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Verordnung über die Wahl von Bediensteten der Sparkassen und der Landesbank Saar - Girozentrale in den Verwaltungsrat Vom 14. Oktober 1975

Verordnung über die Wahl von Bediensteten der Sparkassen und der Landesbank Saar - Girozentrale in den Verwaltungsrat Vom 14. Oktober 1975
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes Nr. 1533 vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Wahl von Bediensteten der Sparkassen und der Landesbank Saar - Girozentrale in den Verwaltungsrat vom 14. Oktober 197501.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
Erster Abschnitt - Wahlen bei den Sparkassen01.01.2002
§ 1 - Wahlberechtigung01.01.2002
§ 2 - Wählbarkeit01.01.2002
§ 3 - Wahltag01.01.2002
§ 4 - Wahlvorstand01.01.2002
§ 5 - Bekanntmachungen des Wahlvorstands01.01.2002
§ 6 - Wählerverzeichnis01.01.2002
§ 7 - Wahlausschreiben01.01.2002
§ 8 - Wahlvorschläge05.12.2003
§ 9 - Stimmabgabe01.01.2002
§ 10 - Schriftliche Stimmabgabe05.12.2003
§ 11 - Feststellung des Wahlergebnisses01.01.2002
§ 12 - Wahlniederschrift01.01.2002
§ 13 - Mitteilung des Wahlergebnisses01.01.2002
§ 14 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen01.01.2002
§ 15 - Ersatzmitglieder01.01.2002
§ 16 - Anfechtbarkeit01.01.2002
§ 17 - Wahlen bei der Vereinigung von Sparkassen01.01.2002
Zweiter Abschnitt - Wahlen bei der Landesbank Saar - Girozentrale01.01.2002
§ 1801.01.2002
Dritter Abschnitt - Schlussvorschriften01.01.2002
§ 19 - (aufgehoben)01.01.2002
§ 20 - Berechnung von Fristen01.01.2002
§ 21 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund der §§
9 Abs. 3 Satz 3
[1]
und
31 Abs. 4 Satz 3
[2]
des Saarländischen Sparkassengesetzes (SSpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1975 (Amtsbl. S. 930)
wird im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport verordnet:
Fußnoten
[1])
Jetzt § 10 Abs. 3 Satz 3 SSpG.
[2])
Jetzt § 35 Abs. 4 Satz 3 SSpG.

Erster Abschnitt Wahlen bei den Sparkassen

§ 1 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten der Sparkassen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Nicht wahlberechtigt ist, wer
1.
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
2.
Vorstandsmitglied oder stellvertretendes Vorstandsmitglied gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 3
[3]
des Saarländischen Sparkassengesetzes (SSpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1975 (Amtsbl. S. 930)
ist.
Fußnoten
[3])
Jetzt § 14 SSpG.

§ 2 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
1.
das 23. Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit sechs Monaten bei der Sparkasse beschäftigt sind.
(2) Nicht wählbar ist, wer
1.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,
2.
zu dem in
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 und 5
[4]
§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SSpG genannten Personenkreis gehört,
3.
wöchentlich regelmäßig weniger als 18 Stunden beschäftigt ist.
(3) Im Fall der Übernahme von Zweigstellen werden den übernommenen Bediensteten unmittelbar vorausgegangene Beschäftigungszeiten bei der Sparkasse, die die Zweigstelle übertragen hat, auf die Zeit nach Absatz 1 Nr. 2 angerechnet.
Fußnoten
[4])
Jetzt

§ 3 Wahltag

Die Wahl soll spätestens drei Tage vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrats stattfinden.

§ 4 Wahlvorstand

(1) Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrats einen aus mindestens drei wahlberechtigten Bediensteten bestehenden Wahlvorstand, davon einen als Vorsitzenden und einen als dessen Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied bedarf der Zustimmung des Betroffenen.
(2) Ist kein Personalrat vorhanden oder kommt der Personalrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorstands nicht fristgerecht nach, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsrats den Wahlvorstand unverzüglich zu bestellen.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Namen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters unverzüglich nach seiner Bestellung und bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang bekannt.
(4) Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Er hat sie unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten. Er bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. Dabei ist auf die Belange der Sparkasse und der Bediensteten Rücksicht zu nehmen.
(5) Der Vorsitzende des Wahlvorstands lädt die übrigen Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Ist ein Mitglied verhindert, so lädt er das Ersatzmitglied ein. Die Sitzungen des Wahlvorstands sind, mit Ausnahme der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, nicht öffentlich. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 6 Abs. 1 Satz 3) sowie über die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Gewährung von Nachfristen gemäß § 8 Abs. 8 in Verbindung mit §§ 10 und 11 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz für das Saarland - WO-SPersVG - vom 19. Juni 1973 (Amtsbl. S. 462) entschieden wird, eine Niederschrift an, die von allen Mitgliedern unterzeichnet werden soll. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorstand der Sparkasse ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
(7) Der Vorstand der Sparkasse hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Bedienstete als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.

