Verordnung über die Erweiterung des Naturschutzgebietes „Neuhäuseler Arm“ Vom 28. September 1992
Verordnung über die Erweiterung des Naturschutzgebietes „Neuhäuseler Arm“ Vom 28. September 1992
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Erweiterung des Naturschutzgebietes „Neuhäuseler Arm“ vom 28. September 1992 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Schutzgegenstand | 01.01.2002 |
§ 2 - Schutzzweck | 01.01.2002 |
§ 3 - Verbote | 01.01.2002 |
§ 4 - Zulässige Handlungen | 01.01.2002 |
§ 5 - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | 04.02.2006 |
§ 6 - Befreiungen | 01.01.2002 |
§ 7 - Duldungspflicht | 01.01.2002 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 9 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Auf Grund des
§ 19
des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147),
geändert durch Gesetz vom 8. April 1987 (Amtsbl. S. 569)
[1]
, verordnet das
Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde
:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.
§ 1 Schutzgegenstand
(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 10 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt; es stellt die Erweiterung des bestehenden Naturschutzgebiets „Neuhäuseler Arm“ vom 5. November 1990 (Amtsbl. S. 1301)
[2]
dar.
(2) Die Erweiterung des Naturschutzgebiets liegt zwischen der Siedlung Waldland und der Ortslage von Kirkel-Neuhäusel. Sie umfasst folgende Grundstücke: Gemeinde Kirkel,
Gemarkung Kirkel-Neuhäusel,
die Flurstücke Nr. 1455, 1455/2, 1456, 1457, 1457/2, 1458,1458/2, 1459, 1459/3, 1459/2, 1460, 1460/2, 1461/5, 1461/6, 1461/9, 1462, 1462/2, 1462/3, 1462/7, 1462/4, 1462/5, 1462/6, 1463, 1463/2, 1438/3, 1438/2, 1438/4, 1438, 1437/2, 1437, 1436/2, 1436, 1435/4, 1435/3, 1435/2, 1435, 1434/2, 1434, 1433/2, 1433, 1432/2, 1432, 1431/2, 1431, 1430/2, 1430, 1429, 1428/5, 1428/4, 1428/3, 1428/2, 1428, 1427, 1426, 1425, 1424/2, 1424, 1423/4, 1423/3, 1423/2, 1423, 1270/16, 1270/18, 1270/20, 1271/14, 1271/16, 1271/18, 1271/12, 1277, 1276, 1273/5, 1273/7, 1273/9, 1273/11, 1274/1, 1274/3, 1275/1
sowie Teilflächen von 1422 und 1266/5.
(3) Die Erweiterung des Naturschutzgebiets ist in dem anliegenden
[3]
Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab 1:1.000 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird im Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis in Homburg. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(4) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS- Nr. 791- 78.
[3])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.
§ 2 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Pflege eines an das bestehende Naturschutzgebiet anschließenden Feuchtwiesen-Tals im Zuge des Kirkeler Baches. Diese teils traditionell bewirtschaftete und teils brachgefallene Kulturlandschaft weist an den besonderen Standort angepasste Lebensgemeinschaften mit seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten auf.
§ 3 Verbote
(1) Entsprechend
§ 19
[1]
Abs. 3 Saarländisches Naturschutzgesetz sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern,
2.
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen oder zu verändern,
3.
Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
4.
Pflanzen zu entfernen oder zu schädigen,
5.
wild lebende Tiere zu stören oder zu schädigen,
6.
Pflanzen oder Pflanzensamen einzubringen,
7.
Flächen umzubrechen oder abzubrennen,
8.
Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
9.
Vieh weiden zu lassen,
10.
Düngemittel (einschließlich organischer) zu verwenden,
11.
chemische Mittel zu verwenden,
12.
Zelte, Wohnwagen, Behälter o.Ä. aufzustellen,
13.
zu baden oder die Wasserfläche zu befahren,
14.
Fische einzusetzen und zu fischen,
15.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen,
16.
das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten sowie Hunde frei laufen zu lassen,
17.
das Schutzgebiet mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren.
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 17 SNG.
§ 4 Zulässige Handlungen
(1) Entgegen § 3 Abs. 2 bleiben zulässig:
1.
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
-
keine Düngung und keine Behandlung mit chemischen Mitteln erfolgen,
-
kein Umbruch und keine Nachsaat erfolgen,
-
keine Eingriffe in den Wasserhaushalt vorgenommen werden,
-
eine Mahd erst nach dem 30. Juni erfolgt,
-
eine Beweidung nur auf bisherigen Weideflächen mit max. 2 Großvieheinheiten/ha erfolgt;
2.
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Wege, Gewässer und der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen sowie die Jagd;
3.
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen, Einrichtungen und Gewässer in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Februar; bei Gefahr im Verzug gilt diese Fristbeschränkung nicht.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.
§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Für das Naturschutzgebiet wird ein Pflege- und Entwicklungsplan von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt; auf Waldflächen ist dies die für Forstplanung zuständige Behörde der Landesforstverwaltung
[4]
.
(2) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder unter fachlicher Leitung desselben von sonstigen Stellen oder Personen durchgeführt. § 35 Saarländisches Naturschutzgesetz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme gelten auch die Beseitigung von den Schutzzweck störenden baulichen Anlagen, Wegen, Gewässern oder sonstigen Einrichtungen ohne rechtlichen Bestandsschutz sowie Schutzmaßnahmen gegen schädliche Einwirkungen auf das Naturschutzgebiet, wenn dem Missstand nicht durch eine Anordnung nach
§ 30
[5]
Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz abgeholfen werden kann.
Fußnoten
[4])
Zuständig ist insoweit das Ministerium für Umwelt.
[5])
Vgl. jetzt § 28 SNG.
§ 6 Befreiungen
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann von der obersten Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn die in § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 7 Duldungspflicht
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
die Grenzen des Schutzgebiets durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet werden,
2.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 3 Abs. 2 dieser Verordnung verbotenen und nicht in § 4 zugelassenen Handlungen durchführt.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Anlage
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