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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen Vom 27. Juli 2020

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen Vom 27. Juli 2020
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 27. Juli 202014.08.2020
Eingangsformel14.08.2020
§ 1 - Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen14.08.2020
§ 2 - Beschreibung der auszugliedernden Fläche14.08.2020
§ 3 - Inkrafttreten14.08.2020
Anlage14.08.2020
Aufgrund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440), in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen

Die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30. September 1988 (Amtsbl. S. 1063 ff.), wird geändert, sodass folgende Flurstücke der Gemarkung Ottweiler nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L 4.03.01 „Ottweiler-Mainzweiler“ sind:
Flur 36, die Flurstücke: 2/7, 136/12, 136/13 je teilweise und Flur 37, die Flurstücke: 76/4, 76/6, 76/7 ganz.
Die neue Grenze des Landschaftsschutzgebietes orientiert sich an der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Tiefenbrunner Flur - Teilbereich Elchenbach“.

§ 2 Beschreibung der auszugliedernden Fläche

Die auszugliedernde Fläche gehört zum Firmengelände der OBG Logistik GmbH & Co KG und umfasst insgesamt eine Fläche von 0,0364 ha. Es handelt sich dabei um den versiegelten Zufahrtsbereich zu Lagerflächen der OBG Logistik GmbH & Co KG und um gestaltete Vorflächen des Firmengebäudes. Die auszugliedernde Fläche wird durch das Firmengelände geprägt und ist bereits stark anthropogen überformt, weshalb ein Verbleib im Landschaftsschutzgebiet L 4.03.01 „Ottweiler-Mainzweiler“ nicht mehr sinnvoll ist. Ökologisch hochwertige Strukturen sind auf der auszugliedernden Fläche nicht vorhanden.
Die auszugliedernde Fläche ist aus der beigefügten Flurkarte ersichtlich.

§ 3 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil I in Kraft.

Anlage

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[Red. Anm.: Zusätzlicher Text zur Grafik] Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen
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