StabFV SL
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Abgabe für den Stabilisierungsfonds

Verordnung über die Abgabe für den Stabilisierungsfonds
[3]
nach dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft
[1]
Vom 20. August 1963
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 44 Abs. 1 WeinG .
[3])
Jetzt: „Weinfonds“ gem. §§ 37 , 43 WeinG .

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Abgabe für den Stabilisierungsfonds nach dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft vom 20. August 196301.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 601.01.2002
Auf Grund des
§ 16 Abs. 2 und 3
[1]
des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft vom 29. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1622)
[2]
verordnet die
Landesregierung:
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 44 Abs. 1 WeinG.
[2])
Aufgehoben durch Art. 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467). WeinG jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Art. 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785).

§ 1

(1) Die Abgabe für den
Stabilisierungsfonds
[3]
(
§ 16 Abs. 1
des Gesetzes) wird von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer erhoben.
(2) Zur Abgeltung der Verwaltungskosten steht den Gemeinden 2 v.H. des Aufkommens aus der Abgabe zu.
(3) Die Abgabe ist unter Einbehaltung des Verwaltungskostenanteils an den
Stabilisierungsfonds
[3]
abzuführen.
Fußnoten
[3])
Jetzt: „Weinfonds“ gem. §§ 37, 43 WeinG.
Jetzt: „Weinfonds“ gem. §§ 37, 43 WeinG.

§ 2

Für die Erhebung der Abgabe ist die Gemeinde zuständig, in welcher der größte Teil der Weinbergfläche des Abgabepflichtigen liegt.

§ 3

Die Abgabe wird jeweils für ein Kalenderjahr, erstmalig für das Kalenderjahr 1963, erhoben. Sie ist zu den für die Erhebungsgemeinde maßgeblichen Grundsteuerterminen (
§ 22
[4]
Grundsteuergesetz) fällig.
Fußnoten
[4])
Jetzt: § 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965); Gesetz zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790).

§ 4

(1) Die Gemeinden setzen die Abgabe nach der Größe der Weinbergfläche fest. Als Weinbergfläche gelten alle Grundstücke, die der weinbergmäßigen Anpflanzung von Reben dienen. Dazu gehören auch Grundstücke, die nur zeitweilig nicht mit Reben bepflanzt sind, ferner Schnittgärten, Rebschulen und Grundstücke, die mit so genannten Schutzzeilen bepflanzt sind. Hausgärten und Hofräume gelten nicht als Weinbergflächen, sofern sie mit weniger als 100 Weinreben bepflanzt sind.
(2) Die Gemeinden entnehmen die Weinbergflächen den von dem
örtlich zuständigen Katasteramt
[5]
zur Verfügung zu stellenden Unterlagen (Flurbuch, Eigentümerverzeichnis).
Fußnoten
[5])
Jetzt: Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen gem. § 2
des Gesetzes -BS- Nr. 219- 1.

§ 5

Im Übrigen finden auf die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Abgaben die für die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Grundsteuer geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft.
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