Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets an der Ill im Bereich der Gemeinden Illingen, Merchweiler und Eppelborn Vom 1. März 2002
Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets
an der Ill im Bereich der Gemeinden Illingen, Merchweiler und Eppelborn
Vom 1. März 2002
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung betreffend die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets an der Ill im Bereich der Gemeinden Illingen, Merchweiler und Eppelborn vom 1. März 2002 | 15.03.2002 |
Eingangsformel | 15.03.2002 |
§ 1 - Schutzzweck | 15.03.2002 |
§ 2 - Geltungsbereich | 15.03.2002 |
§ 3 - Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände) | 15.03.2002 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 15.03.2002 |
§ 5 - In-/Außer-Kraft-Treten | 15.03.2002 |
Anlage | 15.03.2002 |
Auf Grund des § 32
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
[1]
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I. S. 1695), zuletzt geändert
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
[2]
in Verbindung mit § 79 Abs. 1
des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 23 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 31b WHG gem. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224).
[2])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
§ 1 Schutzzweck
Zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Ill und ihrer Überflutungsflächen, zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe, zum Erhalt natürlicher Rückhalteflächen und zur Regelung des Hochwasserabflusses werden für das in § 2 beschriebene Gebiet die allgemein verbindlichen Anordnungen nach § 3 getroffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Überschwemmungsgebiet beginnt bei Ill-Kilometer 22,330 im Anschluss an die Brücke der Landstraße - L 141 - in Welschbach und verläuft dem Lauf der Ill folgend von Hirzweiler in Richtung Hüttigweiler, Wemmetsweiler, Illingen, Wustweiler, Dirmingen bis Eppelborn und endet bei Ill-Kilometer 0,770 in Bubach-Calmesweiler.
(2) Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen, die Bestandteil dieser Verordnung sind:
1.
Übersichtskarte i.M. 1 : 50.000,
2.
Übersichtskarte i.M. 1 : 25.000,
3.
Übersichtskarte i.M. 1 : 5.000 (Blatt 1 bis 5).
Danach sind Grundstücke betroffen in der
Gemeinde Illingen
Gemarkung Hirzweiler, Flur 7;
Gemarkung Welschbach, Flur 14;
Gemarkung Hüttigweiler, Flur 3, 8 und 9;
Gemarkung Illingen, Flur 12, 13, 14, 15, 16 und 17;
Gemarkung Wustweiler, Flur 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 15;
Gemeinde Merchweiler
Gemarkung Wemmetsweiler, Flur 1, 2, 3, 4 und 5;
Gemeinde Eppelborn
Gemarkung Dirmingen, Flur 8, 10, 11, 12, 13, 14, 18, 19, 20, 21 und 26;
Gemarkung Eppelborn, Flur 1, 10, 11 und 16;
Gemarkung Bubach-Calmesweiler, Flur 8, 9, 10 und 13.
(3) Eine Ausfertigung der Verordnung einschließlich der Pläne wird zu jedermanns Einsicht während der üblichen Dienststunden aufbewahrt bei(m):
1.
Landkreis Neunkirchen - untere Wasserbehörde - in Ottweiler,
2.
der Gemeinde Illingen,
3.
der Gemeinde Merchweiler,
4.
der Gemeinde Eppelborn.
§ 3 Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände)
(1) Verboten sind:
1.
die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
2.
die Ausweisung neuer Bauflächen in Bauleitplänen.
(2) Einer Genehmigung durch den Landkreis Neunkirchen - untere Wasserbehörde - bedürfen:
1.
Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche,
2.
Herstellung oder Beseitigung von Anlagen,
3.
Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzungen,
4.
Lagern von Stoffen,
5.
Entnahme von Bodenbestandteilen.
Die Genehmigung kann befristet werden.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses, des Retentionsvermögens und des Hochwasserschutzes zu erwarten sind oder Beeinträchtigungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(4) Genehmigungsfrei sind Maßnahmen, die eine wasserrechtliche Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis oder sonstige Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Saarländischen Wassergesetzes erfordern oder der Gewässerunterhaltung dienen sowie Anlagen des Bundes oder des Landes, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung, die Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. In diesem Fall ist vor der Ausführung das Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde herzustellen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5 h)
SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 5 In-/Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
[1]
.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend die vorläufige Anwendung des § 80 SWG für das beabsichtigte Überschwemmungsgebiet an der Ill im Bereich der Gemeinden Illingen, Merchweiler und Eppelborn vom 1. März 1999 (Amtsbl. S. 349) außer Kraft.
Fußnoten
[1])
15. März 2002.
Anlage
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