Verordnung über das Naturschutzgebiet „Noswendeler Bruch“ (N 6407-301) Vom 4. Dezember 2014
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Noswendeler Bruch“ (N 6407-301) Vom 4. Dezember 2014
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 66 der Verordnung vom 5. November 2019 (Amtsbl. I S. 886) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Noswendeler Bruch“ (N 6407-301) vom 4. Dezember 2014 | 16.01.2015 |
Eingangsformel | 16.01.2015 |
§ 1 - Schutzgebiet | 16.01.2015 |
§ 2 - Schutzzweck | 22.11.2019 |
§ 3 - Zulässige Handlungen und Nutzungen | 22.11.2019 |
§ 4 - Unzulässige Handlungen und Nutzungen | 22.11.2019 |
§ 5 - Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen | 22.11.2019 |
§ 6 - Ausnahmen, Anordnungsbefugnis | 16.01.2015 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 16.01.2015 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 16.01.2015 |
Anlage | 16.01.2015 |
Aufgrund des § 20 Absatz 1 und 3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3) in Verbindung mit § 22 Absatz 1 und 2, § 23 und § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Präambel
Natura 2000-Gebiete sind Bestandteil eines europaweit verpflichtenden Schutzgebietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten. Die Mitgliedstaaten haben für ihren Anteil an Natura 2000-Gebieten Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gebiete als besondere Schutzgebiete endgültig unter Schutz zu stellen.
Ziel der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wild lebender Pflanzen- und Tierarten zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), das heißt der Vielfalt der Arten, der genetischen Vielfalt und der Vielfalt der Ökosysteme.
Ziel der Natura 2000-Gebiete ist ausdrücklich nicht die Aufgabe der Nutzung, sondern der Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Die Landbewirtschaftung ist also erwünscht und oftmals notwendig, um den „günstigen Erhaltungszustand“ der natürlichen Lebensräume und Arten zu gewährleisten.
Der Betrachtungs- und Beurteilungszeitraum begann dabei jeweils mit der Anerkennung eines Natura 2000-Gebietes durch die EU-Kommission.
Grundstückseigentümer und Bewirtschafter haben die Aufgabe, durch eine verantwortliche Nutzung der Flächen dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).
Die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes wird vorrangig durch Regelungen zur Bewirtschaftung in der Verordnung gesichert. Die weiteren Erhaltungsziele - Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes - sollen in erster Linie durch einen mit den Bewirtschaftern abgestimmten Managementplan erreicht werden.
Ein wirkungsvolles Gebietsmanagement ist für den erfolgreichen Schutz der Lebensräume und Arten unverzichtbar.
Regelungen, die die Landbewirtschaftung einschränken, werden durch finanzielle Hilfen für die Bewirtschafter sinnvoll ergänzt.
Die Europäische Union eröffnet durch die Verabschiedung der Agenda 2000 finanzielle Möglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die durch eine naturschutzgerechte Wirtschaftsweise auch in FFH- und Vogelschutzgebieten zur Erhaltung von Lebensraumtypen und Arten beitragen.
Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE).
Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten Erwartungen gerecht zu werden, ist in den Natura 2000-Richtlinien geregelt, dass alle sechs Jahre in den Mitgliedstaaten eine Berichterstattung über den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführten Schutzmaßnahmen erfolgen muss.
Dieser Bericht muss zudem die wichtigsten Ergebnisse des allgemeinen Monitorings beinhalten. Kommt ein Mitgliedstaat seinen aus den europäischen Richtlinien erwachsenen Verpflichtungen nicht nach, existiert ein EU-rechtliches Kontroll- und Sanktionsinstrumentarium in Form von Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren.
§ 1 Schutzgebiet
(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 152,3 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Noswendeler Bruch“ (N 6407-301) und ist Teil des Netzes Natura 2000 (§ 31 Bundesnaturschutzgesetz) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7) - FFH-Richtlinie - und als Europäisches Vogelschutzgebiet der Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Schutzgebiet liegt in der Stadt Wadern, Gemarkungen Obermorscholz, Untermorscholz, Wadern und Noswendel, erstreckt sich im Tal des Wahnbachs und des Haasbruchbachs und umfasst zudem den Friedwald. Es entspricht der Fläche des bisherigen Naturschutzgebietes „Noswendeler Bruch“.
