Verordnung zur Durchführung der Rebflächenrodungsverordnung Vom 14. März 2002
Verordnung zur Durchführung der Rebflächenrodungsverordnung Vom 14. März 2002
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 158 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Durchführung der Rebflächenrodungsverordnung vom 14. März 2002 | 22.03.2002 |
Eingangsformel | 22.03.2002 |
§ 1 | 17.12.2021 |
§ 2 | 22.03.2002 |
§ 3 | 17.12.2021 |
§ 4 | 22.03.2002 |
§ 5 | 22.03.2002 |
Auf Grund der §§ 2, 3 und 4 der Rebflächenrodungsverordnung vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1502), geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 837), verordnet die
Landesregierung:
§ 1
(1) Für die endgültige Aufgabe des Weinbaus auf Rebflächen im Saarland von mindestens 10 Ar wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Prämie gewährt.
(2) Antragsberechtigt sind alle Bewirtschafter von Rebflächen im Saarland, die in der Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. EG Nr. L 208 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1631/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. Nr. L 210 S. 14) erfasst sind. Ist die antragstellende Person nicht Eigentümer oder Eigentümerin der bewirtschafteten Rebflächen, bedarf es der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin.
(3) Berücksichtigt werden Anträge ab dem Weinjahr 2000/2001, die bis zum 31. März des Jahres der Rodung bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
(4) Mit Einreichung des Antrags verpflichtet sich die antragstellende Person jede prämienfähige und zur Rodung beantragte Rebfläche bis zu dem auf die Antragstellung folgenden 30. Mai zu roden.
(5) Der Antrag auf Gewährung der Prämie ist unter Beifügung der geforderten Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen. Es ist der amtliche Antragsvordruck zu verwenden. Für jede zur Rodung beantragte Rebfläche sind dem Antrag die zur Feststellung der Produktionskapazität erforderlichen Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldungen sowie ein Auszug aus der Liegenschaftskarte beizufügen. Die antragstellende Person hat jede zur Rodung beantragte Rebfläche in dem Auszug aus der Liegenschaftskarte zu kennzeichnen.
§ 2
(1) Die Höhe der Prämie richtet sich nach der festgestellten Produktionskapazität der einzelnen zur Rodung beantragten Rebfläche. Die Produktionskapazität ergibt sich aus dem durchschnittlichen Hektarertrag des Betriebs und der individuellen Produktionsleistung der einzelnen zur Rodung beantragten Rebfläche. Der durchschnittliche Hektarertrag des Betriebs wird aus den Hektarerträgen der fünf Weinjahre gebildet, die dem Weinjahr der Antragstellung vorausgehen; zu dessen Berechnung werden der höchste und der niedrigste Hektarertrag gestrichen und die Hektarerträge der verbleibenden drei Weinjahre zusammengerechnet und durch drei geteilt. Bei der Feststellung der individuellen Produktionsleistung der einzelnen zur Rodung beantragten Rebfläche sind das Alter und der Zustand der Rebanlage sowie der Anteil der Fehlstöcke zu berücksichtigen.
(2) Die Prämie beträgt für jede prämienfähige und gerodete Rebfläche von mindestens zehn Ar:
bei einer festgestellten Produktionskapazität je Hektar | Euro je Hektar |
von bis zu 20 hl | 1.450 |
von mehr als 20 hl bis zu 30 hl | 3.400 |
von mehr als 30 hl bis zu 40 hl | 4.200 |
von mehr als 40 hl bis zu 50 hl | 4.600 |
von mehr als 50 hl bis zu 90 hl | 6.300 |
von mehr als 90 hl bis zu 130 hl | 8.600 |
von mehr als 130 hl bis zu 160 hl | 11.100 |
von mehr als 160 hl | 12.300 |
(3) Bei Flächen von höchstens 25 Ar darf abweichend von Absatz 2 der Höchstbetrag der Prämie je Hektar 4.300 Euro nicht übersteigen, wenn es sich bei diesen Flächen um die gesamte Weinbaufläche des Betriebs handelt.
§ 3
(1) Die zuständige Behörde ist befugt, zum Zweck der Durchführung dieser Verordnung die Angaben aus der Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 zu verwenden. Sie überprüft vor Ort jede zur Rodung beantragte Rebfläche, stellt für jede prämienfähige Rebfläche die Produktionskapazität und die Höhe der Prämie fest und gibt ihre Entscheidung der antragstellenden Person bekannt. Erteilt die antragstellende Person schriftlich oder elektronisch ihr Einverständnis zu den Feststellungen der zuständigen Behörde, kann die betreffende prämienfähige Rebfläche gerodet werden.
(2) Nach Eingang der Anzeige nach § 5 Abs. 1 der Rebflächenrodungsverordnung überprüft die zuständige Behörde die durchgeführte Rodung vor Ort.
(3) Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Rodung vor Ort leitet die zuständige Behörde die Anträge mit den entsprechenden Unterlagen umgehend an das Ministerium für Umwelt zur Auszahlung weiter.
§ 4
Zuständige Behörde ist die Landwirtschaftskammer für das Saarland.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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