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Verordnung über die Errichtung einer Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk Vom 10. Februar 1972

Verordnung über die Errichtung einer Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk Vom 10. Februar 1972
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Errichtung einer Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk vom 10. Februar 197201.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Errichtung der Ausgleichskasse01.01.2002
§ 2 - Ausgleichszahlung01.01.2002
§ 3 - Umlagen04.02.2006
§ 4 - Verwaltung01.01.2002
§ 5 - Aufsicht01.01.2002
§ 6 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) vom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634)
[1]
in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom 18. Januar 1972 (Amtsbl. S. 59) wird verordnet:
Fußnoten
[1])
SchfG jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926).

§ 1 Errichtung der Ausgleichskasse

(1) Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch eine Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten hat die Schornsteinfeger-Innung durch Beschluss der Innungsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Ausgleichskasse zu errichten.
(2) Leistungspflichtig und anspruchsberechtigt sind alle Bezirksschornsteinfegermeister und die nach
§ 21 des Schornsteinfegergesetzes Nutzungsberechtigten im Bereich der Schornsteinfeger-Innung für das Saarland.

§ 2 Ausgleichszahlung

(1) Jeder Leistungspflichtige (§ 1 Abs. 2), der im Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskasse einen Lehrling ausbildet und einen Gesellen beschäftigt, erhält jährlich bis zu 25 vom Hundert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der höchsten Lohnstufe als Ausgleichszahlung. Bei der Berechnung des Gesellenlohnes ist das Weihnachtsgeld mit einzubeziehen; sonstige Lohnzulagen sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Leistungen aus der Ausgleichskasse werden nachträglich im letzten Monat des Kalenderjahres gewährt.
(3) Der Anspruchsberechtigte erhält die monatliche Leistung in voller Höhe, wenn das Ausbildungsverhältnis in einem Kalendermonat mindestens 15 Tage besteht. Im Übrigen werden Leistungen nicht gewährt.
(4) Eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen mit Ansprüchen auf Innungsbeiträge oder Innungsgebühren ist ausgeschlossen.

§ 3 Umlagen

(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die für die Ausgleichskasse entstehenden Kosten werden durch Umlagen gedeckt. Die Umlage ist von den Leistungspflichtigen zu gleichen Teilen aufzubringen. Die Höhe der Umlage wird in der vom Ministerium für Umwelt zu genehmigenden Geschäftskostenaufstellung festgelegt.
(2) Jeder Leistungspflichtige hat eine Vorauszahlung auf die Umlage zu entrichten, deren Zeitpunkt und Höhe nach dem vorauszuschätzenden Bedarf von dem Verwalter der Ausgleichskasse zu bestimmen ist.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Umlage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wird; sie endet mit dem letzten Tag des Monats in dem die Bestellung erlischt. Satz 1 gilt für Nutzungsberechtigte nach
§ 21 des Schornsteinfegergesetzes entsprechend.
(4) Rückständige Umlagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden auf Antrag des Innungsvorstandes durch die Aufsichtsbehörde (§ 26 Abs. 1 SchfG) nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören.

§ 4 Verwaltung

(1) Die Schornsteinfeger-Innung bestellt für die Ausgleichskasse einen Verwalter.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Ausgleichskasse sind gesondert von der Buchführung der Innung aufzuzeichnen. Das Vermögen der Ausgleichskasse ist getrennt von dem Vermögen der Innung zu verwalten.
(3) Der Verwalter hat zum Jahresabschluss eine Jahresrechnung aufzustellen. Die Jahresrechnung ist durch die Handwerkskammer zu prüfen.

§ 5 Aufsicht

Die Aufsicht über die Lehrlingskostenausgleichskasse führt die Handwerkskammer des Saarlandes.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister für Wirtschaft
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