(2) Das Schutzgebiet ist in der anliegenden Übersichtskarte,
[1]
die Bestandteil dieser Verordnung ist, durch schwarze Umrandung gekennzeichnet. Die flurstückgenaue Abgrenzung ist in Detailkarten 1 : 2.000 mit Flurstücknummern und Randsignatur wiedergegeben. Diese Karten und der Verordnungstext werden im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Naturschutzbehörde - , Saarbrücken, verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der Stadt Wadern. Verordnungstext und Karten können bei den genannten Stellen eingesehen werden.
(3) In den Detailkarten werden, soweit dies für die Anwendbarkeit nachfolgender Regelungen erforderlich ist, die Lebensraumtypen und deren Erhaltungszustände nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG - FFH-Richtlinie - dargestellt.
(4) Das Schutzgebiet wird an den Hauptzugängen durch das Schild „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet, dessen Aufstellung und Bestand die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu dulden haben.
Fußnoten
[1])
Vgl. Anlage zu dieser Datei.
§ 2 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes (Erhaltungsziele), einschließlich der räumlichen Vernetzung der prioritären Lebensraumtypen:
91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden,
der Lebensraumtypen:
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Subtyp 6431 Feuchte Hochstaudenfluren, planar bis montan
6510 Magere Flachlandmähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli),
der Arten und ihrer Lebensräume:
1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
1096 Bachneunauge (Lampetra planeri)
1337 Biber (Castor fiber)
der Brut-, Rast- oder Zugvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:
A 229 Eisvogel (Alcedo atthis)
A 338 Neuntöter (Lanius collurio),
der gefährdeten Zugvogelarten nach Artikel 4 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie und ihrer Lebensräume:
A 153 Bekassine (Gallinago gallinago)
A 210 Turteltaube (Streptopelia turtur)
A 212 Kuckuck (Cuculus canorus)
A 275 Braunkehlchen (Saxicola rubetra).
Schutzzweck ist zudem die Erhaltung, Förderung und Entwicklung eines für den Naturraum Hochwald-Vorland repräsentativen, großflächigen Biotopkomplexes aus Großseggenrieden, Schilfröhrichten, mesotrophen Mädesüß-Hochstaudenfluren, genutzten und brachgefallenen Feuchtwiesen, Sandäckern und -rasen, Baumhecken und Gebüschen, Auenwald-Fragmenten und Bruchwald sowie Hainsimsen-Buchenwald, mit seiner Schönheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.
§ 3 Zulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Handlungen und Nutzungen zulässig:
1.
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren.
2.
Beweidung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absatz 1 und 2.
3.
Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume.
4.
Anpflanzungen mit Obstbäumen (Hochstämme), ausgenommen auf Flächen mit den Lebensraumtypen 6510 Magere Flachlandmähwiesen (Erhaltungszustand A) und 6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen; auf Flachlandmähwiesen (Lebensraumtyp 6510, Erhaltungszustand B und C) ist bei Neuanapflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzuhalten.
5.
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2.
6.
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird,
7.
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt.
8.
auf Flächen mit Lebensraumtypen Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang nur zur Behebung von Wildschäden bei dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen und ausschließlich mit Glatthafer (herkunftsgesichertes Saatgut aus der Herkunftsregion 9) oder Samen des aus dem gleichen FFH-Lebensraumtyp im Naturraum gewonnenen Heus,
9.
Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen.
10.
fischereiliche Nutzung der Gewässer unter Beachtung des Absatzes 2 Nrn. 2 und 11 im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge und, soweit erforderlich, die zweckgebundene Beschilderung.
11.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils aufgrund fachspezifischerVorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht:
-
bei Gefahr im Verzug,
-
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
-
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen,
soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können.
12.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober unter Beachtung des § 4 Absatz 2 Nrn. 6 und 7. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht.
13.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
14.
