Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ im Kreis Merzig-Wadern Vom 13. März 2023
Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ im Kreis Merzig-Wadern Vom 13. März 2023
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ im Kreis Merzig-Wadern vom 13. März 2023 | 31.03.2023 |
Eingangsformel | 31.03.2023 |
§ 1 - Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal" im Kreis Merzig-Wadern | 31.03.2023 |
§ 2 - Beschreibung der ausgegliederten Flächen | 31.03.2023 |
§ 3 - Inkrafttreten | 31.03.2023 |
Anlage | 31.03.2023 |
Aufgrund der §§ 20 und 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:
§ 1 Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ im Kreis Merzig-Wadern
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ im Kreis Merzig-Wadern vom 1. Dezember 1966 (Amtsbl. S. 153), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. November 2019 (Amtsbl. I S. 974), wird geändert, sodass folgende Flurstücke der Gemeinde Mettlach, Gemarkung Weiten, nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Saarschleife und Leukbachtal“ (L 01.00.16) sind:
Flur 18, Flurstück 29/2 (ganz), 30/1 (teilweise) und 31/3 (teilweise)
§ 2 Beschreibung der ausgegliederten Flächen
Bei der ausgegliederten Fläche handelt es sich um einen Waldrandbereich westlich der Straße zur Keltensiedlung im südlichen Randbereich des LSGs, welcher sich direkt westlich und südwestlich an das Gelände der ehemaligen Schreinerei Reiland anschließt und jüngeren Eichenwald, teilweise auch jungen Erlenwald sowie durch die frühere Nutzung anthropogen überprägte Flächen umfasst.
Die Gesamtflächengröße der ausgegliederten Fläche beträgt ca. 0,56 ha.
Eine Ausgliederung erfolgt aufgrund der Überlappung mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wohnen. Leben. Arbeiten. Ehemaliges Gelände Reiland“ der Gemeinde Mettlach, welcher die brachliegende ehemalige Schreinerei Reiland revitalisieren und dort ein allgemeines Wohngebiet sowie ein Mischgebiet ermöglichen soll.
Die ausgegliederte Fläche ist aus der beigefügten Flurstückskarte ersichtlich.
§ 3 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I in Kraft.
Anlage
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