§ 5 Bekanntmachungen des Wahlvorstands

Bekanntmachungen des Wahlvorstands erfolgen an geeigneter Stelle in der Hauptstelle und den Zweigstellen der Sparkassen durch Aushang oder, in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 2, durch Auslage zur Einsicht. Besteht die Hauptstelle oder die Zweigstelle aus mehreren räumlich entfernten Teilen, so kann der Wahlvorstand die Bekanntmachung in jedem dieser Teile vornehmen.

§ 6 Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Bediensteten (Wählerverzeichnis) auf, das er bis zum Beginn der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen hat. Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe zur Einsicht auszulegen. Für Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses gilt § 3 WO-SPersVG entsprechend.
(2) Wählen und gewählt werden kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

§ 7 Wahlausschreiben

(1) Der Wahlvorstand erlässt spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. Es ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
1.
den Ort und Tag seines Erlasses,
2.
den Ort, den Tag und die Zeit der Wahl,
3.
die Zahl der nach der Satzung der Sparkasse zu wählenden Vertreter der Bediensteten
4.
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis, diese Verordnung und die Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz
[5]
zur Einsicht ausliegen,
5.
den Hinweis, dass nur Bedienstete der Sparkasse wählen und gewählt werden können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
6.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslage schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
7.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
8.
die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss,
9.
den Hinweis, dass jeder Wahlberechtigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen kann,
10.
den Hinweis, dass jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Namen enthalten soll, wie Vertreter der Bediensteten zu wählen sind,
11.
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Vorschlag aufgenommen ist,
12.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Dienstadresse des Wahlvorstands) sowie die Zeit für die Abgabe,
13.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt gegeben werden,
14.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl).
(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang bekannt zu geben. Diese Verordnung und die Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz
[5]
sind an gleicher Stelle zur Einsicht auszulegen.
(4) Der Wahlvorstand kann offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens jederzeit berichtigen.
(5) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
Fußnoten
[5])
Jetzige Fassung der WO-SPersVG vgl. BS- Nr. 2035- 1- 1.
Jetzige Fassung der WO-SPersVG vgl. BS- Nr. 2035- 1- 1.

§ 8 Wahlvorschläge

(1) Die Wahlberechtigten können zur Wahl der Vertreter der Bediensteten Vorschläge machen. Die vorgeschlagenen Bediensteten, die dem Wahlvorschlag zustimmen, sind Bewerber. Wahlvorschläge in elektronischer Form sind ausgeschlossen.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Der Wahlvorstand hat die als gültig anerkannten Wahlvorschläge spätestens fünf Tage vor Beginn der Stimmabgabe durch Aushang bekannt zu geben. Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge sind nicht bekannt zu geben.
(3) Ein Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Namen enthalten, wie Vertreter der Bediensteten zu wählen sind. Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname und das Geburtsdatum anzugeben.
(4) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch wenigstens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten.
(5) Jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
(6) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.
(7) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert oder zurückgenommen werden, wenn die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung oder Rücknahme zustimmen.
(8) Im Übrigen gelten die §§ 10 bis 12 WO-SPersVG entsprechend.

§ 9 Stimmabgabe

(1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Dazu händigt der Wahlvorstand jedem Wahlberechtigten einen Wahlumschlag und einen Stimmzettel aus, auf dem die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und des Vornamens aufgeführt sind. Bei Gleichheit von Familienname und Vorname ist der Wohnort mit Straße und Hausnummer hinzuzufügen.
(2) Jeder Wahlberechtigte kann so viele Namen von Bewerbern auf dem Stimmzettel ankreuzen, wie Bedienstete in den Verwaltungsrat zu wählen sind.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht einzeln in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
2.
aus denen der Wille des Wählers sich nicht zweifelsfrei ergibt,
3.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
4.
auf denen mehr Namen von Bewerbern angekreuzt als zu wählen sind.
(4) Für die Bediensteten von Zweigstellen, die von der Hauptstelle räumlich weit entfernt liegen, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen.
(5) Für die Wahlhandlung gilt § 16 WO-SPersVG entsprechend.