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
1.
auf Grünlandflächen außerhalb der Lebensraumtypen
6230 Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden, 6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonigschluffigen Böden (Molinion caeruleae) sowie 6510 Magere Flachlandmähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
a)
bisherige Nutzungsintensität,
b)
höchstens am Entzug bemessene Düngung,
c)
Mahd nach dem 1. Juli,
d)
Beweidung bisher beweideter Flächen mit einer Besatzdichte bis 1,2 Großvieheinheiten pro Hektar.
2.
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion sowie 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planetaren und montanen bis alpinen Stufe
a)
die Anpflanzung von Gehölzen im Bereich der Ufer, sofern dies nicht zu einer Beschattung von Wasserpflanzen- und Röhrichtbeständen führt,
b)
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung. Besatzmaßnahmen, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen. Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einen Monat vorher anzuzeigen.
3.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6230 Borstgrasrasen
a)
einschüriges Mähen erst nach dem vollständigen Abblühen einer der folgenden Arten:
Flügelginster (Chamaespartium sagittale),
Berg-Waldhyazinthe (Platanthera chlorantha),
Gemeines Kreuzblümchen (Polygala vulgaris),
Arnika (Arnica montana),
Wald-Läusekraut (Pedicularis sylvatica),
oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli.
b)
Beweidung
•
bei Erhaltungszustand C,
sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt, unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden.
•
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
c)
Walzen oder Eggen ausschließlich zur Beseitigung von Wildschäden.
4.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6410 Pfeifengraswiesen
a)
Einschüriges Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Geflecktes Knabenkraut (Dactylorhiza maculata) | zu zwei Dritteln, |
Sumpf-Pippau (Crepis paludosa) | zu zwei Dritteln, |
Zittergras (Briza media) | vollständig, |
Mücken-Händelwurz (Gymnadenia conopsea) | vollständig, |
oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli.
b)
Beweidung
•
bei Erhaltungszustand C,
sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt, unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Wei-deruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden.
•
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
c)
Walzen oder Eggen ausschließlich zur Beseitigung von Wildschäden.
5.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachlandmähwiesen, Erhaltungszustand A
a)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) | zur Hälfte, |
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) | zur Hälfte, |
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) | zur Hälfte, |
Schwarze Teufelskralle (Phyteuma nigrum) | zur Hälfte, |
Knaul-Gras (Dactylis glomerata) | zu einem Drittel, |
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) | zu einem Drittel, |
Margerite (Leucanthemum vulgare) | zu einem Drittel, |
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) | zu einem Drittel, |
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni.
b)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März.
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden.
d)
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt, unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden.
e)
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden.
6.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachlandmähwiesen, Erhaltungszustand B
a)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) | zur Hälfte, |
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) | zur Hälfte, |
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) | zur Hälfte, |
Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) | zur Hälfte, |
Wiesen-Klee (Trifolium pratense) | zur Hälfte, |
Knaul-Gras (Dactylis glomerata) | zu einem Drittel, |
Margerite (Leucanthemum vulgare) | zu einem Drittel, |
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) | zu einem Drittel, |
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni.
b)
am Entzug durch Ernte bemessene Düngung unter Verzicht auf das Aufbringen organischen Flüssigdüngers, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird.
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März.
d)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden.
e)
Beweidung, sofern es sich um eine am Aufwuchs bemessene Nachbeweidung vom 1. August bis zum 31. Oktober oder Wanderschäferei (Hütehaltung) handelt, unter den Maßgaben, dass keine Zufütterung erfolgt, eine Weideruhe vom 1. November bis zum 31. März eingehalten wird sowie Ruhephasen von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen bei Rotationskoppelweide und Wanderschäferei eingehalten werden.
f)
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
g)
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen - Erhaltungszustand A -, 6230 Artenreiche submontane Borstgrasrasen und 6410 Pfeifengraswiesen) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
7.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachlandmähwiesen, Erhaltungszustand C
a)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil:
Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) | zur Hälfte, |
Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) | zur Hälfte, |
Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) | zur Hälfte, |
Kleiner Klappertopf Rhinanthus minor) | zur Hälfte, |
Wiesen-Klee (Trifolium pratense) | zur Hälfte, |
Knaul-Gras (Dactylis glomerata) | zu einem Drittel, |
Margerite (Leucanthemum vulgare) | zu einem Drittel, |
Wiesen-Pippau (Crepis biennis) | zu einem Drittel, |
oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni.
b)
am Entzug durch Ernte bemessene Düngung, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird.
