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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über Schutzvorschriften für Niststätten der Kerb-Ameise Vom 27. August 2001

Verordnung über Schutzvorschriften für Niststätten der Kerb-Ameise Vom 27. August 2001
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Schutzvorschriften für Niststätten der Kerb-Ameise vom 27. August 200101.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2002
§ 2 - Schutzzweck01.01.2002
§ 3 - Schutzmaßnahmen04.02.2006
§ 4 - Pflegemaßnahmen04.02.2006
§ 5 - Kennzeichnung01.01.2002
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 7 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des § 26 Saarländisches Naturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258)
[1]
, verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Geltungsbereich

Die folgenden Vorschriften gelten für Niststätten der Kerb-Ameise in der Gemeinde Nonnweiler, Gemarkung Bierfeld, auf einer Teilfläche der Waldabteilung 6279. Die Abgrenzung ist in der anliegenden Karte
[1]
ersichtlich.
Fußnoten
[1])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung einer ausgedehnten Kolonie mit über 400 Nestern der Kerb-Ameise [Formica (Coptoformica) exsecta NYL.] - eine außerhalb der Alpen sehr seltene Koloniegröße dieser gefährdeten Waldameise.

§ 3 Schutzmaßnahmen

(1) Bei Fäll- und Rückearbeiten sind die Nester der Kerb-Ameisenkolonie vor Beschädigung zu schützen.
Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, sind der Zeitpunkt und die Art der Durchführung mit einem Vertreter der Deutschen Ameisenschutzwarte - ersatzweise des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz - abzustimmen.
(2) Aufforstungen sind verboten; es erfolgt ausschließlich Naturverjüngung.

§ 4 Pflegemaßnahmen

Die für die Waldbewirtschaftung zuständige Stelle führt im Zuge der forstbetrieblichen Arbeiten in dieser Waldabteilung Pflegemaßnahmen durch, die ein Zuwachsen der Neststandorte z.B. durch Ginster oder Nadelgehölze verhindern. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz wird über die Durchführung von Pflegearbeiten vor Beginn informiert.

§ 5 Kennzeichnung

Der Standort der Kerb-Ameisenkolonie wird durch Hinweisschilder gekennzeichnet.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 19 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer im Geltungsbereich vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 3 verstößt.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Die Geltungsdauer ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.

Anlage

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