Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wusterhang und Beierwies bei Fechingen“ (N 6708-302) Vom 8. Dezember 2015
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wusterhang und Beierwies bei Fechingen“ (N 6708-302) Vom 8. Dezember 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 99 der Verordnung vom 5. November 2019 (Amtsbl. I S. 886) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wusterhang und Beierwies bei Fechingen“ (N 6708-302) vom 8. Dezember 2015 | 22.01.2016 |
Eingangsformel | 22.01.2016 |
§ 1 - Schutzgebiet | 22.01.2016 |
§ 2 - Schutzzweck | 22.01.2016 |
§ 3 - Zulässige Handlungen und Nutzungen | 22.11.2019 |
§ 4 - Unzulässige Handlungen und Nutzungen | 22.11.2019 |
§ 5 - Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen | 22.01.2016 |
§ 6 - Ausnahmen, Anordnungsbefugnis | 22.01.2016 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 22.01.2016 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 22.01.2016 |
Anlage | 22.01.2016 |
Auf Grund des § 20 Absätze 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726)
[1]
in Verbindung mit § 22 Absätze 1 und 2, § 23 und § 32 Absätze 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Präambel
Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzgebietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen.
Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme.
Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten.
Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerkennung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission.
Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe durch eine verantwortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).
Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele - Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes - sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden.
Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebensräume und Arten unverzichtbar.
Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt.
Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finanzielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzgerechte Wirtschaftsweise auch in FFH- und Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen.
Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE).
Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss.
Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedsstaat seinen aus den europäischen Richtlinien erwachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren.
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14.
§ 1 Schutzgebiet
(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 11,06 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Wusterhang und Beierwies bei Fechingen“ (N 6708-302) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7) in der derzeit geltenden Fassung.
Das Schutzgebiet liegt im Gebiet der Stadt Saarbrücken, in der Gemarkung Fechingen, an der Landstraße L 108, westlich von Ensheim und nordöstlich von Fechingen.
(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte,
[2]
die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in einer Detailkarte 1:2.000, die ebenfalls Bestandteil dieser Verordnung ist, mit Flurstücknummern und Randsignatur wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Stadt Saarbrücken. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.
(3) In der Detailkarte werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhaltungszustände nach Anhang I und Artvorkommen nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG dargestellt.
(4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.
Fußnoten
[2])
Vgl. Anlage zu dieser Datei.
§ 2 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung, der Lebensraumtypen:
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion),
der Art und ihrer Lebensräume:
1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar).
Schutzzweck ist zudem die Erhaltung und Entwicklung eines Niedermoorkomplexes im Bereich einer Muschelkalk-Schichtquelle im Offenland und aus kulturhistorischen Gründen die Erhaltung und Entwicklung von Wald umgebenden Wiesen mit flächigen Quellenaustritten im Bereich einer alten Wüstung jeweils mit zahlreichen, teils seltenen und gefährdeten Pflanzenarten wie Fransen-Enzian (Gentianella ciliata), Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), Fleischfarbenes Knabenkraut (Dactylorhiza incarnata), Kleines Knabenkraut (Orchis morio), Mücken-Händelwurz (Gymnadenia conopsea) und Weiße Waldhyazinthe (Platanthera bifolia).
§ 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
1.
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren,
2.
Beweidung auf Flächen außerhalb des ehemaligen Naturschutzgebietes Beierwies (vom 17. Oktober 1984, Amtsbl. S. 1123) sowie auf den Parzellen 260/126, 127 bis 136 in Flur 31 der Gemarkung Fechingen, unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2,
3.
Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume,
4.
Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen auf Flächen mit den Lebensraumtypen
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
(Erhaltungszustand A) und
6410 Pfeifengraswiesen
; auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
(Erhaltungszustand B und C) ist bei Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzuhalten,
5.
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2,
6.
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird,
7.
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt, darüber hinaus auf bestehenden Wegen Freilauf von Hunden in Sichtweite und im tatsächlichen Einwirkungsbereich der Halter oder Aufsichtspersonen,
8.
auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschäden bei dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Naturraum gewonnenen Heus,
9.
Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
10.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht:
-
bei Gefahr im Verzug,
-
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
-
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen,
soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können,
11.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der derzeit geltenden Fassung
[3]
im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde,
12.
Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche Dargebot erlaubt,
13.
