Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVO) Vom 23. November 1996
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVO) Vom 23. November 1996
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVO) vom 23. November 1996 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Interner Bericht und Prüfung kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit | 01.01.2002 |
§ 2 - Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften | 01.01.2002 |
§ 3 | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 55a Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210)
, und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 4. November 1996 (Amtsbl. S. 1142) wird im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verordnet:
§ 1 Interner Bericht und Prüfung kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
(1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG, die nicht nach § 157a VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) aufzustellenden Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde einzureichen. Daneben haben diese Versicherungsvereine nach der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BerVersV) vom 14. Juni 1995 (BGBl. 1 S. 858) die Nachweisung 103 (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BerVersV), die Erläuterungen nach Muster 2 bis 6 (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BerVersV) sowie die in § 18 BerVersV genannten formlosen Erläuterungen einzureichen.
(2) Zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 1 haben formgebundene Erläuterungen vorzulegen:
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Pensions- und Sterbekassen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BerVersV,
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Krankenversicherungsvereine entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Nr. 2 BerVersV,
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Schadens- und Unfallversicherungsvereine entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 28 Nr. 3 BerVersV.
(3) Die nach Absatz 1 und 2 zu erstellenden Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung zusammen mit den in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Nr. 3 und Abs. 2 BerVersV genannten sonstigen Rechnungsunterlagen einen Monat nach der Mit-glieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, der Aufsichtsbehörde einzureichen.
§ 2 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften
Die in dieser Verordnung genannten bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung sind in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden. An die Stelle des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen tritt die nach Landesrecht für die Versicherungsaufsicht zuständige Behörde.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Rechnungslegung der unter Landesaufsicht stehenden Versicherungsunternehmen (RechVO) vom 4. Juli 1988 (Amtsbl. S. 545) außer Kraft.
Die Ministerin für Wirtschaft
und Finanzen
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