Verordnung über die Versickerung von Niederschlagswasser in Wasserschutzgebieten Vom 6. Dezember 2000
Verordnung über die Versickerung von Niederschlagswasser in Wasserschutzgebieten
Vom 6. Dezember 2000
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Versickerung von Niederschlagswasser in Wasserschutzgebieten vom 6. Dezember 2000 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Versickerung von Niederschlagswasser | 01.01.2002 |
§ 2 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Auf Grund § 19
des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455)
[1]
in Verbindung mit § 37
des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306) verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
§ 1 Versickerung von Niederschlagswasser
(1) Unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 35
Abs. 2
SWG kann in der engeren Schutzzone (Zone II) und in der weiteren Schutzzone (Zone III) von Wasserschutzgebieten Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:
1.
Dachflächen, Terrassen, Parkplätze und sonstige befestigte Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind,
2.
öffentliche Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen und öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen,
3.
beschränkt öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege.
(2) Im Fassungsbereich (Zone I) von Wasserschutzgebieten darf Niederschlagswasser nicht versickert/verrieselt werden.
(3) Die Versickerung/Verrieselung muss entweder flächenhaft über die natürlich gewachsene Bodenzone oder in Mulden bzw. Mulden-Rigolen-Elementen mit mindestens 30 cm mächtigem bewachsenem Boden erfolgen. Die Anlagen sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben.
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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