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März.
d)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden.
e)
Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet.
f)
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden.
Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
g)
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Bei Zufütterungsstellen ist ein Mindestabstand von 25 m zu nährstoffsensiblen Lebensraumtypen (z. B. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen - Erhaltungszustand A -, 6230 Artenreiche submontane Borstgrasrasen und 6410 Pfeifengraswiesen) einzuhalten. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
8.
auf Flächen mit dem
Lebensraumtyp 6510
und Vorkommen der Art
1060 Großer Feuerfalter
a)
Mahd, sofern mindestens 5 % des Schlages jährlich als Altgrasfläche erhalten werden.
b)
Walzen oder Eggen bis zum 1. März.
c)
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden.
d)
Beweidung, sofern sie ausschließlich mit Rindern, Eseln oder Pferden als Rotationskoppelweide ab 1. Juli, als Nachbeweidung ab 1. August oder als Huteweide mit Schafen oder Ziegen unter Beachtung einer generellen Weideruhe zwischen dem 1. November und dem 31. März erfolgt.
e)
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steckbriefe der unter Nr. 3-7 genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen auf seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt.
9.
in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie der Zeit des Frühjahrs- und Herbstzugs, inklusive damit in Verbindung stehender Rastzeiten alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Vogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd.
10.
bei Vorkommen der Art
1337 Biber (Castor fiber)
im Umkreis von 50 Metern um Biberdämme und Biberburgen alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung des im Schutzzweck genannten Bibers führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd.
11.
bei Vorkommen der Art
1096 Bachneunauge (Lampetra planeri)
a)
die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirken, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch und keine Düngung in den nach Wasserhaushaltsgesetz definierten Gewässerrandstreifen erfolgen und keine Pestizide angewandt werden,
b)
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung. Besatzmaßnahmen, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen. Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einen Monat vorher anzuzeigen.
(3) Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 91 E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alnio-Padion, Alnion incanae, Salicion albae), 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) und 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenbuchenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli) die Bewirtschaftung nach den Regeln der naturnahen Dauerwaldwirtschaft im Sinne des § 28 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr. 1069 - Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 26. Oktober 1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008, in der jeweils geltenden Fassung Beachtung der Vorgaben des Absatzes 2 Nrn. 9 und 10 sowie folgenden Maßgaben:
a)
Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt.
b)
Es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August.
c)
Waldwiesen und sonstige Waldlichtungen werden nicht aufgeforstet.
d)
Es erfolgt kein künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten.
e)
Nadelbaumbestände sind bei Bewirtschaftung mittelfristig in naturnahe Bestände zu überführen.
f)
Keine Düngung und keine Behandlung mit chemischen Mitteln.
g)
Keine Eingriffe in den Wasserhaushalt.
h)
Keine Aufforstungen.
i)
Verbleib eines Totholz- bzw. Biotopholzanteils (stehendes und liegendes Totholz, schief- und krummwüchsige Bäume, Bäume mit in Zersetzung begriffener bzw. abgeplatzter Rinde) von mindestens 10 % des Holzvorrates der Waldbestände auf der Fläche.
j)
Beseitigung von Nadelholz in den Gewässerrandstreifen von 10 m Breite (ab der Mittelwasserlinie).
§ 4 Unzulässige Handlungen und Nutzungen
(1) Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können.
Insbesondere ist es unzulässig:
1.
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
2.
Gewässerrandstreifen von 10 m Breite (ab der Mittellinie) zu nutzen, Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
3.
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden und Wanderschafherden zu pferchen,
4.
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) zur Anwendung zu bringen oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
5.
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
6.
Motorsport- und sonstige Festveranstaltungen durchzuführen,
7.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind, ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
8.
wild wachsende Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
[2]
10.
Starten, Landen und Flugbetrieb von Hängegleitern, Gleitdrachen, Modellflugzeugen und Multikoptern,
11.
das Naturschutzgebiet ohne Nutzungsrecht zu befahren und außerhalb der vorhandenen Wege zu betreten.
