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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz Vom 25. Juli 1977

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz
Vom 25. Juli 1977
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2020 (Amtsbl. I S. 388)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. Juli 197701.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Erlaubnis und Befähigungsschein11.06.2020
§ 2 - Lagergenehmigung und Bauartzulassung11.06.2020
§ 3 - Überwachung des Umgangs und Verkehrs11.06.2020
§ 3a - Marktüberwachung11.06.2020
§ 4 - Anzeigen und Anordnungen11.06.2020
§ 5 - Erteilung von Ausnahmen11.06.2020
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten11.06.2020
§ 7 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe(Sprengstoffgesetz - SprengG) vom 13. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2737) in Verbindung mit § 5
Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 6. Juli 1976 (Amtsbl. S. 702)
, sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung derBekanntmachung vom
2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 80, ber. S. 520), geändert durch Art. 4 § 17 in Verbindung mit Art. 5 § 2 des Gesetzes vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189)
[2]
verordnet die
Landesregierung:
Fußnoten
[2])
OWiG OWiG jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387).

§ 1 Erlaubnis und Befähigungsschein

(1) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis (Erlaubnisbehörde) ist
1.
zum Umgang und zum Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 7
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SprengG
a)
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Saarbrücken
b)
im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes
2.
(aufgehoben)
3.
zum Erwerb und zum Umgang explosionsgefährlicher Stoffe im nicht gewerblichen Bereich nach § 27
Abs. 1 SprengG, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
(2) Die Behörden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind auch zuständig für die Prüfung der Fachkunde nach § 9
Abs. 1 Nr. 2 SprengG, für die Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20
Abs. 1 SprengG, für die Verlängerung der Frist nach § 11
Satz 2 SprengG sowie für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und des Befähigungsscheins gemäß § 34
Abs. 1 bis Abs. 3 SprengG.

§ 2 Lagergenehmigung und Bauartzulassung

(1) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Genehmigung nach § 17
Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SprengG sowie für den Widerruf der Genehmigung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
(2) Zuständige Behörde für die Bauartzulassung nach § 17
Abs. 4 SprengG ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(3) Zuständige Behörde für Anordnungen im Sinne von § 48
SprengG ist
1.
bei Lägern, die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind, die für Anordnungen an die Anlage nach § 17
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde,
2.
im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.

§ 3 Überwachung des Umgangs und Verkehrs

(1) Zuständige Behörde für die Überwachung (Überwachungsbehörde) im Sinne des § 30 und des § 31
Abs. 1 und Abs. 2 SprengG ist
1.
für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit es sich nicht um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes,
2.
für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Saarbrücken,
3.
für die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe
a)
durch Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, und mit Grubenanschlussbahnen, das Bergamt Saarbrücken,
b)
mit Bahnen, für die das Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 26. April 1967 (Amtsbl. S 402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2910) gilt, mit Ausnahme der Grubenanschlussbahnen und Grubenbahnen, der Minister für Wirtschaft,
c)
im Straßenverkehr die Polizeivollzugsbehörde entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Überwachung des Straßenverkehrs,
d)
im Übrigen das Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes,
[4]
[5]
(2) Die Behörden nach Absatz 1 sind auch befugt, die Vorlage von Urkunden nach § 23
Satz 1 SprengG zu verlangen.
Fußnoten
[4])
Regelung gegenstandslos im Hinblick auf die Aufhebung der Bezugsvorschrift durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. c des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530).
[5])
Regelung gegenstandslos im Hinblick auf die Neufassung der Bezugsvorschrift in § 27
Abs. 1 SprengG durch Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530).

§ 3a Marktüberwachung

(1) Zuständige Behörde nach § 5a Absatz 3 SprengG und für die Marktüberwachung nach §§ 33a bis 33d
SprengG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2) Bei den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist für die Marktüberwachung nach § 33b
SprengG das Bergamt Saarbrücken zuständige Behörde.

§ 4 Anzeigen und Anordnungen

(1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 12
Abs. 1, § 14 Satz 1 und Satz 3, § 21 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2, § 35
Abs. 1 SprengG sowie für die Untersagung des Betriebes nach § 12
Abs. 2 SprengG ist die jeweilige Erlaubnisbehörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
und Nr. 2
[4]
dieser Verordnung.
(2) Zuständige Behörde für eine Anordnung im Sinne von § 5g
Abs. 6 SprengG bezüglich der Verwendung pyrotechnischer Sätze und sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe im Einzelfall ist
1.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Saarbrücken,
2.
im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
(3) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 26
Abs. 1 und Abs. 2 SprengG und für eine Anordnung im Sinne von § 32
Abs. 1 bis Abs. 5 und § 33 Abs. 1 undAbs. 3 SprengG ist
1.
hinsichtlich des Verkehrs explosionsgefährlicher Stoffe durch Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, einschließlich der Grubenanschlussbahnen, das Bergamt Saarbrücken
2.
in den übrigen Fällen die jeweilige Erlaubnisbehörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b dieser Verordnung.
(4) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 28
Satz 2 SprengG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
Fußnoten
[4])
Regelung gegenstandslos im Hinblick auf die Aufhebung der Bezugsvorschrift durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. c des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530).

§ 5 Erteilung von Ausnahmen

(1) Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach § 22
Abs. 4 Satz 2 SprengG ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
(2) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Ausnahme nach § 27
Abs. 5 SprengG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41
Abs. 1 Nr. 3 und 4, Nr. 6 bis 15 und Nr. 17 SprengG ist
1.
soweit die Ordnungswidrigkeit in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen begangen wird, das Oberbergamt des Saarlandes
*
,
2.
(aufgehoben)
3.
im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
Satz 1 gilt nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um Verstöße gegen eine vollziehbare Auflage nach § 5
Abs. 2 Satz 2 oder 3 SprengG handelt.
Fußnoten
*)
Das Oberbergamt ist seit dem 1. Januar 2008 nur noch für das Saarland zuständig.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in Kraft.
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