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Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Gemeinden Namborn und Oberthal (Wasserschutzgebietsverordnung „Rohrbacher Wiesen“) Vom 8. Juli 2003

Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Gemeinden Namborn und Oberthal (Wasserschutzgebietsverordnung „Rohrbacher Wiesen“) Vom 8. Juli 2003
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Gemeinden Namborn und Oberthal (Wasserschutzgebietsverordnung „Rohrbacher Wiesen“) vom 8. Juli 200325.07.2003
Eingangsformel25.07.2003
§ 1 - Allgemeines25.07.2003
§ 2 - Beschreibung des Schutzgebiets04.02.2006
§ 3 - Schutzbestimmungen25.07.2003
§ 4 - Hinweise04.02.2006
§ 5 - Ausnahmen04.02.2006
§ 6 - Genehmigung25.07.2003
§ 7 - Bestandsschutz, Duldungspflichten25.07.2003
§ 8 - Entschädigung, Ausgleich25.07.2003
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten25.07.2003
§ 10 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten25.07.2003
Anlage25.07.2003
Auf Grund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
[1]
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506)
[2]
, verordnet das
Ministerium für Umwelt
:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
[2])
Jetzige Fassung des SWG vgl. BS-Nr. 753-1.

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und zum Schutz des Grundwassers wird das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Begünstigte im Sinne des § 37 Abs. 3 SWG sind die Gemeindewerke Namborn GmbH, Schloßstraße 13, 66640 Namborn.

