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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Naturschutzgebiete „Naturwaldzellen im Saarland“ Vom 28. Januar 2000

Verordnung über die Naturschutzgebiete „Naturwaldzellen im Saarland“ Vom 28. Januar 2000
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 8 Satz 2 der Verordnung vom 21. März 2017 (Amtsbl. I S. 385)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Naturschutzgebiete „Naturwaldzellen im Saarland“ vom 28. Januar 200001.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Schutzgegenstand07.04.2017
§ 2 - Schutzzweck13.01.2017
§ 3 - Regelungen01.01.2002
§ 4 - Maßnahmen01.01.2002
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 6 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Auf Grund des § 17 des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. am 12. Mai 1993, Amtsbl. S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258)
[1]
, verordnet das
Ministerium für Umwelt
- Oberste Naturschutzbehörde:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Die im Folgenden näher bestimmten Gebiete mit einer Gesamtgröße von ca. 744 ha werden zu Naturschutzgebieten erklärt; sie tragen die Sammelbezeichnung „Naturwaldzellen im Saarland“.
(2) Die Naturschutzgebiete sind im Einzelnen wie folgt bezeichnet und liegen auf folgenden Staatswaldflächen im Saarland:
NSG- Nr. Bezeichnung Größe ha Stadt/Gemeinde Staatswald-Abteilungs-Nr.
9 Jägersburger Moor aufgehoben
15 Geisweiler Weiher aufgehoben
55 Überlosheimer Hang 50 Wadern 2217, 2218, 2219
89 Heidhübel 7 Saarbrücken Teilfläche von 1476
90 Rheinfels aufgehoben
91 Hölzerbachtal aufgehoben
92 Werbeler Graben aufgehoben
93 Weinbrunn aufgehoben
94 Hoxfels 55 Schmelz 4106, 4107, 4108, Teilfläche von 4109
95 Beruser Wald aufgehoben
97 Kahlenberg 67 Nonnweiler 6270, Teilfläche von 6267, 6268, 6269
98 Frankenbacher Hof 49 Marpingen 6801, 3799, 3800
99 Bärenfels aufgehoben
(3) Die Naturschutzgebiete sind in den anliegenden Kartenausschnitten gekennzeichnet.

§ 2 Schutzzweck

Die im Rahmen des Naturwaldzellenprogramms des Saarlandes zu Naturwaldzellen erklärten Waldflächen sollen vor Nutzungen, Belastungen, Störungen und nicht natürlichen Veränderungen geschützt werden. Diese Waldflächen dienen in ihrer ungestörten biologischen Entwicklung als forstliche Dauerversuchsflächen der Erforschung der Lebensvorgänge in ungestörten Waldökosystemen sowie Zwecken des Arten- und Biotopschutzes, insbesondere für Algen, Moose, Flechten, Pilze, Farne sowie Alt- und Totholz bewohnende Vögel, Kleinsäuger und Insekten.
Die jeweiligen Standorte und Bestände werden im Einzelnen wie folgt beschrieben:
Bezeichnung Standort Bestand
Jägersburger Moor (im Naturraum Homburger Becken) aufgehoben
Geisweiler Weiher (Prims-Hochland) Quarzsand des mittl. Buntsandsteins, Vulkanit-Mischlehm ca. 180jähriger Eichen-Buchenbestand, ca. 120jähriger Erlen-Eschenbestand, 20-40jährige Nadelbaum-Mischbestän-de, 8-25jährige Laubwaldverjüngung
Überlosheimer Hang (Prims-Hochland) mäßig trockener und mäßig frischer dunkler Vulkanitboden und Vulkanitmischlehme, Auestandort 30-80jährige Buchenbestände, 30-60jährige Nadelbaumbestände, im Bachtal 30jähriger Pappel- und Buchenbestand
Heidhübel (Saar-Kohlenwald) mäßig frischer Kohlenlehm ca. 200jähriger Buchenbestand, ca. 50jähriger Buchen-Traubeneichen-Bestand und ca. 20jährige Verjüngung mit Pioniergehölzen
Rheinfels (Saarbrücken-Kirkeler-Wald) aufgehoben
Hölzerbachtal (Saar-Kohlenwald) mäßig-frischer Kohlenlehm mit Inseln aus Lehmsand ca. 50jähriger Erlen-Eschenwald, ca. 50jährige und ca. 90jährige Fichtenbestände, 40-70 und 130-170jährige Traubeneichen-Buchenmischbestände
Werbeler Graben (Warndt) mäßig frischer Quarzsand und wechsel-trockener Diluvialsand ca. 100jährige Kiefern-Eichenmischbestände, ca. 150jährige Eichen-Buchenmischbestände, ca. 120jähriger Buchen-Kiefernmischbestand, ca. 110jähriger Eichenbestand
Weinbrunn (Warndt) mäßig trockene und wechseltrockene Quarzsande des mittleren Buntsand-steins 70-90jähriger Kiefer-Mischwald, ca. 40jährige Jungbestände (Robinie mit Birke, Douglasie mit Birke, Kiefer, E-Lärche)
Hoxfels (Prims-Hochland) mäßig frische dunkle Vulkanitböden ca. 160jähriger Buchenbestand, ca. 60-120jährige Fichtenbestände, ca. 50jähriger Bestand mit Laubgehölzen aus Naturverjüngung
Beruser Wald (Warndt) Lehmsande, mäßig frischer Muschelsandlehm und Muschelkalklehm 50-140jährige Bestände aus Buche, Esche, Kirsche, Hainbuche, Birke, Robinie, Eiche, Fichte, Douglasie und Lärche
Baumbusch (Saar-Blies-Gau) stellenweise vernäs- sender, sonst frischer Mergelton, Kalkverwitterungslehm ca. 130jährige Buchenbestände, ca. 50jähriger Eschen-Buchen-Mischbestand, ca. 30jähriger Nadelbaummischbestand, ca. 80jähriger Laubbaummischbestand
Kahlenberg (Hoch- und Idarwald) mäßig frischer Quarzit-schuttboden und Quarzitmischlehm, im Nordosten ehemalige Deponiefläche 160-240jährige Buchen-Traubeneichen-Bestände, abgestorbene Fichten-Altbestände (ca. 100jährig) und ca. 50jährige Fichtenjungbestände
Frankenbacher Hof (Prims-Blies-Hügelland) Lehmsande und Glanzlehme ca. 100jähriger Lärchen-Buchen-Eichen-Mischbestand, ca. 120jähriger Eichenbestand, ca. 70jährige Laub-Nadelbaummischbestände, ca. 40jähriger Fichtenstreifen, ca. 40jähriger Erlen- und Pappelbestand, ca. 20jähriger Eichen-Laubmischbestand
Bärenfels (Saar-Ruwer-Hunsrück) mäßig trockene bis mäßig frische Quarzit-schuttböden, kleinflächig mäßig frische bis frische Quarzitmischlehme und teilweise vernässende Tonlehme ca. 200jährige Buchen-Eichen-Altholzbestände; ca. 100jährige Buchenbestände, 40-70jährige Fichtenbestände, 50-60jährige Buchenbestände, 20-30jährige Nadelbaumbestände, 10-20jährige Mischbestände

