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Gesetz Nr. 1536 über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rindfleischetikettierung (Rindfleischetikettierungs-Zuständigkeitsgesetz) Vom 5. November 2003

Gesetz Nr. 1536 über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rindfleischetikettierung (Rindfleischetikettierungs-Zuständigkeitsgesetz) Vom 5. November 2003
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 23 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I. S. 1420)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1536 über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rindfleischetikettierung (Rindfleischetikettierungs-Zuständigkeitsgesetz) vom 5. November 200312.12.2003
§ 1 - Zuständigkeit01.01.2011
§ 2 - Gebühren und Auslagen01.01.2011
§ 3 - In-Kraft-Treten12.12.2003

§ 1 Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleischetikettierungsgesetz - RiFlEtikettG) vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1510)
, in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz:
1.
für die Überprüfung der formalen Richtigkeit der Etikettierung und der Funktionsfähigkeit des Etikettierungsmanagementsystems bei betriebsbezogenen Prüfungen,
2.
für die Durchführung von betriebsübergreifenden Prüfungen zur Rückverfolgbarkeit des Fleisches zwischen Betrieben und einzelnen Handelsstufen.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 11 RiFlEtikettG in der jeweils geltenden Fassung wird auf das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz übertragen.

§ 2 Gebühren und Auslagen

Das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz erhebt gemäß § 5 Abs. 2 RiFlEtikettG für die Durchführung von Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kostendeckende Gebühren und Auslagen.

§ 3 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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