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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nordwestlich Heinitz“ (L 6608-301) Vom 10. April 2017

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nordwestlich Heinitz“ (L 6608-301) Vom 10. April 2017
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 47 der Verordnung vom 5. November 2019 (Amtsbl. I S. 886)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nordwestlich Heinitz“ (L 6608-301) vom 10. April 201728.04.2017
Eingangsformel28.04.2017
§ 1 - Schutzgebiet28.04.2017
§ 2 - Schutzzweck28.04.2017
§ 3 - Zulässige Handlungen und Nutzungen22.11.2019
§ 4 - Unzulässige Handlungen und Nutzungen28.04.2017
§ 5 - Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen28.04.2017
§ 6 - Ausnahmen, Anordnungsbefugnis28.04.2017
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten28.04.2017
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten28.04.2017
Anlage28.04.2017
Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726)
[1]
in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, § 26 und § 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung verordnet das
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Präambel
Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzgebietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen.
Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme.
Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten.
Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerkennung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission.
Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe durch eine verantwortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).
Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele - Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes - sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern in gebiets- und bedarfsorientierten Nutzergesprächen abgestimmten Managementplan erreicht werden.
Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebensräume und Arten unverzichtbar.
Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt.
Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finanzielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzgerechte Wirtschaftsweise auch in FFH- und Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen.
Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE).
Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss.
Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richtlinien erwachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren.
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14.

§ 1 Schutzgebiet

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 111,23 ha wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet „Nordwestlich Heinitz“ (L 6608-301) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7) und als Europäisches Vogelschutzgebiet gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Schutzgebiet liegt im Bereich der Stadt Neunkirchen, im Stadtteil Heinitz im Bereich der Halde und des Absinkweihers Geisheck und befindet sich im Kerngebiet „Bergbaufolgelandschaft Heinitz“ von LIK. NORD.
(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte,
[2]
die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in einer Detailkarte 1:2.000, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung ist, mit Flurstücknummern und Randsignatur wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Stadt Neunkirchen. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.
(3) In der Detailkarte werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhaltungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt.
(4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Landschaftsschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.
Fußnoten
[2])
Vgl. Anlage zu dieser Datei.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung, der prioritären Lebensraumtypen:
9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) [Stellario-Carpinetum]
91E0 Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae),
der Lebensraumtypen:
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3260 Fließgewässer der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum),
der Arten und ihrer Lebensräume:
1044 Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale)
1166 Kammmolch (Triturus cristatus)
1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata),
der Brut-, Rast- oder Zugvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:
A 229 Eisvogel (Alcedo atthis)
A 234 Grauspecht (Picus canus)
A 236 Schwarzspecht (Dryocopus martius)
A 238 Mittelspecht (Dendrocopos medius)
A 338 Neuntöter (Lanius collurio),
der gefährdeten Zugvogelarten nach Artikel 4 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:
A 113 Wachtel (Coturnix coturnix)
A 212 Kuckuck (Cuculus canorus).
Schutzzweck ist zudem die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, wie zum Beispiel Hirschkäfer (Lucanus cervus), Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria) oder Silberfleck-Perlmuttfalter (Boloria euphrosyne), aufgrund der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft bzw. ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