(2) Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
1.
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
a)
Bereiche von Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften mit Booten zu befahren,
b)
Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
c)
das Gewässer und seine Ufer zu kalken,
2.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6230 Borstgrasrasen
zu düngen oder zu kalken,
3.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6410 Pfeifengraswiesen
zu düngen oder zu kalken,
4.
auf Flächen mit den Lebensraumtypen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
a)
zu mähen, es sei denn, der Managementplan legt einzelfallbezogene Änderungen fest,
b)
zu beweiden,
5.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp
6510 Magere Flachlandmähwiesen, Erhaltungszustand A
zu düngen oder zu kalken
6.
bei Vorkommen der Art
1337 Biber (Castor fiber)
a)
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen,
b)
Hunde im Umkreis von 50 m um die Biberburgen frei laufen zu lassen.
7.
bei Vorkommen der Art
1096 Bachneunauge (Lampetra planeri)
a)
Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
b)
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen.
Fußnoten
[2])
Nr. 9. fehlt.
§ 5 Managementplan, Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Konkrete flächenbezogene Aussagen zu Artvorkommen und deren Habitatstrukturen sowie zur Bewirtschaftung erfolgen in Managementplänen, die von der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt werden. Auf bewirtschafteten Flächen erfolgt die Aufstellung nach Anhörung der Nutzungsberechtigten.
Auf Staatswaldflächen erfolgt die Erstellung der Managementpläne beziehungsweise von Teilen der Managementpläne durch den SaarForst Landesbetrieb im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle. Im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten erfolgt die Erstellung der Managementpläne im Benehmen mit den Zweckverbänden und dem Bundesamt für Naturschutz.
(2) Der Managementplan stellt darüber hinaus freiwillige weitergehende Maßnahmen und Nutzungen dar.
(3) Die jeweils geltende Fassung des Managementplans ist durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle entsprechend zu kennzeichnen und dauerhaft zu verwahren.
(4) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die in einem Managementplan nach Absatz 3 enthalten sind, werden unter Aufsicht der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle durch diese oder in deren Auftrag, im Bereich des Staatswaldes auch durch den SaarForst Landesbetrieb und im Bereich der Zweckverbände für die Durchführung von Naturschutzgroßprojekten auch durch die Zweckverbände durchgeführt. Von einem Managementplan nach Absatz 3 abweichende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle. Bei Verpachtung der im Eigentum der Städte und Gemeinden, Zweckverbände zur Durchführung von Naturschutzgroßprojekten, des Landes oder des Bundes befindlichen Grundstücke und bei vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung der Nutzung sind die Vorgaben des Managementplans für die betroffene Fläche zu beachten und in den Pachtvertrag aufzunehmen.
§ 6 Ausnahmen, Anordnungsbefugnis
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen von Beschränkungen und Maßgaben nach § 3 sowie von der Unzulässigkeit gemäß § 4 zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Für sonstige Maßnahmen geringen Umfanges kann die oberste Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Handelt es sich um ein Projekt im Sinne des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes oder um einen Plan im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die diesbezüglichen Verfahrensregelungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes anzuwenden.
(3) Soweit durch Maßnahmen oder Handlungen eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps oder der Art eingetreten ist oder begründet zu erwarten ist, kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Anordnungen treffen, um die Erhaltung oder Wiederherstellung des Erhaltungszustandes sicherzustellen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 und 4 verstößt.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Noswendeler Bruch“ vom 2. Mai 2001 (Amtsbl. S. 902), geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) sowie auf den in § 1 bezeichneten Flächen die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen und Landschaftsbestandteilen im Kreis Merzig-Wadern vom 4. Juli 1952 (Amtsbl. S. 603), ergänzt durch die Verordnung vom 26. August 1963 (Amtsbl. S. 589) und geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2011 (Amtsbl. S. 227) in der Fassung der Berichtigungen vom 20. Juli 2011 (Amtsbl. S. 239) und vom 8. August 2011 (Amtsbl. S. 276).
Anlage
zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Noswendeler Bruch“ (N 6407-301)
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