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
1.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6410 Pfeifengraswiesen
a)
Einschüriges Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Geflecktes Knabenkraut (Dactylorhiza maculata) | zu zwei Dritteln, |
Sumpf-Pippau (Crepis paludosa) | zu zwei Dritteln, |
Zittergras (Briza media) | vollständig, |
Mücken-Händelwurz (Gymnadenia conopsea) | vollständig |
oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli,
b)
Beweidung
-
bei Erhaltungszustand C,
sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden,
-
die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen,
c)
Walzen oder Eggen ausschließlich zur Beseitigung von Wildschäden,
2.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A)
a)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) | zur Hälfte, |
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) | zur Hälfte, |
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) | zur Hälfte, |
Schwarze Teufelskralle (Phyteuma nigrum) | zur Hälfte, |
Knaul-Gras (Dactylis glomerata) | zu einem Drittel, |
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) | zu einem Drittel |
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni
,
b)
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden,
c)
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden,
3.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand B)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) | zur Hälfte, |
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) | zur Hälfte, |
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) | zur Hälfte, |
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) | zur Hälfte, |
Wiesen-Klee (Trifolium pratense) | zur Hälfte, |
Knaul-Gras (Dactylis glomerata) | zu einem Drittel, |
Margerite (Leucanthemum vulgare) | zu einem Drittel, |
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) | zu einem Drittel |
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
4.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
(Erhaltungszustand C)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) | zur Hälfte, |
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) | zur Hälfte, |
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) | zur Hälfte, |
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) | zur Hälfte, |
Wiesen-Klee (Trifolium pratense) | zur Hälfte, |
Knaul-Gras (Dactylis glomerata) | zu einem Drittel, |
Margerite (Leucanthemum vulgare) | zu einem Drittel, |
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) | zu einem Drittel |
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
5.
auf Flächen mit den
Lebensraumtypen
6410 Pfeifengraswiesen
und
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
sowie auf Flächen ohne Lebensraumtyp und Vorkommen der Art
1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
a)
Mahd, sofern mindestens 5 % des Schlages jährlich als Altgrasfläche erhalten werden,
b)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
d)
Beweidung, auf Flächen mit Lebensraumtypen, sofern sie ausschließlich mit Rindern, Eseln oder Pferden als Rotationskoppelweide ab 1. Juli, als Nachbeweidung ab 1. August oder als Huteweide mit Schafen oder Ziegen unter Beachtung einer generellen Weideruhe zwischen dem 1. November und dem 31. März erfolgt,
e)
die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand der Lebensraumtypen gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steckbriefe der unter Nummer 1 - 4 genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen auf seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt.
(3) Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig:
Auf Flächen mit den Lebensraumtypen
9130 Waldmeister-Buchenwälder
und
9150 Orchideen-Kalk-Buchenwälder
, die Bewirtschaftung unter Beachtung folgender Maßgaben:
a)
Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt,
b)
ein angemessener Anteil an stehendem und liegendem Biotopholz (Bruch- und Totholz) in Höhe von mindestens 5 % des Durchschnittsvorrats je Hektar Holzbodenfläche wird gewährleistet,
c)
es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August,
d)
Waldwiesen und sonstige Waldlichtungen werden nicht aufgeforstet,
e)
es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten.
Fußnoten
[3])
SDschG vgl. BS-Nr. 224-5.
§ 4 Unzulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können.
Insbesondere ist es unzulässig:
1.
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben sowie das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser,
2.
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
3.
Säume und dauerhaft brachgefallene Flächen zu mähen; davon ausgenommen sind Pflegeschnitte, die die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachten,
4.
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Wanderschafherden zu pferchen,
5.
zu düngen oder Biozide anzuwenden,
6.
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
7.
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, lärmen, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
8.
Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
9.
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
10.
wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
11.
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
(2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
Flächen mit den Lebensraumtypen 6410 Pfeifengraswiesen und
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
(Erhaltungszustand A)
zu kalken.
§ 5 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirtschafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten.
Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne bzw. Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz.
(2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.
(3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren.
(4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragen Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durchgeführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.
§ 6 Ausnahmen, Anordnungsbefugnis
(1) Die Oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die Oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Plan im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.
(3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicher zu stellen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Naturschutzgebiete „Wusterhang“ vom 15. Oktober 1937 (Amtsbl. d. Reichskommissars 1937, S. 300) und „Beierwies“ vom 17. Oktober 1984 (Amtsbl. S. 1123) in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft. Auf den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Flächen treten gleichzeitig die Verordnungen über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband Saarbrücken vom 9. Juni 1976 (Amtsbl. S. 717) in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.
Anlage
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