Verordnung über die Pflichtversicherung von Schlachttieren Vom 18. August 1953
Verordnung über die Pflichtversicherung von Schlachttieren Vom 18. August 1953
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 27 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Pflichtversicherung von Schlachttieren vom 18. August 1953 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2002 |
§ 3 | 01.01.2002 |
§ 4 | 01.01.2002 |
§ 5 | 01.01.2002 |
§ 6 | 01.01.2002 |
Auf Grund der
§§ 10 und 12 des Gesetzes über den Verkehr mit Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 23. März 1934
[1]
wird verordnet was folgt:
Fußnoten
[1])
Gesetz aufgehoben durch § 28 des Gesetzes vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 272).
§ 1
Schlachttiere saarländischer Züchtung der Gattung Rinder, Kälber, Schweine und Schafe, die im Saarland geschlachtet werden, sind von den Tierhaltern zu versichern.
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind diejenigen Schlachttiere, die auf seuchenpolizeiliche Anordnung hin zur Schlachtung kommen und für die eine Entschädigung aus der Tierseuchenkasse gewährt wird.
Unter die Versicherungspflicht fallen auch Schweine, die durch Hausschlachtung dem Eigenverbrauch zugeführt werden, sowie Not- oder Krankschlachtungen von Schweinen.
Als saarländische Züchtung gelten solche Schlachttiere, die mindestens 42 Tage Eigentum saarländischer Schlachtviehhalter sind.
§ 2
Die Versicherung muss den Schaden decken, der infolge der Beanstandung des Fleisches durch die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung entsteht, jedoch nur, wenn es sich um einen gesetzlichen Gewährsmangel im Sinne der
Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährsfristen beim Vieh
[1]
vom 27. März 1899
[2]
handelt.
Bei Hausschlachtungen sowie bei Not- oder Krankschlachtungen von Schweinen muss die Versicherung den Schaden decken, der dadurch entsteht, dass durch die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung der ganze Tierkörper für brauchbar gemacht oder untauglich erklärt wird.
Fußnoten
[1])
Richtig: Viehhandel.
[2])
RGBl. S. 219 - vgl. BGBl. III - Gl.- Nr. 402- 3. Die Verordnung wurde aufgehoben durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138). Vgl. jetzt die Vorschriften der §§ 433 ff BGB.
§ 3
Die Entschädigung umfasst den vollen Marktpreis, höchstens jedoch den vollen nachgewiesenen Kaufpreis. Als Marktpreis wird der in der Tageszeitung am Schlachttag amtlich notierte Preis angesehen. Die durch die Schlachtung entstehenden Unkosten werden ebenfalls durch die Versicherung gedeckt.
Im Fall der Hausschlachtung berechnet sich die zu gewährende Entschädigung nach dem vollen Fleischwert, der sich aus dem Gewicht und dem Marktpreis ergibt. Bei der Not- oder Krankschlachtung werden 85 v.H. des vollen Fleischpreises vergütet.
Jedoch wird bei durch Rotlauf verursachten Not- oder Krankschlachtungen bei Nachweis rechtzeitiger Schutzimpfung der Schaden voll ersetzt.
§ 4
Die Landwirtschaftskammer für das Saarland erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung der Schlachttierversicherung, insbesondere über die Art der Beitragszahlung.
§ 5
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Ferner können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. §§ 22 und 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden Anwendung.
§ 6
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.
Regierung des Saarlandes
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft
[3]
Fußnoten
[3])
Jetzt: Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales gem. Nr. 7.08 der Bekanntmachung - BS- Nr. 1101- 5.
Feedback