§ 3 Regelungen

Entsprechend § 17 Abs. 3 SNG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturschutzgebiete oder ihrer Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Zu diesem Grundsatz wird im Einzelnen Folgendes festgesetzt:
1.
Es erfolgt keine land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung.
2.
Die Nutzung der rechtmäßig bestehenden Wege, Leitungen, Gewässer und Einrichtungen sind im Rahmen bestehender Nutzungsrechte zulässig; die jagdliche Nutzung ist im Rahmen des § 30 Abs. 1 Saarländisches Jagdgesetz zulässig.
3.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen, Wege, Leitungen, Gewässer und Einrichtungen sind ausschließlich in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Februar zulässig; bei Gefahr im Verzug gilt diese Fristbeschränkung nicht.
4.
Andere als die in Nummer 2 aufgeführten Nutzungen und baulichen Maßnahmen sind verboten. Ohne Nutzungsrecht darf das Gebiet nicht befahren werden (außer mit Fahrrädern auf befestigten Wegen); außerhalb der vorhandenen Wege darf das Gebiet nicht betreten werden. Wild wachsende Pflanzen dürfen weder beschädigt noch entnommen oder eingebracht werden; wild lebende, nicht jagdbare Tiere dürfen weder gestört noch entnommen oder ausgesetzt werden.
5.
Wissenschaftliche Untersuchungen von Kulturdenkmälern sind mit Erlaubnis der Forstbehörde zulässig. Die oberste Naturschutzbehörde ist hierüber zu unterrichten.

§ 4 Maßnahmen

Maßnahmen zur Verbesserung der Situation für die natürliche Entwicklung, zur Minderung von Belastungen, zur Erhaltung besonders seltener Pflanzen- und Tiergesellschaften und zur Beseitigung von Missständen werden von der Forstbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde veranlasst.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 SNG handelt, wer in den Naturschutzgebieten vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 dieser Verordnung festgesetzten Vorschriften zuwiderhandelt.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Naturschutzgebiete „Jägersburger Moor“ vom 16. Mai 1961 (Amtsbl. S. 285) und „Geisweiler Weiher mit Umgebung“ vom 1. September 1969 (Amtsbl. S. 655) außer Kraft. Weiterhin treten in der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Primsaue und Hangwald bei Überlosheim“ vom 9. November 1989 (Amtsbl. S. 1546)
[2]
die Regelungen zur forstwirtschaftlichen Nutzung auf den Grundstücken der Gemarkung Büschfeld, Flur 13, Nr. 291/5 und 449/2 außer Kraft.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS- Nr. 791- 73.

Anlage

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