Verordnung über das Reiten im Wald (Reit-VO) Vom 17. November 2004
Verordnung über das Reiten im Wald
(Reit-VO)
Vom 17. November 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Reiten im Wald (Reit-VO) vom 17. November 2004 | 10.12.2004 |
Eingangsformel | 10.12.2004 |
§ 1 - Sperrung von Waldwegen | 10.12.2004 |
§ 2 - Kennzeichnung gesperrter Wege | 10.12.2004 |
§ 3 - Ersatz von Schäden | 10.12.2004 |
§ 4 - Gebühren | 10.12.2004 |
§ 5 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 10.12.2004 |
Anlage 1 - Reitverbotschild | 10.12.2004 |
Anlage 2 - Pferdeverbotschild | 10.12.2004 |
Auf Grund des § 27 Abs. 3
des Landeswaldgesetzes vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009),
[1]
zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2130), verordnet
das Ministerium für Umwelt
, hinsichtlich § 27 Abs. 3 Nr. 2
des Landeswaldgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Finanzen und Bundesangelegenheiten:
[2]
Fußnoten
[1])
LWaldG vgl. BS-Nr. 790-14.
[2])
Jetzt Ministerium der Finanzen gem. der Bekanntmachung vom 6. Oktober 2004 (Amtsbl. S. 2184) - BS-Nr. 1101-5.
§ 1 Sperrung von Waldwegen
(1) Vor Sperrung eines Weges gemäß § 27 Abs. 1
des Landeswaldgesetzes sind die Landesreitverbände sowie die örtlichen Reitvereine anzuhören. Sperren die Gemeinden Wege gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2
des Landeswaldgesetzes, ist zudem die Forstbehörde zu hören.
(2) Wege, auf denen das Reiten oder Führen von Pferden gemäß § 27 Abs. 1
des Landeswaldgesetzes untersagt ist, werden von der Forstbehörde in einem Verzeichnis erfasst und in Karten dargestellt.
(3) Die Gemeinden zeigen der Forstbehörde die Sperrung eines Weges gemäß § 27 Abs. 1
des Landeswaldgesetzes unverzüglich schriftlich an. Der Mitteilung ist eine Karte beizufügen, die den gesperrten Weg ausweist.
§ 2 Kennzeichnung gesperrter Wege
(1) Gemäß § 27 Abs. 1
des Landeswaldgesetzes gesperrte Wege werden von der Forstbehörde durch Schilder gekennzeichnet.
(2) Wege, auf denen lediglich das Reiten von Pferden nicht gestattet ist, werden mit einem Reitverbotschild gemäß Anlage 1 beschildert. Wege, auf denen das Reiten und Führen von Pferden untersagt ist, werden mit einem Pferdeverbotschild gemäß Anlage 2 gekennzeichnet.
§ 3 Ersatz von Schäden
(1) Aufwendungen, deren Ersatz die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer gemäß 27 Abs. 2
des Landeswaldgesetzes verlangen kann, sind der Forstbehörde unverzüglich vor Behebung des Schadens anzuzeigen. Die Waldbesitzerin oder der Waldbesitzer hat nachzuweisen, dass die Schäden durch das Reiten oder Führen von Pferden verursacht wurden. Über die Anerkennung des Schadens sowie die Höhe des Schadensersatzes entscheidet die Forstbehörde nach Besichtigung des Schadens und Anhörung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers.
(2) Das Land ersetzt den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern Schäden, für deren Beseitigung mehr als 50 Euro aufzuwenden sind. Anstelle der Leistung von Schadensersatz kann die Forstbehörde im Einverständnis mit der Waldbesitzerin oder dem Waldbesitzer die Schäden selbst beseitigen oder beseitigen lassen.
§ 4 Gebühren
Sperren die Gemeinden Wege gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2
des Landeswaldgesetzes, werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 889),
[3]
in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Fußnoten
[3])
SaarlGebG vgl. BS-Nr. 2013-1.
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Zur gleichen Zeit tritt die Verordnung über das Reiten im Wald vom 12. Februar 1979 (Amtsbl. S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 90 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) außer Kraft.
Anlage 1
zu § 2 Abs. 2 Satz 1
Reitverbotschild
Nach dem Muster des § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 250 Buchstabe a „Verbot für Reiter“
der Straßenverkehrsordnung
[1]
vom 16. November 1970 (BGBl. I 1971 S. 38),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2004
[2]
(BGBl. I S. 117)
:
Größe: 200 mm
Sinnbild: Pferd mit Reiter
Farben: Rand rot
Lichtkante und Innenseite weiß
Sinnbild schwarz
Fußnoten
[1])
§ 41 StVO neu gefasst durch Art. 1 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631).
[2])
StVO zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631).
Anlage 2
zu § 2 Abs. 2 Satz 2
Pferdeverbotschild
Nach dem Muster des § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 250 Buchstabe a „Verbot für Pferde“
der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I 1971 S. 38),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117)
:
Größe: 200 mm
Sinnbild: Pferd
Farben: Rand rot
Lichtkante und Innenseite weiß
Sinnbild schwarz
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