§ 2 Beschreibung des Schutzgebiets

(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
einen Fassungsbereich (Zone I) - rot gekennzeichnet -,
eine engere Schutzzone (Zone II) - blau gekennzeichnet -,
eine weitere Schutzzone (Zone III) - grün gekennzeichnet -.
(2) Der Fassungsbereich erstreckt sich auf einen Teil des Grundstücks Gemarkung Namborn, Flur 4, Parz.-Nr. 187.
(3) Die engere Schutzzone umfasst folgende Grundstücke (z.T. = zum Teil):
Gemarkung Namborn, Flur 3, Parz.-Nrn.: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 121, 122;
Gemarkung Namborn, Flur 4, Parz.-Nrn.: 9 z. T., 10 z. T., 11 z. T., 12 z. T., 13, 14, 15/1, 15/2, 15/3, 15/4, 15/5, 16/1, 16/2, 16/3, 17, 18, 19, 20, 21, 22/1, 22/2, 23/1, 23/2, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32/1, 32/2, 33, 34/1, 35, 36, 38, 39/1, 39/2, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46/1, 46/2, 47/1, 47/2, 48/1, 48/2, 49/1, 49/2, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 167/1, 167/2, 168, 182 z. T., 183 z. T., 184, 185, 186, 187 z. T., 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212/1, 212/2, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 247/1, 248, 249, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 263, 264, 265, 266, 268, 269, 270/1, 270/2, 271, 272/1, 272/2, 273/1, 273/2, 274, 275, 276, 277, 278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289, 290, 291/2 z. T., 292, 293, 294, 295, 296, 297, 298, 299, 300, 301, 302, 303, 304/14 z. T., 304/15, 304/16, 304/17 z. T.;
Gemarkung Güdesweiler, Flur 5, Parz.-Nrn.: 45, 46, 48/1, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55/1, 55/2, 56, 57/1, 57/2, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71/1, 71/2, 72, 73, 74, 75, 76, 78/1, 80, 81/1, 83, 86/1, 87, 88, 89, 90, 93/1, 95, 96/1, 139 z. T., 178, 179, 181, 183/1, 184, 186/1.
(4) Die weitere Schutzzone ist aus dem als Anlage abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich. Der Grenzverlauf ergibt sich aus den Punkten 1 bis 14 und wird wie folgt beschrieben, wobei bei Feld- und Waldwegen der äußere Rand, bei Orts- und Landstraßen der dem Wasserschutzgebiet zugelegene Rand als Grenze gilt:
Punkt 1 bis 2: Von der Abzweigung der "Lehmstraße" von der "Brückenstraße" in Namborn ca. 180 m in südwestlicher Richtung entlang der "Lehmstraße" bis in Höhe des Hauses Nr. 10.
Punkt 2 bis 3: Ca. 410 m in südwestlicher Richtung, zunächst entlang der "Dürerstraße". Nach dem Ende des Straßenausbaus bei Haus Nr. 2 entlang des weiterführenden asphaltierten Feldwirtschaftsweges bis zu einer Abzweigung, an der sich drei große Sandsteinblöcke befinden.
Punkt 3 bis 4: Dem Verlauf des in südöstlicher Richtung abgehenden Feldweges ca. 370 m folgend am "Klosterweiher" entlang bis zu einem asphaltierten Feldwirtschaftsweg.
Punkt 4 bis 5: Ca. 700 m in südwestlicher Richtung entlang des Feldwirtschaftsweges, vorbei an den Gebäuden des "Berghofes" bis zu einer weiteren Wegekreuzung vor der Erdmassen- und Bauschuttdeponie.
Punkt 5 bis 6: In nordwestlicher Richtung, ca. 1530 m dem unbefestigten Feldweg bzw. der "Alten Trierer Straße" folgend bis zur Kreuzung mit der L II. O. 320.
Punkt 6 bis 7: Nach Querung der Landstraße ca. 450 m weiter in nordwestlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der L II. O. 319.
Punkt 7 bis 8: Ca. 226 m in nordöstlicher Richtung entlang der L II. O. 319 bis zu einem nach Osten führenden Feldwirtschaftsweg.
Punkt 8 bis 9: Durch eine Fichtenschonung ca. 80 m nach Nordosten bis zur Quelle des südlichen Zuflusses zum "Hettersbach".
Punkt 9 bis 10: Ca. 840 m in östlicher Richtung entlang des "Hettersbaches" bis zur Zufahrtsstraße zum "Winkelwieser Hof".
Punkt 10 bis 11: In östlicher Richtung ca. 375 m entlang des "Hettersbaches", anschließend diesen querend, bis zu einem von Südost nach Nordwest verlaufenden Waldweg.
Punkt 11 bis 12: Ca. 235 m nach Südosten, dem Verlauf des Waldweges folgend bis zur "Hettersbachstraße".
Punkt 12 bis 13: In südöstlicher Richtung, ca. 600 m der "Hettersbachstraße" folgend bis zur Einmündung in die "Hauptstraße".
Punkt 13 bis 14: Ca. 430 m in südöstlicher Richtung entlang der "Hauptstraße" bis zur Kreuzung "Hauptstraße"/"Hochstraße".
Punkt 14 bis 1: Entlang der "Hochstraße" ca. 160 m in südlicher Richtung zurück zur Abzweigung der "Lehmstraße" von der "Brückenstraße", dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(5) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen:
Übersichtslageplan i.M. 1:10.000 mit Einzeichnung der Schutzzonen III und II, der Wassergewinnungsanlage, der Gemarkungsgrenzen und der Punkte zur Grenzbeschreibung,
Übersichtslageplan i.M. 1:5.000 mit Einzeichnung der Schutzzonen III und II, der Wassergewinnungsanlage und der Grenzen und Nummern der Rahmenkarten (Flurkarten),
Flurkarte 8086 03 i.M. 1:1.000,
Flurkarte 8086 04 i.M. 1:1.000,
Flurkarte 8086 07 i.M. 1:1.000,
Flurkarte 8088 14 i.M. 1:1.000,
Flurkarte 8088 15 i.M. 1:1.000,
Flurkarte 8088 16 i.M. 1:1.000.
(6) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:
1.
der Gemeinde Namborn,
2.
der Gemeinde Oberthal,
3.
dem Landkreis St. Wendel - untere Wasserbehörde,
4.
dem Landkreis St. Wendel - untere Bauaufsichtsbehörde,
5.
dem Ministerium für Umwelt - Landesplanungsbehörde - in Saarbrücken,
6.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.
Die Pläne können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
(7) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(8) Der Fassungsbereich ist durch Umzäunung abgegrenzt.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Weitere Schutzzone (Zone III)
Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
1.
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen; Wärmekraftwerke, soweit nicht gasbetrieben;
2.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften);
3.
Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
4.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
5.
Abwassereinleitung in den Untergrund einschl. Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung;
Abweichend hiervon kann unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 35 Abs. 2 SWG Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:
-
Dachflächen, Terrassen, Parkplätzen und sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind,
-
öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen,
-
beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen.
Die Versickerung/Verrieselung muss entweder flächenhaft über die natürlich gewachsene Bodenzone oder in Mulden bzw. Mulden-Rigolen-Elementen mit mindestens 30 cm mächtigem bewachsenem Boden erfolgen.
Ebenfalls abweichend kann Abwasser aus Kleinkläranlagen für Einzelanwesen über die natürlich gewachsene Bodenzone versickert werden.
Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben;
6.
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die natürlich gewachsene Bodenzone;
7.
Bau von zentralen Kläranlagen;
8.
Abfallbehandlungsanlagen, -deponien, -umschlaganlagen und -zwischenlager, Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z.B. Bauschuttrecycling), Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen, Ablagerung von Rückständen aus Wärmekraftwerken (ausgenommen Schmelzkammergranulat) und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisanden, Ablagerungen auch unbelasteter Locker- oder Festgesteine, wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse zu nachteiligen Auswirkungen für das Grundwasser führen können;
9.
Landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten, d.h. nach guter fachlicher Praxis betrieben wird. Dies gilt u.a. für:
-
Ausbringen von Dünger, soweit dies nicht zeit- und bedarfsgerecht erfolgt,
-
Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) und Silagesickersaft ganzjährig auf Brache oder auf gefrorenem oder schneebedecktem Boden,
-
Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Müllkompost,
-
Anwenden von Pflanzenschutzmitteln,
-
Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen,
-
Tierbesatz mit grundwassergefährdender Konzentration von Tieren, bezogen auf den Betrieb und/oder auf die für die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers verfügbare landwirtschaftliche Fläche,
-
Lagern von Wirtschaftsdünger sowie von fließfähigem Mineraldünger außerhalb dauerhaft dichter Anlagen; Gärfuttermieten (Feldsilage), ausgenommen Foliensilos auf dichter Bodenplatte mit Auffangbehälter,
-
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
-
Landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
-
Sonderkulturen,
-
Kleingartenanlagen;
10.
Flugplätze;
11.
Neuanlage von Güterumschlagplätzen (z.B. Rangierbahnhöfe, Güterbahnhöfe, Autohöfe);
12.
Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (z.B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückständen, Schlacken, Rückständen des Bergbaus) beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen;
13.
Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe; Ablagern und Aufhalden bergbaulicher Rückstände;
14.
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
15.
Neuanlage von Golfplätzen;
16.
Wurftaubenschießplätze;
17.
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
18.
Neuanlage und wesentliche Erweiterung von Tankstellen;
19.
Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann;
20.
Motorsport;
21.
Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
22.
Militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen von Streitkräften und an- deren Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben der Schutzzonen III und II entsprechen;
23.
Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung.
(2) In der weiteren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:
1.
Ausweisung von Baugebieten;
2.
Ausweisung und Erweiterung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
3.
Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
4.
Kanalisation einschließlich Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie Kleinkläranlagen;
5.
Neubau von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
6.
Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
7.
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten - Bohrungen;
8.
Gewinnung von Erdwärme.
(3) Engere Schutzzone (Zone II)
Die engere Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind.
Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
1.
die in der Zone III verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Errichten und Erweitern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
3.
Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist) und Silagesickersaft;
4.
Errichtung und Erweiterung von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten oder Gärfuttersilos;
5.
Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
6.
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
7.
Sprengungen;
8.
Campingplätze, Sportanlagen, Wochenendhäuser, Badebetrieb;
9.
Versickerung von Abwasser aus Kleinkläranlagen.
(4) In der engeren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht nach Absatz 3 verboten:
1.
Errichten, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
2.
Änderung und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen;
3.
Ändern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
4.
Baustelleneinrichtungen;
5.Herstellen und Erweitern von Dränen.
(5) Fassungsbereich (Zone I)
Der Fassungsbereich soll den Schutz der Wassergewinnungsanlage und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
Im Fassungsbereich sind insbesondere verboten:
1.
die in den Zonen III und II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
2.
Fahr- und Fußgängerverkehr;
3.
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
4.
Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln;
5.
Versickerung/Verrieselung von Niederschlagswasser.
Von den Verboten ausgenommen sind Maßnahmen, die der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Wassergewinnungsanlage dienen.

