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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Taffingstal“ Vom 4. September 1984

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Taffingstal“ Vom 4. September 1984
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Taffingstal“ vom 4. September 198401.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Erklärung zum Schutzgebiet01.01.2002
§ 2 - Schutzgegenstand01.01.2002
§ 3 - Schutzzweck01.01.2002
§ 4 - Verbote01.01.2002
§ 5 - Anzeigepflicht01.01.2002
§ 6 - Zulässige Handlungen01.01.2002
§ 7 - Schutz- und Pflegemaßnahmen01.01.2002
§ 8 - Befreiung01.01.2002
§ 9 - Beseitigung von Beeinträchtigungen01.01.2002
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 11 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage - TKV 1001.01.2002
Auf Grund des
§ 19 Abs. 1 und 2
des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147)
[1]
verordnet der
Minister für Umwelt
- Oberste Naturschutzbehörde:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Taffingstal“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 4,7 ha. Es umfasst nach dem Stand vom 4. September 1984 in der Kreisstadt Saarlouis, Gemarkung Picard, Flur 13, die Flurstücke Nr. 55/5, 774/55, 55/12, 55/14, 55/43, 55/15, 55/16, 55/17, 683/55, 684/53, 685/53, 686/53, 687/53, 506/1, 508/1, 509/1, 510/1, 511/1 sowie Teile der Flurstücke Nr. 755/52, 756/52, 312/1, 313/1, 503/1, 504/1, 505/1, 2, 632/1, 512/1, 55/38, 55/36, 55/44, 644/01 und Gemarkung Neuforweiler, Flur 4, das Flurstück Nr. 149/5 sowie einen Teil der Flurstücke Nr. 201/149 und 149/4.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden
[2]
Kartenausschnitt der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5.000 gekennzeichnet sowie in einer Katasterkarte im Maßstab 1:1.000 in roter Farbe dargestellt. Die Katasterkarte wird beim Minister für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises in Saarlouis, Kaiser-Wilhelm- Straße 4 bis 6, 66740 Saarlouis. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
[2])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Förderung des Restbestandes eines ehemals ausgedehnten Feuchtgebiets, das auf Grund äußerst seltener Pflanzen- und Tierarten sowie seltener Lebensgemeinschaften von herausragender Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz im Saarland ist. In dem extrem oligotrophen Auenbereich des Taffingstales soll das Überleben sehr empfindlicher Arten gesichert werden.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
1.
das Betreten außerhalb der Wege;
2.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
3.
Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
4.
Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
5.
nicht jagdbaren wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
6.
das Fotografieren und Filmen von Pflanzen und Tieren sowie das Anfertigen von Tonaufnahmen außerhalb der Wege;
7.
Aufforstungen oder Bepflanzungen mit standortfremden nicht einheimischen Holzarten vorzunehmen;
8.
Pflanzen und Tiere einzubringen;
9.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
10.
das Ein- und Ableiten von Grund- oder Oberflächenwasser;
11.
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
12.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;
13.
das Weiden von Vieh;
14.
Dünger, Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere chemische Mittel zu verwenden;
15.
das Abbrennen von Röhricht und anderen Pflanzenbeständen.

§ 5 Anzeigepflicht

Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Änderungen auf den im Naturschutzgebiet liegenden Flurstücken sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 6 Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht
1.
für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in bisherigem Umfang. § 4 Abs. 2, Ziffern 13 und 14 bleiben unberührt;
2.
für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie die rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
3.
für Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
4.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderung.

§ 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen

Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch Einzelanordnung festgelegt.

§ 8 Befreiung

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes Befreiung erteilt werden.

§ 9 Beseitigung von Beeinträchtigungen

Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung sind vorhandene Beeinträchtigungen auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage - TKV 10

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