§ 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen

(1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
1.
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren,
2.
Beweidung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2,
3.
Anpflanzungen mit Obstbäumen sowie Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume,
4.
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2,
5.
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen, soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird. § 3 Absatz 2 Nrn. 2 und 3 bleiben unberührt,
6.
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt, darüber hinaus auf bestehenden Wegen Freilauf von Hunden in Sichtweite und im tatsächlichen Einwirkungsbereich der Halter oder Aufsichtspersonen,
7.
Freilauf von Jagdhunden im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, jeweils unter Beachtung des § 3 Absatz 2 Nrn. 2 und 3,
8.
Nutzung und zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
9.
Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch,
10.
fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge und, soweit erforderlich, die zweckgebundene Beschilderung,
11.
Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Entscheidung vom 21. Dezember 2016 (4850/04/15-151) über die Abschlussbetriebsplanzulassung vom 12. September 2007 (4850/04/15-54), zuletzt ergänzt durch den Nachtrag vom 20. September 2013 (4850/04/15-112),
12.
bergrechtlich zugelassene Maßnahmen des Abschlussbetriebsplans für die Mischhalde „Geisheck“, sofern diese im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde vorgenommen werden,
13.
Maßnahmen des Pflege- und Entwicklungsplans (PEPL) vom 15. Juni und 11. September 2012 zum Naturschutzgroßvorhaben Landschaft der Industriekultur Nord (LIK. NORD) im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde,
14.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar.
Die Befristung gilt nicht:
-
bei Gefahr im Verzug,
-
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
-
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können,
15.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht,
16.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der derzeit geltenden Fassung
[3]
im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde,
17.
Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche Dargebot erlaubt,
18.
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
(2) Darüber hinaus ist zulässig:
1.
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition
oder
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung.
Besatzmaßnahmen, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen.
Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einen Monat vorher anzuzeigen.
Eine Fütterung der Fische ist bei dem Lebensraumtyp
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition
nicht zulässig,
2.
in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Brutvogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd,
3.
in den Zug- und Rastzeiten alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Zug- und Rastvogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd,
4.
bei Vorkommen der Art
1166 Kammmolch (Triturus cristatus)
a)
die Durchführung von Gehölzpflanzungen am Ufer, sofern sie nicht zu einer Beschattung von mehr als 50% der Uferzone führt,
b)
die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirken, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch und keine Düngung in den nach Wasserhaushaltsgesetz definierten Gewässerrandstreifen erfolgt und keine Pestizide angewandt werden,
c)
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung, unter der Maßgabe, dass keine Besatzmaßnahmen durchgeführt werden und keine Fütterung der Fische erfolgt,
5.
bei Vorkommen der Art
1044 Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale)
a)
die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirken, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch und keine Düngung in den nach Wasserhaushaltsgesetz definierten Gewässerrandstreifen erfolgen und keine Pestizide angewandt werden,
b)
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung.
Besatzmaßnahmen, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen.
Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einen Monat vorher anzuzeigen.
Eine Fütterung der Fische ist in Stillgewässern nicht zulässig,
c)
Mähen der Böschungen im Rahmen der Unterhaltung unter der Maßgabe, dass keine beiderseitige Böschungsmahd erfolgt und kein Mähgut dauerhaft auf der Fläche verbleibt.
(3) Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig:
Auf Flächen mit den Lebensraumtypen
9110 Hainsimsen-Buchenwald, 9160 Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald
und
91E0 Erlen-Eschen-Weichholzauenwald
die Bewirtschaftung unter Beachtung der Vorgaben des Absatzes 2 Nrn. 2 und 3; sowie unter Beachtung folgender Maßgaben:
a)
Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt,
b)
es verbleiben mindestens fünf Alt- und/oder Biotopbäume je Hektar für die Alterungs- und Zerfallsphase,
c)
es verbleiben mindestens ein stark dimensionierter Baum oder eine nicht aufgearbeitete Starkholzkrone je Hektar als liegendes und/oder stehendes Totholz,
d)
auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz wird verzichtet,
e)
es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August,
f)
Waldwiesen werden nicht aufgeforstet,
g)
es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten, bei Erhaltungszustand A über 10%, bei Erhaltungszustand B über 20% und bei Erhaltungszustand C über 50%, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird.
Fußnoten
[3])
SDschG vgl. BS-Nr. 224-5.

§ 4 Unzulässige Handlungen und Nutzungen

(1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Landschaftsschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können.
Insbesondere ist es unzulässig:
1.
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
2.
Säume und dauerhaft brachgefallene Flächen zu mähen; davon ausgenommen sind Pflegeschnitte, die die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachten,
3.
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
4.
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden und Wanderschafherden zu pferchen,
5.
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
6.
Wohnwagen oder Container aufzustellen,
7.
zu lagern und Feuer anzumachen,
8.
Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
9.
Motorsportveranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
10.
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen sind an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
11.
wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
12.
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
(2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
1.
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
3150 Natürliche eutrophe Seen mit Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition
oder
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion
a)
Bereiche von Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften mit Booten zu befahren,
b)
Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
c)
das Gewässer und seine Ufer zu kalken,
2.
bei Vorkommen der Art
1166 Kammmolch (Triturus cristatus)
Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
3.
bei Vorkommen der Art
1044 Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale)
a)
Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
b)
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen.

§ 5 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirtschafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten.
Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne bzw. Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz.
(2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.
(3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren.
(4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durchgeführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.

§ 6 Ausnahmen, Anordnungsbefugnis

(1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Plan im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.
(3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes eines Lebensraumtyps oder einer Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicher zu stellen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen tritt gleichzeitig die „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen“ vom 30. September 1988 (Amtsbl. S. 1063) in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.

Anlage

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