§ 4 Hinweise

(1) Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 19g ff., 34 WHG und 39 SWG i.V.m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830)
[2]
in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(2) Für das Aufbringen von Klärschlamm sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(3) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(4) Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngemittelgesetzes (DüngemittelG)
[3]
in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Fußnoten
[2])
Jetzige Fassung der VAwS vgl. BS-Nr. 753-1-1.
[3])
Vgl. nunmehr Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54).

§ 5 Ausnahmen

(1) Der Landkreis St. Wendel - untere Wasserbehörde - kann auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Absatz 1 und 3 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
2.
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Ausnahme ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist.
(2) Dem Ausnahmeantrag sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel des Antrags innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folge ist hinzuweisen.
(3) Zu dem Ausnahmeantrag sind der Begünstigte und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu hören (§ 37 Abs. 4 SWG). Will die untere Wasserbehörde Bedenken des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz nicht Rechnung tragen, so hat sie die Entscheidung der obersten Wasserbehörde einzuholen.
(4) Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.
(5) Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
(6) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über den Ausnahmeantrag ist zuzustellen und den nach Absatz 3 Beteiligten zu übersenden.
(7) Die Ausnahme erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Ausnahme mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(8) Einer besonderen Ausnahme bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassungen bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird.
(9) Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.

§ 6 Genehmigung

Der Landkreis St. Wendel - untere Wasserbehörde - entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 und 4. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 2 bis 9 entsprechend.

§ 7 Bestandsschutz, Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht schon aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebiets, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG und § 37 Abs. 5 SWG zu dulden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
1.
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Fassungsbereiche gegen unbefugtes Betreten,
2.
das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch, soweit möglich, nicht behindert werden),
3.
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Grundwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
4.
den Hinweis „Wasserschutzgebiet“ im Liegenschaftskataster zu dulden.

§ 8 Entschädigung, Ausgleich

(1) Soweit eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, hat der Begünstigte hierfür nach den §§ 19 Abs. 3, 20 WHG i.V.m. § 100 SWG Entschädigung zu leisten.
(2) In Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von §§ 19 Abs. 4WHG hat der Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 SWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000.- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Schutzbestimmung nach § 3 zuwiderhandelt,
2.
eine zugelassene Handlung vornimmt ohne die mit der Zulassung verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Ortsteilen Namborn und Hofeld-Mauschbach der Gemeinde Namborn, dem Ortsteil Güdesweiler der Gemeinde Oberthal sowie dem Stadtteil Bliesen der Kreisstadt St. Wendel (Wasserschutzgebietsverordnung Meiwies und Rohrbacher Wiesen) vom 5. November 1992 (Amtsbl. S. 1194), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) außer Kraft.

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