Verordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Vom 31. Oktober 2002
Verordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
Vom 31. Oktober 2002
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen vom 31. Oktober 2002 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2002 |
§ 3 | 01.01.2002 |
§ 4 | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 8
der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2513)
[1]
, verordnet die Landesregierung:
Fußnoten
[1])
Weinverordnung zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 453).
§ 1
Erzeuger, deren Betriebe in der Weinbaukartei des Saarlandes geführt sind und deren Flächen innerhalb des saarländischen Weinbaugebiets liegen, erhalten auf Antrag eine Umstrukturierungsbeihilfe. Die Beihilfe wird als Pauschalbetrag gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 345 S. 10)
[1]
, gewährt. Anträge für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sind bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Fußnoten
[1])
Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 1795/2003 vom 13. Oktober 2003 (ABl. Nr. L 262 S. 13).
§ 2
(1) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erfolgt nach Maßgabe des vom Ministerium für Umwelt erstellten und genehmigten Umstrukturierungs- und Umstellungsplans von Rebflächen in den zum Saarland gehörenden Teilen des Weinbaugebiets Mosel-Saar-Ruwer/Oberes Moseltor in seiner jeweils geltenden Fassung. Der Plan kann bei der zuständigen Behörde eingesehen werden.
(2) Die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen umfasst
1.
die Sortenumstellung,
2.
die Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik.
(3) Die Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungshilfe gewährt werden kann, wird auf ein Ar und die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, wird auf fünf Ar festgelegt.
(4) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf zu keiner allgemeinen Erhöhung des Produktionspotentials im Anbaugebiet führen. Im Fall eines Ertragsanstiegs auf den dem Umstrukturierungs- und Umstellungsplan unterliegenden Flächen wird die Verwendung der sich aus der Rodung ergebenden Wiederbepflanzungsrechte zum Ausgleich des Ertragsanstiegs entsprechend begrenzt.
§ 3
Zuständige Behörde ist die Landwirtschaftskammer für das Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
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