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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz Vom 23. April 1991

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz Vom 23. April 1991
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. April 199101.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Allgemeine Vorschriften04.02.2006
§ 2 - Pyrotechnische Gegenstände04.02.2006
§ 3 - Ordnungswidrigkeiten04.02.2006
§ 4 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221)
in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122)
sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853)
, verordnet die
Landesregierung
zur Ausführung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (l. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169):

§ 1 Allgemeine Vorschriften

(1) Zuständige Behörde für das Zulassen größerer Mengen im Einzelfall gemäß § 2 Abs. 5, für die Vorlage des Verzeichnisses nach § 41 Abs. 4 und 5 und für die Ausnahmen von Aufzeichnungsvorschriften nach § 44 Abs. 1 ist
1.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, das Bergamt,
2.
im Übrigen das Landesamt Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
(2) Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung im Einzelfall gemäß
§ 19 Abs. 2
ist
1.
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz
*
,
2.
im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
(3) Zuständige Behörde für die Entscheidung über den Nachweis der Fachkunde gemäß § 29 Abs. 2 sowie für die Durchführung der Prüfung nach § 30 Abs. 1 und 2 und § 31 Abs. 2 bis 4 ist
1.
bei der Fachkunde zum Umgang und zum Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, das Bergamt,
2.
(aufgehoben)
3.
im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes,
Die in Satz 1 Nr. 3 genannte Behörde ist jeweils auch zuständig für die Prüfung nach § 36 Abs. 3 bis 5 und für die Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2.
(4) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Abs. 1 ist das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(5)
Zuständig für die Überprüfung der Ladedaten und Anbringung des Prüfzeichens nach § 25 Abs. 2 2. Halbsatz ist das Ministerium für Wirtschaft
.
Fußnoten
*)
Das Oberbergamt ist seit dem 1. Januar 2008 nur noch für das Saarland zuständig.

§ 2 Pyrotechnische Gegenstände

(1) Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 von den Vorschriften über die Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen (§ 20 Abs. 1 und 2) und von dem Verkaufsverbot (§ 21 Abs. 1) ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.
(2) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 und § 23 Abs. 5, für die Erteilung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 von dem Abbrennverbot (§ 23 Abs. 1) und für die Anordnung nach § 24 Abs. 2 für ein weitergehendes Abbrennverbot ist die Ortspolizeibehörde.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes ist
1.
für Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 und 7, soweit sie in Betrieben begangen werden, die der Bergaufsicht unterstehen, das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz,
2.
für die Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Nr. 8 und 9 die Ortspolizeibehörde,
3.
im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes.

§ 4 In-Kraft-Treten

(1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 17. April 1978 (Amtsbl. S. 326) außer Kraft.
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