§ 10 Schriftliche Stimmabgabe

Für die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) gelten die §§ 17 und 18 WO-SPersVG entsprechend. Die Stimmabgabe in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 11 Feststellung des Wahlergebnisses

Für die Feststellung des Wahlergebnisses gilt § 20 WO-SPersVG entsprechend. Gewählt sind in der durch die Satzung der Sparkasse vorgeschriebenen Zahl die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Wahlvorstands zieht. Bei Stimmengleichheit von Ersatzmitgliedern entscheidet über deren Reihenfolge gleichfalls das Los, das der Vorsitzende des Wahlvorstands zieht.

§ 12 Wahlniederschrift

(1) Nach Ermittlung der gewählten Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von allen Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet werden soll. Die Niederschrift muss enthalten
1.
die Namen der Bewerber,
2.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
4.
die Zahl der gültigen Stimmen,
5.
die für die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
6.
die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen,
7.
die Namen der gewählten Bewerber,
8.
die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefassten Beschlüsse,
9.
Losentscheide nach § 11 Satz 3 und 4.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 13 Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis durch zweiwöchigen Aushang bekannt.
(2) Der Wahlvorstand hat unverzüglich
1.
dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorstand der Sparkasse durch Übersendung einer Abschrift der Wahlniederschrift das Wahlergebnis mitzuteilen,
2.
die gewählten Bewerber von ihrer Wahl zu benachrichtigen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler bei der Zählung der Stimmen, hat der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. Den Antrag kann jeder Wahlberechtigte stellen. Die Berichtigung ist nur zulässig, solange die Frist für die Anfechtung der Wahl noch nicht abgelaufen ist. Sie ist durch Aushang bekannt zu geben. Einsprüche gegen die Wahl, die nicht offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses zum Gegenstand haben, können nur durch Wahlanfechtung geltend gemacht werden.

§ 14 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (z.B. Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel) werden vom Personalrat mindestens bis zur nächsten Wahl aufbewahrt. Wenn und solange ein Personalrat nicht vorhanden ist, werden die Wahlunterlagen vom Vorstand der Sparkasse aufbewahrt.

§ 15 Ersatzmitglieder

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vertreters der Bediensteten im Verwaltungsrat rückt der Bewerber mit der nächst höheren Stimmenzahl nach. Bei gleicher Stimmenzahl ist die durch Losentscheid (§ 11 Satz 4) bestimmte Reihenfolge maßgebend.

§ 16 Anfechtbarkeit

Mindestens drei Wahlberechtigte oder der Vorstand der Sparkasse können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung führen die gewählten Mitglieder ihr Amt fort.

§ 17 Wahlen bei der Vereinigung von Sparkassen

(1) Im Fall der Vereinigung von Sparkassen durch Aufnahme oder Neubildung bestellen die im Zeitpunkt der Vereinigung bestehenden Personalräte gemeinsam den Wahlvorstand. Die Bestellung hat unverzüglich nach der Vereinigung zu erfolgen.
(2) Die Wahlen sind innerhalb von drei Monaten nach der Vereinigung durchzuführen.
(3) § 2 Abs. 1 Nr. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beschäftigungszeit bei der aufgenommenen Sparkasse und, im Fall der Vereinigung durch Neubildung, bei den vereinigten Sparkassen angerechnet wird.
(4) Wird im Zuge der Vereinigung von Sparkassen ein neuer Verwaltungsrat gewählt, kann das Wahlverfahren nach den Vorschriften dieser Wahlordnung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Sparkassenorgane bereits vor der Vereinigung stattfinden. Die Personalräte der beteiligten Sparkassen bestellen einen gemeinsamen Wahlvorstand. Die Bestellung nach § 4 Abs. 2 ist bei Vereinigung durch Aufnahme vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats der aufnehmenden Sparkasse, bei Vereinigung durch Neubildung durch den Leiter der Verwaltung des Gewährträgers und bei Zweckverbandssparkassen durch den Verbandsvorsteher vorzunehmen. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die beteiligten Sparkassen als bereits vereinigt.

Zweiter Abschnitt Wahlen bei der Landesbank Saar - Girozentrale

§ 18

Für die Wahl der Vertreter der Bediensteten in den Verwaltungsrat der Landesbank Saar - Girozentrale gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.

Dritter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 19

(aufgehoben)

§ 20 Berechnung von Fristen

Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen gelten die §§ 187 bis 193des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Als Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch ein Tag, an dem in der Sparkasse oder Landesbank Saar - Girozentrale allgemein nicht gearbeitet wird.

§ 21 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister für Wirtschaft,
Verkehr und Landwirtschaft
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