 - Ausnahmen, Anordnungsbefugnis16.01.2015
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten16.01.2015
§ 8 - Inkrafttreten16.01.2015
Anlage16.01.2015
Aufgrund des § 20 Absatz 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3) in Verbindung mit § 22 Absatz 1 und 2, § 26 und § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Präambel
Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzgebietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen.
Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Viel-falt der Ökosysteme.
Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig, um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten.
Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerkennung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission.
Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe, durch eine verantwortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).
Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele - Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes - sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden.
Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebensräume und Arten unverzichtbar.
Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt.
Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finanzielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzgerechte Wirtschaftsweise auch in FFH- und Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen.
Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE).
Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss.
Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedstaat seinen aus den europäischen Richtlinien erwachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren.

§ 1 Schutzgebiet

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 19 ha wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet „Südlich Flugplatz Düren“ (L 6606-305) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7) - FFH-Richtlinie.
Das Schutzgebiet liegt in der Gemeinde Wallerfangen, Gemarkung Düren.
(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte,
[1]
die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in einer Detailkarte 1 : 1.750 mit Flurstücknummern und Randsignatur wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Gemeinde Wallerfangen. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.
(3) In der Detailkarte werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhaltungszustände nach Anhang I der Richtlinie 92/43 EWG - FFH-Richtlinie - dargestellt.
(4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Landschaftsschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.
Fußnoten
[1])
Vgl. Anlage zu dieser Datei.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung der Lebensraumtypen:
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510 Magere Flachlandmähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis).
Schutzzweck ist zudem die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter.

§ 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen

(1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Handlungen und Nutzungen zulässig:
1.
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren.
2.
Beweidung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2.
3.
Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume.
4.
Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachlandmähwiesen (Erhaltungszustand A); auf Flachlandmähwiesen (Lebensraumtyp 6510, Erhaltungszustand B und C) ist bei Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzuhalten.
5.
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird,
6.
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt, darüber hinaus auf bestehenden Wegen Freilauf von Hunden in Sichtweite und im tatsächlichen Einwirkungsbereich der Halter oder Aufsichtspersonen,
7.
auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschäden bei dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes Saatgut aus der Herkunftsregion 9 oder Samen des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Naturraum gewonnenen Heus,
8.
Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen.
9.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils aufgrund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht:
-
bei Gefahr im Verzug,
-
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
-
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen,
soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können.
10.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober.
Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht.
11.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
12.
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
1.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
die Anpflanzung von Gehölzen im Bereich der Ufer, sofern dies nicht zu einer Beschattung von Wasserpflanzen- und Röhrichtbeständen führt.
2.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachlandmähwiesen, Erhaltungszustand A
a)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte,
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte,
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte,
Schwarze Teufelskralle (Phyteuma nigrum) zur Hälfte,
Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel,
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel,
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni.
b)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März.
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden.
d)
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt, unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden.
e)
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden,
3.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachlandmähwiesen, Erhaltungszustand B
a)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) zur Hälfte,
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte,
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte,
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte,
Wiesen-Klee (Trifolium pratense) zur Hälfte,
Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel,
Margerite (Leucanthemum vulgare) zu einem Drittel,
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel,
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni.
b)
am Entzug durch Ernte bemessene Düngung unter Verzicht auf das Auf-bringen organischen Flüssigdüngers, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird.
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März.
d)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden.
e)
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt, unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden.
f)
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
g)
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zum nährstoffsensiblen Lebensraumtyp (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen - Erhaltungszustand A -) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
4.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachlandmähwiesen, Erhaltungszustand C
a)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) zur Hälfte,
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte,
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte,
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte,
Wiesen-Klee (Trifolium pratense) zur Hälfte,
Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel,
Margerite (Leucanthemum vulgare) zu einem Drittel,
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel,
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni.
b)
am Entzug durch Ernte bemessene Düngung, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird.
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März.
d)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden.
e)
Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet.
f)
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden.
Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
g)
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zum nährstoffsensiblen Lebensraumtyp (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen - Erhaltungszustand A -) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steckbriefe der unter Nr. 2-4 genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen auf seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt.
5.
Die Nutzung für Zwecke der Bundeswehr (Luftlandebrigade) ist zulässig. Hierbei ist das Befahren von Flächen mit Lebensraumtypen auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken.

§ 4 Unzulässige Handlungen und Nutzungen

(1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Landschaftsschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können.
Insbesondere ist es unzulässig:
1.
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
2.
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
3.
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden und Wanderschafherden zu pferchen,
4.
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
5.
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
6.
Motorsport- und sonstige Festveranstaltungen durchzuführen,
7.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind, ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
8.
wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
9.
Starten, Landen und Flugbetrieb von Hängegleitern, Gleitdrachen, Modellflugzeugen und Multikoptern.
(2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
1.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
a)
Bereiche von Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften mit Booten zu befahren,
b)
Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
c)
das Gewässer und seine Ufer zu kalken,
d)
zu mähen, es sei denn, der Managementplan legt einzelfallbezogene Änderungen fest,
e)
zu beweiden.
2
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachlandmähwiesen, Erhaltungszustand A
zu düngen.

§ 5 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirtschafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten.
Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne beziehungsweise von Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz.
(2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.
(3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren.
(4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durchgeführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.

§ 6 Ausnahmen, Anordnungsbefugnis

Die oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Plan im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.
(3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicherzustellen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 und 4 verstößt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage

zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Südlich Flugplatz Düren“ (L 6606-305)
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