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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen Vom 25. Juli 2019

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen Vom 25. Juli 2019
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 25. Juli 201909.08.2019
Eingangsformel09.08.2019
§ 1 - Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen09.08.2019
§ 2 - Beschreibung der ausgegliederten Fläche09.08.2019
§ 3 - Inkrafttreten09.08.2019
Anlage09.08.2019
Aufgrund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 542) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen

Die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30. September 1988 (Amtsbl. S. 1063 ff.) wird geändert, sodass das Flurstück 58, Flur 5, der Gemarkung Steinbach, Ottweiler, nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L 4.03.04 ist.

§ 2 Beschreibung der ausgegliederten Fläche

Die ausgegliederte Fläche ist nördlich der Ortslage Steinbach gelegen und umfasst o. g. Flurstück. Sie befindet sich in einem Straßendreieck aus der nordwestlich verlaufenden B 420, der südlich gelegenen L 288 und einem Feldwirtschaftsweg. Es handelt sich dabei um eine ackerbaulich genutzte Fläche, welche eine Größe von 1,23 ha umfasst.
Die Stadt Ottweiler plant dort eine Grüngut-Sammelstelle zu errichten, wofür der Bebauungsplan mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Grüngut-Sammelplatz Ottweiler“ aufgestellt wird.
Die ausgegliederte Fläche ist aus der beigefügten Flurkarte ersichtlich.

§ 3 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I in Kraft.

Anlage

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