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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ruhbachtal“ Vom 1. Juni 1988

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ruhbachtal“ Vom 1. Juni 1988
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ruhbachtal“ vom 1. Juni 198801.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Bestimmung01.01.2002
§ 2 - Schutzgegenstand01.01.2002
§ 3 - Schutzzweck01.01.2002
§ 4 - Verbote01.01.2002
§ 5 - Anzeigepflicht01.01.2002
§ 6 - Zulässige Handlungen01.01.2002
§ 7 - Schutz- und Pflegemaßnahmen01.01.2002
§ 8 - Befreiung01.01.2002
§ 9 - Beseitigung von Beeinträchtigungen01.01.2002
§ 10 - Duldungspflicht01.01.2002
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 12 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des
§ 19
des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147)
[1]
,
geändert durch Gesetz vom 8. April 1987 (Amtsbl. S. 569)
, verordnet der
Minister für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde
:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Bestimmung

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Ruhbachtal“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 38 ha. Es umfasst nach dem Stand vom Juni 1988 in der Stadt Sulzbach, Gemarkung Sulzbach,
Flur 13,
die Flurstücke Nr. 1, 225/2, 226/81, 227/81, 228/81, 229/81, 230/3, 4, 5, 6, 7, 8, 173/9, 174/9, 175/10, 167/12, 168/12, 169/12, 170/12, 115/12, 116/12, 117/12, 131/15, 132/15, 16/1, 118/17, 18, 20, 24/1, 25, 124/28, 180/26, 29 bis 34 und 120/35 sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 81/6, 11, 130/13, 129/13, 13/1, 171/13, 126/14, 132/15, 19, 81/23 und 81/24;
Flur 20,
die Flurstücke Nr. 4940/1, 4940/2, 4941 bis 4951, 4952/1, 4952/2, 4953, 4954, 4820, 4821, 4822, 4823/1, 4823/2, 4824/1, 4824/2, 4825/1 und 4825/2 sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 4819, 5085/19 und 4818/4;
in der Stadt St. Ingbert, Gemarkung St. Ingbert,
die Flurstücke Nr. 4939, 4938, 4937/2, 4937, 4936, 4935/3, 4935/2, 4935, 4933/2, 4933, 4930, 4928 bis 4925, 4924/3, 4924/2, 4924, 4923/2, 4923, 4922, 4921, 4921/2, 4920/2, 4920, 4919 bis 4916, 4915/3, 4915/2, 4915, 4914/2, 4914, 4913, 4912, 4911/3, 4911/2, 4911, 4910, 4909/2, 4909/4, 4909/3, 4908, 4907, 4906, 4905/2, 4905, 4904, 4903, 4902, 4902/2, 4830/5, 4830/4, 4830/7, 4830/6, 4830, 4901/2, 4901/1, 4900, 4899, 4898, 4897, 4896, 4895, 4894, 4892, 4788/2, 4788, 4783/5, 4783/4, 4780/2, 4780, 4779, 4778 sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 4829/5, 4934, 5085/5, 4789/8, 4893, 4892/2, 4891, 4789/2, 4786, 4785, 4784, 4783/2, 4783/3.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden
[2]
Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab 1:1.000 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird beim Minister für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Je eine weitere Ausfertigung befindet sich bei den unteren Naturschutzbehörden beim Landkreis in Homburg, Am Forum 1, 66424 Homburg, und beim Stadtverband
*
Saarbrücken, Schlossplatz 10, 66111 Saarbrücken. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
*)
Nunmehr Regionalverband.
[2])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung, Förderung und Entwicklung eines naturnahen Bachtals mit seinen Seitentälern. Dieses ist charakterisiert durch ein vielfältiges, kleinflächig wechselndes Mosaik der Lebensräume Auwald, Bruchwald, Quellfluren, Röhricht, Hochstaudenfluren, Großseggenrieden, Nasswiesen, Übergangsmoor und Winkelseggen-Erlenwald. Das Gebiet bietet einer Vielzahl seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten ihren natürlichen Standort.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der Objekte der wissenschaftlichen Forschung und Lehre führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
1.
das Betreten außerhalb der Wege sowie das Laufen lassen von Hunden;
2.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
3.
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen sowie Anlagen dieser Art zu verändern;
4.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
5.
Pflanzen zu entfernen oder in anderer Weise zu schädigen;
6.
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
7.
Pflanzen und Tiere einzubringen;
8.
Aufforstungen oder Anpflanzungen vorzunehmen;
9.
Wald flächenhaft zu nutzen;
10.
Brach- und Grünlandflächen umzubrechen;
11.
das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser;
12.
das Weiden von Vieh;
13.
die Verwendung von Düngemitteln (einschließlich organischer);
14.
Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere chemische Mittel sowie Klärschlamm einzubringen;
15.
das Abbrennen;
16.
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken, Abfälle wegzuwerfen;
17.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
18.
Veränderungen an den bestehenden Gewässern vorzunehmen.

§ 5 Anzeigepflicht

Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.

§ 6 Zulässige Handlungen

Entgegen § 4 Abs. 2 bleiben zulässig
1.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit folgenden Maßgaben:
-
Es erfolgt keine Düngung und keine Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln.
-
In standortgerechten Beständen wird die Entwicklung der natürlichen Waldgesellschaft des Standorts durch natürliche Verjüngung gefördert.
-
In standortgerechten Beständen erfolgt die Nutzung kleinflächig, im Uferbereich der Gewässer einzelstammweise.
-
Nicht standortgerechte Bestände können flächig geerntet werden; auf diesen genutzten Flächen darf zur Aufforstung die natürliche Waldgesellschaft des Standorts künstlich begründet werden.
2.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung als Dauergrünland im bisherigen Umfang mit folgenden Maßgaben:
-
Es erfolgen kein Umbruch und keine Nachsaat.
-
Es erfolgt keine Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln.
-
Es werden keine Gülle und kein Klärschlamm eingebracht.
-
Es erfolgen keine Trockenlegungen.
3.
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege (einschließlich der Jagd) sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, soweit dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Dies gilt auch für erforderliche Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen und baulicher Anlagen; erforderliche Arbeiten dürfen mit Rücksicht auf die Brut- und Laichzeit nicht ohne zwingenden Grund in der Zeit vom 15. Februar bis 30. September durchgeführt werden.
4.
Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder den von ihr beauftragten Stellen angeordnet oder zugelassen werden.

§ 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall eine nach § 6 zulässige Handlung für unzulässig erklären, wenn diese den Schutzzweck gefährdet.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann Schutz- und Pflegemaßnahmen anordnen, wenn die Wahrung des Schutzzwecks dies erfordert.

§ 8 Befreiung

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann von der obersten Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes erfüllt sind.

§ 9 Beseitigung von Beeinträchtigungen

Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen des Schutzzwecks sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.

§ 10 Duldungspflicht

Die Eigentümer von Flurstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage

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