Verordnung über das Naturschutzgebiet „Moosbruch“ Vom 8. September 1989
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Moosbruch“ Vom 8. September 1989
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Moosbruch“ vom 8. September 1989 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Bestimmung | 01.01.2002 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 01.01.2002 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2002 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2002 |
§ 5 - Anzeigepflicht | 01.01.2002 |
§ 6 - Zulässige Handlungen | 01.01.2002 |
§ 7 - Schutz- und Pflegemaßnahmen | 01.01.2002 |
§ 8 - Befreiung | 01.01.2002 |
§ 9 - Beseitigung von Beeinträchtigungen | 01.01.2002 |
§ 10 - Duldungspflicht | 01.01.2002 |
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 12 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Auf Grund des
§ 19
des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsblatt Seite 147),
geändert durch Gesetz vom 8. April 1987 (Amtsblatt Seite 569)
[1]
, verordnet der
Minister für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde
:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.
§ 1 Bestimmung
Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Naturschutzgebiet Moosbruch“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 11 ha. Es umfasst nach dem Stand vom 8. September 1989 in der Gemeinde Nonnweiler,
Gemarkung Otzenhausen, Flur 6, die Flurstücke Nr. 112/4, 112/2, 892/112, 1218/112, 985/112, 1104/112, 1220/112, 1217/110, 607, 602, 977/601, 976/600, 160, 161, 162, 163, 159/1, 947/159, 158, 157, 113/3, 113/2, 113/1, 914/113, 113/4, 1208/36, 1162/45, 1163/46, 1210/75, 76, 1211/77, 79, 80, 81, 82, 83, 1212/84, 88, 91, 1213/90, 92, 1214/93, 96, 1215/97, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 1216/108, 109, sowie eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 112/1 Flur 1, Nr. 9/5 sowie eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 14/9;
Gemarkung Schwarzenbach, Flur 1, Flurstücke Nr. 69/5, 69/2, 71, 69/3, 1 sowie eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 70.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden
[2]
Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab 1:1.250 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird beim Minister für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine zweite Ausfertigung befindet sich beim Landkreis St. Wendel, Mommstraße 21 bis 25a, 66606 St. Wendel. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
[2])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung, Förderung und Entwicklung eines Erlen-Birkenbruchs sowie eines naturnahen Abschnitts des Münzbaches. Die Lebensgemeinschaften des Birkenbruchs, der Pfeifengras-Birkenbestände, der Quellfluren und der Ufersäume sind in landesweit herausragender Weise ausgeprägt und bieten zahlreichen bedrohten Pflanzen- und Tierarten einen geeigneten Lebensraum. Darüber hinaus befindet sich im Schutzgebiet ein geologisch wertvoller Gesteinsaufschluss.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2.Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen sowie Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
4.
Veränderungen an den bestehenden Gewässern vorzunehmen;
5.
das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser einschließlich Dränagen;
6.
Brach- und Grünlandflächen umzubrechen;
7.
das Weiden von Vieh;
8.
die Verwendung von Düngemitteln (einschließlich organischer);
9.
Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere chemische Mittel sowie Klärschlamm einzubringen;
10.
das Abbrennen von Pflanzenbeständen (z.B. Röhricht, Wiesen, Brachen, Hecken);
11.
Aufforstungen oder Anpflanzungen vorzunehmen;
12.
Wald flächenhaft zu nutzen;
13.
Pflanzen oder Tiere einzubringen;
14.
Pflanzen zu entfernen oder in anderer Weise zu schädigen;
15.
nicht jagdbaren wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
16.
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
17.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;
18.
das Betreten außerhalb der Wege, einschließlich Reiten und Befahren sowie das Laufen lassen von Hunden.
§ 5 Anzeigepflicht
Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.
§ 6 Zulässige Handlungen
Entgegen § 4 Abs. 2 bleiben zulässig
1.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit folgenden Maßgaben:
-
Es erfolgt keine Düngung und keine Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln.
-
In standortgerechten Beständen erfolgt die Nutzung kleinflächig, im Uferbereich der Gewässer einzelstammweise.
-
Nicht standortgerechte Bestände können flächig geerntet werden; auf diesen genutzten Flächen erfolgt eine Wiederbewaldung ausschließlich durch Naturverjüngung.
-
In standortgerechten Beständen wird die Entwicklung der natürlichen Waldgesellschaft des Standorts durch natürliche Verjüngung gefördert.
2.
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege (einschließlich der Jagd) sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen; erforderliche Arbeiten sollten mit Rücksicht auf die Brut- und Laichzeit möglichst nicht in der Zeit vom 15. Februar bis 30. September durchgeführt werden.
3.
Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet oder zugelassen werden.
§ 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall in § 6 aufgeführte zulässige Handlungen für unzulässig erklären, wenn deren Ausübung den Schutzzweck gefährdet.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann Schutz- und Pflegemaßnahmen anordnen, wenn die Wahrung des Schutzzwecks dies erfordert.
§ 8 Befreiung
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann von der obersten Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn die in § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 9 Beseitigung von Beeinträchtigungen
Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen des Schutzzwecks sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.
§ 10 Duldungspflicht
Die Eigentümer von Flurstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Anlage
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