Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Sanitär- und Heizungshandwerk Vom 9. Juni 2022
Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Sanitär- und Heizungshandwerk Vom 9. Juni 2022
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Sanitär- und Heizungshandwerk vom 9. Juni 2022 | 01.07.2022 |
Eingangsformel | 01.07.2022 |
§ 1 - Entgelt | 01.07.2022 |
§ 2 - Arbeitszeit | 01.07.2022 |
§ 3 - Zuschläge | 01.07.2022 |
§ 4 - Urlaub | 01.07.2022 |
§ 5 - Urlaubsgeld | 01.07.2022 |
§ 6 - Tarifvertragliche Regelungen | 01.07.2022 |
§ 7 - Diskriminierungsverbot | 01.07.2022 |
§ 8 - Ausnahmeregelung | 01.07.2022 |
§ 9 - Übergangsregelung | 01.07.2022 |
§ 10 - Inkrafttreten | 01.07.2022 |
Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG -) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:
Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Sanitär- und Heizungshandwerk werden wie nachstehend festgesetzt:
§ 1 Entgelt
Die Arbeitnehmer werden entsprechend ihrer Tätigkeit in die einzelnen Tätigkeitsgruppen eingruppiert.
Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer ist allein die ausgeübte Tätigkeit und nicht die Berufsbezeichnung oder ein Ausbildungsgang maßgebend. Das Merkmal der „selbstständigen“ oder „verantwortlichen“ Tätigkeit wird durch übliche Kontrollen nicht gemindert und auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Dritter Einfluss auf die Arbeiten nimmt.
Maßgebend für die Eingruppierung sind die Gehaltsgruppenmerkmale. Die zu den einzelnen Gruppen aufgeführten Beispiele sind nicht erschöpfend und sind lediglich Hilfen zur Eingruppierung und können in verschiedenen Gruppen vorkommen.
Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Gruppen gekennzeichnet sind, so ist er in diejenige Gruppe einzugruppieren, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Tätigkeiten | Stundenlohn brutto in Euro |
ab 1. Juli 2022 | |
Hilfsarbeiter | |
unter 18 Jahre | 10,24 |
über 18 Jahre | 11,05 |
angelernte Arbeiter | |
unter 18 Jahre | 10,59 |
über 18 Jahre | 11,61 |
Gesellen | |
im 1. Gesellenjahr | 11,86 |
im 2. Gesellenjahr | 12,85 |
im 3. Gesellenjahr | 13,61 |
im 4. Gesellenjahr | 14,71 |
Vorgesellen, Monteure, besonders qualifizierte Gesellen | 16,30 |
Meistergesellen, Obermonteur | 17,73 |
Qualifizierter Kundendiensttechniker | 18,27 |
Tätigkeiten | Monatsentgelt brutto in Euro |
ab 1. Juli 2022 | |
Meister (Eingangsstufe)Qualifikationsmerkmale:Abgeschlossene Lehre im Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk, bestandene Meisterprüfung im SHK-Handwerk, während der ersten drei Jahre der Tätigkeit als Meister.Tätigkeitsmerkmale:Anordnungs- und Aufsichtsbefugnis mit eigener Verantwortung für den Bereich einer Betriebsabteilung oder Werkstatt, in der Facharbeiter beschäftigt werden. | 2 931,66 |
MeisterQualifikationsmerkmale:Abgeschlossene Lehre im Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk, bestandene Meisterprüfung im SHK-Handwerk, nach drei Jahren der Beschäftigung als Meister.Tätigkeitsmerkmale:Anordnungs- und Aufsichtsbefugnis mit eigener Verantwortung für den Bereich einer Betriebsabteilung oder Werkstatt, in der Facharbeiter beschäftigt werden. | 3 281,30 |
Meister (Montageinspektor)Qualifikationsmerkmale:Abgeschlossene Lehre im Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk, bestandene Meisterprüfung im SHK-Handwerk und besondere Kenntnisse und Fertigkeiten.Tätigkeitsmerkmale:Praktische und theoretische Fachkenntnisse und organisatorische Fähigkeit, um auf mehreren Baustellen die Arbeitskräfte einzusetzen, die Arbeiten zu überwachen, die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung anzufertigen und Verhandlungen mit Bauherren zu führen. | 3 911,61 |
Meister KonzessionsträgerQualifikationsmerkmale:Abgeschlossene Lehre im Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk, bestandene Meisterprüfung im SHK-Handwerk.Tätigkeitsmerkmale:Verantwortliche Leitung eines handwerklichen Betriebes, der ohne Konzessionsträger nicht weitergeführt werden dürfte. | 4 119,86 |
Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gilt diese gesetzliche Lohnregelung, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.
