Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Renglischberg“ L 6404-306 Vom 11. Mai 2018
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Renglischberg“ L 6404-306 Vom 11. Mai 2018
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2019 (Amtsbl. I S. 886) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Renglischberg“ L 6404-306 vom 11. Mai 2018 | 31.05.2018 |
Eingangsformel | 31.05.2018 |
§ 1 - Schutzgebiet | 31.05.2018 |
§ 2 - Schutzzweck | 31.05.2018 |
§ 3 - Zulässige Handlungen und Nutzungen | 22.11.2019 |
§ 4 - Unzulässige Handlungen und Nutzungen | 31.05.2018 |
§ 5 - Spezielle Regelungen für die Nutzung in den Zonen 1A und 1B | 31.05.2018 |
§ 6 - Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen | 31.05.2018 |
§ 7 - Ausnahmen, Anordnungsbefugnis | 31.05.2018 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 31.05.2018 |
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 31.05.2018 |
Anlage | 31.05.2018 |
Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726)
[1]
in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, § 26 und § 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Präambel
Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzgebietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen.
Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme.
Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig, um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten.
Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerkennung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission.
Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe durch eine verantwortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).
Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele - Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes - sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern in gebiets- und bedarfsorientierten Nutzergesprächen abgestimmten Managementplan erreicht werden.
Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebensräume und Arten unverzichtbar.
Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt.
Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finanzielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzgerechte Wirtschaftsweise auch in FFH- und Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen.
Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE).
Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss.
Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richtlinien erwachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren.
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14
§ 1 Schutzgebiet
(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 219,3 ha wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet „Renglischberg“ (L 6404-306) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Europäisches Vogelschutzgebiet gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7) in der derzeit geltenden Fassung.
Das Schutzgebiet liegt im Bereich der Gemeinde Mettlach, Gemarkung Faha und der Gemeinde Perl Gemarkungen Münzingen und Sinz, unmittelbar nordwestlich der Bundesstraße 407 bis zur Landesgrenze.
(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten 1 : 2.000 mit Flurstücknummern und Randsignatur, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung sind, wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich jeweils bei den Gemeinden Mettlach und Perl. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.
(3) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Landschaftsschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.
§ 2 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung,
der Brut-, Rast- oder Zugvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:
A 074 Rotmilan (Milvus milvus)
A 139 Mornellregenpfeifer (Charadrius morinellus)
A 140 Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria)
A 246 Heidelerche (Lullula arborea)
A 255 Brachpieper (Anthus campestris)
A 338 Neuntöter (Lanius collurio),
der gefährdeten Zugvogelarten nach Artikel 4 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:
A 113 Wachtel (Coturnix coturnix)
A 142 Kiebitz (Vanellus vanellus)
A 257 Wiesenpieper (Anthus pratensis)
A 260 Wiesenschafstelze (Motacilla flava)
A 275 Braunkehlchen (Saxicola rubetra)
A 277 Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe).
Schutzzweck ist zudem die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie der Eigenart der Landschaft.
§ 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
1.
Landwirtschaftliche Bodennutzung und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren unter Beachtung des § 3 Absatz 2, des § 4 und des § 5 Absatz 1 bis 3,
2.
Beweidung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4,
3.
Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume, außerhalb der Zonen 1A und 1B,
4.
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2, des § 4 und des § 5 Absatz 3,
5.
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise unter Beachtung des § 5 Absatz 5, die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker unter Beachtung des § 5 Absatz 6 sowie die Anlage neuer Jagdschneisen; § 3 Absatz 2 bleibt unberührt,
6.
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt; darüber hinaus auf bestehenden Wegen Freilauf von Hunden in Sichtweite und im tatsächlichen Einwirkungsbereich der Halter oder Aufsichtspersonen; § 5 Absatz 4 bleibt unberührt,
7.
Freilauf von Jagdhunden im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, jeweils unter Beachtung des § 3 Absatz 2; § 5 Absatz 4 bleibt unberührt,
8.
Nutzung und zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
9.
Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch,
10.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar.
Die Befristung gilt nicht:
-
bei Gefahr im Verzug,
-
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
-
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können,
11.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde,
12.
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
(2) Darüber hinaus ist zulässig:
1.
In der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Brutvogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd,
2.
in den Zug- und Rastzeiten alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Zug- und Rastvogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd.
§ 4 Unzulässige Handlungen und Nutzungen
Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Landschaftsschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können.
Insbesondere ist es unzulässig:
1.
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
2.
Säume und dauerhaft brachgefallene Flächen zu mähen; davon ausgenommen sind Pflegeschnitte, die die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachten,
3.
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
4.
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
5.
Wohnwagen oder Container aufzustellen sowie zu lagern oder Feuer anzumachen,
6.
Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
7.
Motorsportveranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
8.
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen sind an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise unter Beachtung des § 5 Absatz 5,
9.
wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
10.
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
§ 5 Spezielle Regelungen für die Nutzung in den Zonen 1A und 1B
(1) Zone 1A stellt im Folgejahr der Rechtskraft der Verordnung die Kernzone dar. Danach folgt ein jährlicher Wechsel der Kernzone mit Zone 1B.
(2) Es ist sicherzustellen, dass in der entsprechenden Kernzone nach Absatz 1 im Rahmen der ackerbaulichen Nutzung die Feldfrüchte bis zum 15. August abgeerntet sind; hiervon kann unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 3 eine Ausnahme für das betreffende Jahr und den betroffenen Schlag erteilt werden.
Klee-Gras-Äcker und Luzerne-Äcker sind im Zeitraum zwischen dem 1. August und dem 15. August auf eine maximale Aufwuchshöhe von 10 cm abzumähen.
(3) Es ist unzulässig, in den Zonen 1A und 1B Acker in Grünland umzuwandeln oder Gehölze anzupflanzen.
(4) In der nach Absatz 1 festgesetzten Kernzone ist der Freilauf von Hunden im Sinne des § 3 Absatz 1 Nrn. 6 und 7 während den störungsempfindlichen Zug- und Rastzeiten nicht zulässig.
(5) In den Zonen 1A und 1B ist entgegen § 3 Absatz 1 Nr. 5 die Errichtung von ortsfesten Hochsitzen unzulässig. Zulässig bleibt das Aufstellen mobiler Hochsitze außerhalb der Zugzeiten.
(6) In den Zonen 1A und 1B sind Wildäcker so zu bewirtschaften, dass sie zum 15. August entweder umgebrochen oder auf eine maximale Wuchshöhe von 10 cm abgemäht sind.
§ 6 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirtschafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten.
Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne bzw. Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz.
(2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.
(3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren.
(4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durchgeführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.
§ 7 Ausnahmen, Anordnungsbefugnis
(1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
Darüber hinaus kann die Oberste Naturschutzbehörde im begründeten Einzelfall bei außergewöhnlichen Witterungsverläufen, die die Fruchtreife verzögern und/oder die Erntemöglichkeit verhindern, Ausnahmen vom § 5 Absatz 2 Satz 1 erteilen.
(2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Plan im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.
(3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes einer Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicher zu stellen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 bis 5 verstößt.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Anlage
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Feedback