NpV SL 2018
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Regelung der Nachprüfungsverfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen im Sinne von § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Vom 31. August 2018

Verordnung über die Regelung der Nachprüfungsverfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen im Sinne von § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Vom 31. August 2018
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Regelung der Nachprüfungsverfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen im Sinne von § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 31. August 201814.09.2018
Eingangsformel14.09.2018
§ 1 - Anwendungsbereich14.09.2018
§ 2 - Vergabekammern14.09.2018
§ 3 - Wirksamkeit der Bestellung, Dienstaufsicht14.09.2018
§ 4 - Aufgaben der Vergabekammermitglieder14.09.2018
§ 5 - Entschädigung14.09.2018
§ 6 - Unabhängigkeit14.09.2018
§ 7 - Organisation der Vergabekammern14.09.2018
§ 8 - Geschäftsstelle14.09.2018
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung14.09.2018
Aufgrund der §§ 156 Absatz 1 und 158 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), und des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Oktober 2017 (Amtsbl. I S. 1006), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen im Sinne von § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Auftraggeber im Sinne der §§ 98 bis 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
(2) Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Vergabekammern des Saarlandes und der Vergabekammern anderer Länder oder des Bundes bestimmt sich nach § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

§ 2 Vergabekammern

(1) Zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen im Sinne von § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen richtet das für Wirtschaft zuständige Ministerium eine Vergabekammer für Vergaben des Landes (1. Vergabekammer), eine Vergabekammer für Vergaben der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken (2. Vergabekammer) und eine Vergabekammer für Vergaben der Städte, der Gemeinden und der kommunalen Zweckverbände (3. Vergabekammer) ein.
(2) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium benennt und bestellt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende für die Vergabekammern. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine erneute Bestellung ist möglich.
(3) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium bestellt die hauptamtlichen und die ehrenamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen. Die Bestellungen erfolgen jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine erneute Bestellung ist möglich.
(4) Die hauptamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen und deren Vertreter und Vertreterinnen werden für Vergaben des Landes (1. Vergabekammer) vom für Wirtschaft zuständigen Ministerium, für Vergaben der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken (2. Vergabekammer) vom Landkreistag Saarland und für Vergaben der Städte, der Gemeinden und der kommunalen Zweckverbände (3. Vergabekammer) vom Saarländischen Städte- und Gemeindetag benannt.
(5) Der oder die für Vergaben des Landes (1. Vergabekammer) bestellte hauptamtliche Beisitzer oder Beisitzerin ist zugleich Vertreter oder Vertreterin des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Vergabekammern.
(6) Für die Besetzung und das Verfahren der Vergabekammern gilt § 157 Absatz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend mit der Maßgabe, dass sowohl der Vorsitzende oder die Vorsitzende als auch die hauptamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen die Befähigung zum Richteramt haben müssen.
(7) Die Beisitzer und Beisitzerinnen sollen über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, die ehrenamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen.
(8) Die ehrenamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen werden auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, der Handwerkskammer des Saarlandes, der Architektenkammer des Saarlandes, der Ingenieurkammer des Saarlandes, der Arbeitskammer des Saarlandes und der kommunalen Spitzenverbände des Saarlandes bestellt. Wird nach Aufforderung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums kein Vorschlag eingereicht, kann dieses ersatzweise Personen aus der Wirtschaft oder der Wirtschaftsverwaltung bestellen. Die ehrenamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen können mehreren Kammern angehören.
(9) Die Vergabekammern sind gemäß § 29 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 974), in der jeweils geltenden Fassung, möglichst hälftig mit Frauen zu besetzen.

§ 3 Wirksamkeit der Bestellung, Dienstaufsicht

(1) Für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die hauptamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen der Vergabekammern gelten § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 2 sowie § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt die Dienstaufsicht.
(2) Für die ehrenamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen der Vergabekammern gelten § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 2 sowie § 21 Absatz 2 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend. Die Bestellung ist auch zurückzunehmen, wenn ein ehrenamtlicher Beisitzer oder eine Beisitzerin seine oder ihre Pflichten gröblich verletzt hat.
(3) Die Nichtigkeit einer Bestellung kann erst geltend gemacht werden, nachdem das für Wirtschaft zuständige Ministerium sie bestandskräftig festgestellt hat.
(4) Die allgemeinen Bestimmungen über die Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen und von ehrenamtlicher Tätigkeit bleiben unberührt.

§ 4 Aufgaben der Vergabekammermitglieder

Berichterstatter oder Berichterstatterin können nur der Vorsitzende oder die Vorsitzende und die hauptamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen sein. Der oder die jeweilige ehrenamtliche Beisitzer oder Beisitzerin unterstützt die Vergabekammer auch außerhalb der mündlichen Verhandlung mit seinen oder ihren besonderen Fachkenntnissen.

§ 5 Entschädigung

Die ehrenamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen erhalten für ihre Tätigkeit in den Vergabekammern entsprechend den §§ 15 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), in der jeweils geltenden Fassung, eine Entschädigung.

§ 6 Unabhängigkeit

Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Die Mitglieder der Vergabekammern entscheiden unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Fällen befasst werden, bei denen sie selbst mitgewirkt haben oder beteiligt waren.

§ 7 Organisation der Vergabekammern

Die Vergabekammern des Saarlandes geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung zur Regelung der Organisation, der Grundsätze der Geschäftsverteilung, des Geschäftsgangs und des Verfahrens. Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.

§ 8 Geschäftsstelle

Beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium wird eine Geschäftsstelle für die Vergabekammern eingerichtet.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Regelung der Nachprüfungsverfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 17. August 1999 (Amtsbl. S. 1132), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), außer Kraft.
(3) Die vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgten Bestellungen bleiben bestehen. Im Übrigen ist die Verordnung auch auf diese Bestellungen anzuwenden.
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