Verordnung über das Naturschutzgebiet „Die Ruthenstücker“ Vom 25. November 1985
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Die Ruthenstücker“ Vom 25. November 1985
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Die Ruthenstücker“ vom 25. November 1985 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Erklärung zum Schutzgebiet | 01.01.2002 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 01.01.2002 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2002 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2002 |
§ 5 - Anzeigepflicht | 01.01.2002 |
§ 6 - Zulässige Handlungen | 01.01.2002 |
§ 7 - Schutz- und Pflegemaßnahmen | 01.01.2002 |
§ 8 - Befreiung | 01.01.2002 |
§ 9 - Beseitigung von Beeinträchtigungen | 01.01.2002 |
§ 10 - Duldungspflicht | 01.01.2002 |
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 12 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Auf Grund des
§ 19 Abs. 1 und 2
des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147)
[1]
verordnet der
Minister für Umwelt
- Oberste Naturschutzbehörde:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung „Die Ruthenstücker“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 11 ha. Es umfasst nach dem Stand vom 25. November 1985 in der Gemeinde Großrosseln
Gemarkung Großrosseln, Flur 5, die Flurstücke Nr. 322/1 bis 329/1, 329/4, 330/1, 330/4, 331/1, 331/4, 332/1, 333/1, 334/1, 334/4, 335/1, 336/1 bis 340/1, 342/1, 345/2, 346/1 bis 350/1, 351/2, 352/1, 353/1, 354/1, 354/5, 354/9, 355/1 bis 359/1, 360, 361, 363/5, 364, 365, 366/1, 533/367, 366/5, 368/1, 368/5, 369/1, 538/370, 371/1, 372/1, 372/4, 373/2, 374/1 bis 378/1, 746/377, 748/378, 379/1, 379/4, 380/1 bis 387/1, 387/4, 388/1 bis 392/1, 393, 395/1, 396 bis 399, 457, 458, 459/6, 460, 461/1 bis 464/1, 723/464, 464/5 sowie Teile der Flurstücke Nr. 317/5, 318/1 bis 321/1 und 475/4.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden Kartenausschnitt
[2]
der Deutschen Grundkarte (DGK 5) M. 1:5.000 gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab M. 1:1.250 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird beim Minister für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde des Stadtverbandes
*
Saarbrücken, Schlossstraße 10, 66117 Saarbrücken. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
*)
Nunmehr Regionalverband.
[2])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Förderung eines großflächigen, weitgehend homogenen Schilfgebiets mit herausragender Bedeutung als Brut- und Lebensraum für bestandsgefährdete Vogelarten sowie als Ruhe- und Rastplatz für zahlreiche Zugvogelarten.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der Objekte der wissenschaftlichen Forschung und Lehre führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
1.
das Betreten außerhalb der Wege, auch zum Zweck des Fotografierens, Filmens o.Ä., sowie das Laufenlassen von Hunden;
2.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
3.
Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
4.
Brach- und Grünlandflächen umzubrechen;
5.
Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
6.
nicht jagdbaren wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
7.
Aufforstungen oder Anpflanzungen vorzunehmen;
8.
Pflanzen und Tiere einzubringen;
9.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
10.
das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser;
11.
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
12.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;
13.
das Baden;
14.
das Weiden von Vieh, soweit es dem Schutzzweck zuwiderläuft;
15.
die Verwendung von Düngemitteln (einschließlich organischer), Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden oder anderen chemischen Mitteln sowie das Einbringen von Klärschlamm;
16.
das Abbrennen von Schilf, Hecken und anderen Pflanzenbeständen.
§ 5 Anzeigepflicht
Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Änderungen auf den im Naturschutzgebiet liegenden Flurstücken sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.
§ 6 Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1.
für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang. § 4 Abs. 2 Ziffer 4, 14 und 15 bleiben unberührt;
2.
für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Unterhaltungsarbeiten zum Hochwasserschutz der Rossel mit Geräteeinsatz sind nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 14. Februar jeden Jahres auf einem Uferstreifen von max. 3 m Breite zulässig;
3.
für Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder den von ihr beauftragten Stellen angeordnet werden;
4.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderung.
§ 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen
Schutz- und Pflegemaßnahmen werden durch Einzelanordnung festgelegt.
§ 8 Befreiung
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes Befreiung erteilt werden.
§ 9 Beseitigung von Beeinträchtigungen
Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.
§ 10 Duldungspflicht
Die Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Anlage
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