Gesetz Nr. 1854 zur Einrichtung einer Regulierungskammer für das Saarland (RegKSG) Vom 11. Februar 2015
Gesetz Nr. 1854 zur Einrichtung einer Regulierungskammer für das Saarland (RegKSG) Vom 11. Februar 2015
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Fußnoten
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Dieses Gesetz dient der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. EU Nummer L 221 S. 55) und Artikel 39 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. EU Nummer L 211 S. 94).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz Nr. 1854 zur Einrichtung einer Regulierungskammer für das Saarland (RegKSG) vom 11. Februar 2015 | 03.04.2015 |
§ 1 - Einrichtung und Aufgaben der Regulierungskammer für das Saarland | 03.04.2015 |
§ 2 - Mitglieder | 17.12.2021 |
§ 3 - Besetzung, Verfahren, Geschäftsordnung | 03.04.2015 |
§ 4 - Unabhängigkeit | 03.04.2015 |
§ 5 - Haushalt | 03.04.2015 |
§ 6 - Inkrafttreten | 03.04.2015 |
§ 1 Einrichtung und Aufgaben der Regulierungskammer für das Saarland
Für den Vollzug der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), richtet das für die Angelegenheiten der Energie zuständige Ministerium die Regulierungskammer für das Saarland ein.
§ 2 Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Regulierungskammer für das Saarland werden durch das für die Angelegenheiten der Energie zuständige Ministerium ernannt. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Das vorsitzende Mitglied wird für eine Amtszeit von sieben Jahren ernannt. Eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um sieben Jahre ist zulässig. Das Fachministerium bestimmt, welches Mitglied die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertritt. Die Ernennung der beisitzenden Mitglieder erfolgt für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren. Eine zweimalige Verlängerung der Amtszeit der beisitzenden Mitglieder um fünf bis sieben Jahre ist zulässig.
(3) Als Mitglied der Regulierungskammer für das Saarland können nur Beschäftigte des Landes oder des Bundes (im Rahmen einer Abordnung) berufen werden, die die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse über Netzregulierung und Energiewirtschaft haben. Mindestens ein Mitglied oder ein stellvertretendes beisitzendes Mitglied muss außerdem die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied der Regulierungskammer für das Saarland nur seines Amtes enthoben oder in ein anderes Amt versetzt werden, wenn
1.
es dies beantragt,
2.
es schriftlich oder elektronisch zustimmt,
3.
eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt oder
4.
das Mitglied aus dem der Ernennung zugrunde liegenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.
(5) Das für die Angelegenheiten der Energie zuständige Ministerium übt die Dienstaufsicht über das vorsitzende Mitglied und die beisitzenden Mitglieder der Regulierungskammer für das Saarland aus. § 2 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Besetzung, Verfahren, Geschäftsordnung
(1) Die Regulierungskammer für das Saarland entscheidet in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Kostenfestsetzungen nach § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes können auch durch ein einzelnes Mitglied der Regulierungskammer für das Saarland getroffen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das vorsitzende Mitglied einzelne oder eine bestimmte Art von Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch unanfechtbaren Beschluss einem beisitzenden Mitglied zur alleinigen Entscheidung übertragen, wenn
1.
die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist,
2.
die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3.
kein Beteiligter einen Antrag auf Entscheidung durch die Regulierungskammer für das Saarland stellt.
Ein Antrag nach Satz 1 Nummer 3 kann nur bis zur Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten gestellt werden. Ist in einem Verwaltungsverfahren eine Übertragung nach Satz 1 erfolgt, so legt das zur alleinigen Entscheidung berufene Mitglied die Sache der Regulierungskammer für das Saarland vor, wenn im Laufe des Verfahrens die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entfallen. In diesem Fall übernimmt die Regulierungskammer für das Saarland das Verwaltungsverfahren durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Die Regulierungskammer für das Saarland gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Näheres zur Organisation und ergänzend zu § 55 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes das Verfahren geregelt wird. Die Geschäftsordnung kommt mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zustande. Das Fachministerium macht die Geschäftsordnung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
§ 4 Unabhängigkeit
(1) Die Regulierungskammer für das Saarland übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig, insbesondere von allen politischen Stellen, und in eigener Verantwortung aus. Die Mitglieder der Regulierungskammer für das Saarland entscheiden unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Der Regulierungskammer für das Saarland und deren Mitgliedern ist es untersagt, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen Einrichtungen einzuholen oder entgegenzunehmen. Als Mitglied der Kammer kann nicht berufen werden, wer einer Landesregierung oder einem Landtag angehört.
(3) Die Regulierungskammer für das Saarland und deren Mitglieder üben ihre Aufgaben unparteiisch und unabhängig von Marktinteressen aus. Der Regulierungskammer für das Saarland und deren Mitgliedern ist es untersagt, im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von privaten Stellen, insbesondere von Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes, einzuholen oder entgegenzunehmen.
(4) Den Mitgliedern der Regulierungskammer für das Saarland ist es untersagt, als Organmitglied, Arbeitnehmer oder freiberuflicher Mitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens im Sinne von § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes oder eines Verbandes der Energiewirtschaft tätig zu werden. § 1 in Verbindung mit §§ 20 und 21 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils gültigen Fassung, bleibt unberührt.
§ 5 Haushalt
Die Personal- und Sachmittel der Regulierungskammer für das Saarland werden im Einzelplan des für die Angelegenheiten der Energie zuständigen Ministeriums gesondert ausgewiesen. Bei der Bemessung der ausgewiesenen Haushaltsmittel ist sicherzustellen, dass die Regulierungskammer für das Saarland über eine zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung verfügt. Das vorsitzende Mitglied der Regulierungskammer für das Saarland entscheidet im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich über die Verwendung der ausgewiesenen Haushaltsmittel.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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