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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neuforweiler Weiherbachtal“ Vom 30. Dezember 1999

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neuforweiler Weiherbachtal“ Vom 30. Dezember 1999
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neuforweiler Weiherbachtal“ vom 30. Dezember 199901.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Schutzgegenstand01.01.2002
§ 2 - Schutzzweck01.01.2002
§ 3 - Regelungen01.01.2002
§ 4 - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen04.02.2006
§ 5 - Duldungspflicht01.01.2002
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 7 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des § 17 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258)
[1]
, verordnet das
Ministerium für Umwelt
als Oberste Naturschutzbehörde:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Das im Folgenden näher bestimmte Gebiet mit einer Größe von ca. 23 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt; es trägt die Bezeichnung „Neuforweiler Weiherbachtal“.
(2) Das Naturschutzgebiet liegt in Saarlouis-Neuforweiler östlich der Ortslage im Tal des Weiherbaches. Es umfasst folgende Grundstücke:
Gemarkung Lisdorf,
Flur 11,
Nr. 326/113, 218/112, 217/112, 216/112, 242/110, 241/110, 260/109, 259/108, 258/108, 257/107, 256/107, 106/1, 280/105, 279/105, 278/105;
Gemarkung Lisdorf,
Flur 12,
Nr. 449/325, 450/325, 322/1, 514/320, 513/168, 463/169, 464/169, 170/1, 172, 173, 174, 454/175, 455/175, 176/1, 318, 317, 316, 312, 313, 314, 315, 486/245, 485/245, 243/1, 242/1, 535/325, 536/325, 515/328, 328/2, 328/4, 328/6, 397/330, 332, 509/333, 336/1, 311, 310, 309, 308, 307, 246, 305/1, 302/1, 296, 297, 369/298, 370/298, 299, 447/294, 293, 564/292, 289/1, 428/291, 429/291, 290, 276, 277, 278/1, 287/1, 283/1, 337/2, 337/1;
Gemarkung Lisdorf,
Flur 13,
Nr. 421/211, 422/211, 212, 213, 214, 215, 216, 403/242, 241, 352/240, 351/239, 238, 393/237, 394/237, 395/237, 396/237, 361/236, 360/236, 378/235, 377/235, 304/235, 266/235, 265/235, 264/235, 389/235, 379/235, 262/235, 219, 218, 217, 220, 221, 222, 223, 227, 226, 225, 224, 228, 229, 230, 402/234, 401/233, 400/232, 260/231, 259/231, 419/231, 420/231;
Gemarkung Lisdorf,
Flur 19,
Nr. 235/25, 236/25, 26/1, 24/1, 297/22, 265/21, 264/21, 20, 305/24;
Gemarkung Neuforweiler,
Flur 2,
Nr. 122/1, 785/122, 786/122, 310/122;
Gemarkung Neuforweiler,
Flur 4,
Nr. 62/2
sowie Teile von
Nr. 34/1, 36/1, 36/2, 36/3, 36/5, 37/1, 37/2, 38, 4/4, 43/1, 10/2, 46/3, 47, 48, 49/1, 50, 51, 52, 53, 298/22, 65/1, 334/68, 59/2, 22/4, 22/2.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden
[1]
Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab 1 : 1.000 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird im Ministerium für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine weitere Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Fußnoten
[1])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Bachtales und des angrenzenden Hangwaldes im Naturraum Saarlouiser Becken.
Die vielfältig strukturierten Waldflächen, die Weiden-Faulbaum-Gebüsche, die mesotrophen Hochstaudenfluren, Röhrichte und Großseggenriede sowie die seggen- und binsenreichen Nasswiesen bieten in ihrer Vernetzung einer Vielzahl von Pflanzen- und Tierarten, darunter seltenen und gefährdeten, einen geeigneten Lebensraum.

§ 3 Regelungen

(1) Entsprechend § 17 Abs. 3 SNG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Zu diesem Grundsatz wird im Einzelnen Folgendes festgesetzt:
1.
Die forstwirtschaftliche Nutzung ist im bisherigen Umfang zulässig mit den Maßgaben, dass
-
keine Düngung und keine Behandlung mit chemischen Mitteln erfolgen,
-
keine Eingriffe in den Wasserhaushalt vorgenommen werden,
-
im Gewässerrandstreifen von 10 m je Ufer nur einzelstammweise Nutzung erfolgt,
-
in den übrigen Beständen die Nutzung kleinflächig erfolgt und die natürliche Waldgesellschaft des Standortes durch natürliche Verjüngung gefördert wird,
-
ein Totholzanteil von 10 % des stehenden Holzvorrates verbleibt.
2.
Die Nutzung der rechtmäßig bestehenden Weidefläche, der Wege, Leitungen und Einrichtungen sowie die fischereiliche Nutzung sind im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge zulässig.
3.
Die jagdliche Nutzung ist im Rahmen des § 30 Abs. 1 Saarländisches Jagdgesetz zulässig.
4.
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen, Wege, Leitungen und Einrichtungen sind ausschließlich in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Februar zulässig; bei Gefahr im Verzuge gilt diese Fristbeschränkung nicht.
5.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern sind ausschließlich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. März und vom 15. Juli bis 15. Oktober zulässig; bei Gefahr im Verzuge gilt diese Fristbeschränkung nicht.
6.
Andere als die in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Nutzungen sowie über die Bestandserhaltung hinausgehende bauliche Maßnahmen sind verboten. Ohne Nutzungsrecht darf das Gebiet nicht befahren werden; Rad fahren und Reiten sind nur auf dazu geeigneten Wegen erlaubt. Außerhalb der vorhandenen Wege darf das Gebiet nicht betreten werden. Wild wachsende Pflanzen dürfen weder beschädigt noch entnommen oder eingebracht werden; wild lebende, nicht jagdbare Tiere dürfen weder gestört noch entnommen oder ausgesetzt werden.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 SNG bleibt unberührt.

§ 4 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Für das Naturschutzgebiet wird bei Bedarf ein Pflege- und Entwicklungsplan von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle erstellt.
(2) Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder unter fachlicher Leitung desselben von sonstigen Stellen oder Personen durchgeführt. § 35 SNG ist entsprechend anzuwenden.
(3) Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme gelten auch die Beseitigung von den Schutzzweck störenden baulichen Anlagen, Wegen, Gewässern oder sonstigen Einrichtungen ohne rechtlichen Bestandsschutz sowie Schutzmaßnahmen gegen schädliche Einwirkungen auf das Naturschutzgebiet, wenn dem Missstand nicht durch eine Anordnung nach § 28 Abs. 4 SNG abgeholfen werden kann.

§ 5 Duldungspflicht

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass
1.
die Grenzen des Schutzgebiets durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet werden,
2.
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 SNG handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 Abs. 1 dieser Verordnung festgesetzten Vorschriften zuwiderhandelt.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Anlage

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