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DE - Landesrecht Saarland

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken Vom 15. Januar 2020

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken Vom 15. Januar 2020
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken vom 15. Januar 202031.01.2020
Eingangsformel31.01.2020
§ 1 - Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken31.01.2020
§ 2 - Beschreibung der auszugliedernden Fläche31.01.2020
§ 3 - Inkrafttreten31.01.2020
Anlage31.01.2020
Aufgrund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken

Die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken vom 9. Juni 1976 (Amtsbl. S. 717 ff.), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 513), wird geändert, sodass folgende Flurstücke der Gemarkung Püttlingen, Flur 23, nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L 5.02.01 „Püttlinger Wald“ sind:
Flurstücke: 31, 32, 34, 192, 193, 194, 195, 196, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 296/197, 297/197, 302/205, 324/33, 325/33, 333/30 und teilweise: 21/1, 21/3, 24, 25, 27, 28, 176, 177, 178, 179, 180, 187/1, 206, 207, 208, 209, 210, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 303/205, 318/26, 319/26, 328/23, 329/23, 332/29, 349/245.
Die neue Grenze des Landschaftsschutzgebietes orientiert sich an der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Solarpark Sandgrube Dickenberg“ und an der Grenze der bestehenden Kompostierungsanlage.

§ 2 Beschreibung der auszugliedernden Fläche

Die auszugliedernde Fläche befindet sich auf dem Dickenberg und umfasst insgesamt eine Fläche von 4,51 ha. Es handelt sich dabei um ehemalige Flächen einer Deponie für Erdmassen und Bauschutt der Firma Schmeer Sand und Kies GmbH.
Im östlichen Teilbereich der auszugliedernden Fläche befindet sich eine Kompostierungsanlage der Stadt Püttlingen, für deren Erweiterung und Asphaltierung ein Bauschein aus dem Jahre 1995 vorliegt. Diese Anlage soll weiter betrieben werden, und zwar zur Kompostierung des kommunalen Grünschnitts der Stadt Püttlingen sowie der Gemeinde Riegelsberg. Da diese Fläche teilweise versiegelt und somit stark anthropogen überprägt ist, ist eine Voraussetzung zum Verbleib im Landschaftsschutzgebiet nicht mehr gegeben.
Der westlich gelegene Teilbereich der Ausgliederungsfläche entspricht der im Bebauungsplan „Solarpark Sandgrube Dickenberg“ angegebenen „Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen“, sowie dem räumlichen Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplans. Um den Bebauungsplan „Solarpark Sandgrube Dickenberg“ aus dem Jahr 2013 realisieren zu können, ist eine Ausgliederung der Flächen erforderlich.
Ökologisch hochwertige Strukturen sind auf den auszugliedernden Flächen nicht vorhanden, da sie anthropogen fast vollständig überformt und geprägt sind.
Die auszugliedernde Fläche ist aus der beigefügten Flurkarte ersichtlich.

§ 3 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I in Kraft.

Anlage

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