§ 2 Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf fünf Arbeitstage der Woche (Montag bis Freitag) verteilt werden. Die Wochenarbeitszeit kann zwischen 30 und 50 Stunden betragen. Der Durchschnitt von 40 Stunden pro Woche muss in zwölf Monaten erreicht werden. Über- oder Unterstunden können im beiderseitigen Einvernehmen auf die folgenden zwölf Monate übertragen werden.
Alle Arbeitszeitregelungen setzen den Abschluss einer Vereinbarung mit einer Arbeitszeitkontenregelung voraus.
Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und der Pausen sind im Einvernehmen mit der gesetzlichen Betriebsvertretung zu regeln und bekannt zu geben.
§ 3 Zuschläge
Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird nachstehender Zuschlag vergütet:
1.
Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 19.00 bis 6.00 Uhr. Der Zuschlag beträgt 40 %.
Verlängert sich die ab 19.00 Uhr geleistete Nachtarbeit in die betriebsübliche Arbeitszeit hinein, so muss hierfür Nachtzuschlag bezahlt werden.
2.
Sonn- und Feiertagsarbeit ist jede
a)
an Sonn- und Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr geleistete Arbeit,
b)
am darauffolgenden Tag bis 6.00 Uhr früh geleistete Arbeit, soweit diese bereits am Sonn- oder Feiertag begonnen hat.
Die Zuschläge betragen
für Sonntagsarbeit: 100 %,
für Feiertagsarbeit sowie am 24. und 31. Dezember ab 19.00 Uhr: 150 %.
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so ist nur der Feiertagszuschlag zu zahlen.
3.
Angestellte erhalten bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zusätzlich zum laufenden Gehalt für jede geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunde 1/173,3 ihres Bruttogehalts zuzüglich der festgelegten Zuschläge.
Bei Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen erhalten sie bis zur Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit dieses Tages neben dem laufenden Gehalt die in Ziffer 1 bis 3 festgelegten Zuschläge für jede geleistete Arbeitsstunde.
Bei der Berechnung der Zuschläge ist der tatsächliche Stundenlohn zugrunde zu legen.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar der höhere, zu zahlen.
§ 4 Urlaub
Der Jahresurlaub beträgt für alle Arbeitnehmer 28 Arbeitstage. Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel. Als Arbeitstage gelten alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonnabende, Sonntage und gesetzlichen Feiertage.
§ 5 Urlaubsgeld
Die Arbeitnehmer erhalten für jeden Urlaubstag 1/65 des Gesamtverdienstes der letzten abgerechneten 13 Wochen bzw. drei Monate. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 50 % des nach Satz 1 errechneten Urlaubsentgeltes.
Bei der Berechnung des Gesamtverdienstes bleiben unberücksichtigt Auslösungen, Fahrtkostenersatz und Einmalzahlungen (z. B. Prämien, Weihnachtsgratifikation, Jubiläumsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld usw.).
Für unbezahlte Krankheits- oder Arbeitstage vermindert sich der Divisor um 1/65 pro Tag.
§ 6 Tarifvertragliche Regelungen
Die über die Kernarbeitsbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt.
§ 7 Diskriminierungsverbot
Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
§ 8 Ausnahmeregelung
Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmers bei der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.
Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.
§ 9 Übergangsregelung
Öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. Juli 2022 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 5 STFLG).
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Feedback