Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lohbergerbachtal - Bauernkuppe“ Vom 20. März 1989
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lohbergerbachtal - Bauernkuppe“ Vom 20. März 1989
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 10 § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lohbergerbachtal - Bauernkuppe“ vom 20. März 1989 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Bestimmung | 01.01.2002 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 01.01.2002 |
§ 3 - Schutzzweck | 01.01.2002 |
§ 4 - Verbote | 01.01.2002 |
§ 5 - Anzeigepflicht | 01.01.2002 |
§ 6 - Zulässige Handlungen | 01.01.2002 |
§ 7 - Schutz- und Pflegemaßnahmen | 01.01.2002 |
§ 8 - Befreiung | 01.01.2002 |
§ 9 - Beseitigung von Beeinträchtigungen | 01.01.2002 |
§ 10 - Duldungspflicht | 01.01.2002 |
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 12 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Auf Grund des
§ 19
des Gesetzes über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147),
geändert durch Gesetz vom 8. April 1987 (Amtsbl. S. 569)
[1]
, verordnet der
Minister für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde
:
Fußnoten
[1])
SNG vgl. BS-Nr. 791-14. Gemäß § 53 Abs. 3 SNG gelten Verweisungen auf das bisherige Gesetz als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Ablösungsgesetzes fort.
§ 1 Bestimmung
Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Naturschutzgebiet Lohbergerbachtal - Bauernkuppe“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 16 ha. Es umfasst nach dem Stand vom März 1989 in der Gemeinde Heusweiler, Gemarkung Niedersalbach,
Flur 11,
Flurstücke Nr. 117/16, 116/16, 115/16, 67/16, 183/16, 182/16, 141/16, 140/16, 139/16, 132/16, 131/16, 63/16, 114/15, 113/15, 112/15, 49/15, 15/1, 110/15, 109/15, 52/15, 53/15, 108/15, 107/15, 56/15, 57/15, 15/2, 16/33, 16/37, 16/41, 16/45, 148/16, 147/16, 146/16, 79/16, 16/49, 126/16, 16/52, 16/55, 133/16, 16/57, 16/59, 16/61, 16/63, 16/65, 51/5 sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 159/16, 71/16, 70/16, 69/16, 16/25, 16/29, 51/6,
Flur 12,
Flurstücke Nr. 86/14, 86/12, 86/10, 148/86, 149/86, 139/86, 138/86, 137/86, 136/86, 135/86, 134/86, 133/86, 132/86, 131/86, 186/86, 185/86, 129/86, 86/47, 86/44, 86/32, 87/11, 87/2, 87/16 sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 86/8, 84/2, 83/3, 82/3, 44/2, 38/6, 35/7,
Flur 7,
Teilflächen der Flurstücke Nr. 61/1, 59, 58, 57, 183/56, 55/1, 54,53/3.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in dem anliegenden
[2]
Kartenausschnitt gekennzeichnet sowie in der Katasterkarte Maßstab 1:1.190 mit roter Randsignatur dargestellt. Die Katasterkarte wird beim Minister für Umwelt - Oberste Naturschutzbehörde -, Hardenbergstraße 1, 66119 Saarbrücken, archivmäßig verwahrt. Eine zweite Ausfertigung befindet sich bei der unteren Naturschutzbehörde beim Stadtverband
*
Saarbrücken, Am Schlossplatz, 66111 Saarbrücken. Die Karte kann bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
(3) Das Naturschutzgebiet wird an den Hauptzugängen und, soweit zum Erkennen des Grenzverlaufs im Gelände erforderlich, entlang dem Grenzverlauf durch Aufstellung des amtlichen Schildes „Naturschutzgebiet“ gekennzeichnet.
Fußnoten
*)
Nunmehr Regionalverband.
[2])
Kartenausschnitt vgl. in der Anlage zu dieser Datei.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung, Förderung und Entwicklung eines naturnahen Waldbestandes aus Eichen-Hainbuchenwald, der von feuchten Gräben mit Winkelsegen-Erlenwald und gut ausgebildeten Quellfluren durchzogen ist. Dieses Gebiet ist einer der letzten naturnahen Lebensräume in der intensiv genutzten umgebenden Landschaft.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der Objekte der wissenschaftlichen Forschung und Lehre führen können.
(2) Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2.
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen sowie Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
4.
Pflanzen zu entfernen oder in anderer Weise zu schädigen;
5.
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
6.
Pflanzen und Tiere einzubringen;
7.
Aufforstungen oder Anpflanzungen vorzunehmen;
8.
Wald flächenhaft zu nutzen;
9.
Flächen umzubrechen;
10.
Oberflächen- oder Grundwasser einzuleiten oder abzuleiten sowie das Gelände zu dränieren;
11.
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen;
12.
Düngemittel (einschließlich organischer) zu verwenden;
13.
Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere chemische Mittel) zu verwenden;
14.
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen, Wagen oder Krafträder zu parken;
15.
zu fischen;
16.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;
17.
das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten sowie Hunde frei laufen zu lassen.
§ 5 Anzeigepflicht
Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.
§ 6 Zulässige Handlungen
Entgegen § 4 Abs. 2 bleiben zulässig
1.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit folgenden Maßgaben:
-
Es erfolgt keine Düngung und keine Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln.
-
In standortgerechten Beständen wird die Entwicklung der natürlichen Waldgesellschaft des Standorts durch natürliche Verjüngung gefördert.
-
In standortgerechten Beständen erfolgt die Nutzung kleinflächig, im Uferbereich der Gewässer einzelstammweise.
-
Nicht-standortgerechte Bestände können flächig geerntet werden; auf diesen genutzten Flächen darf zur Aufforstung die natürliche Waldgesellschaft des Standortes künstlich begründet werden.
2.
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege (einschließlich der Jagd) sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang soweit dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Dies gilt auch für erforderliche Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen, baulicher Anlagen und Gewässer; erforderliche Arbeiten sollen mit Rücksicht auf die Brut- und Laichzeit nicht ohne zwingenden Grund in der Zeit vom 15. Februar bis 30. September durchgeführt werden.
3.
Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder den von ihr beauftragten Stellen angeordnet oder zugelassen werden.
§ 7 Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall in § 6 aufgeführte zulässige Handlungen für unzulässig erklären, wenn deren Ausübung den Schutzzweck gefährdet.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann Schutz- und Pflegemaßnahmen anordnen, wenn die Wahrung des Schutzzwecks dies erfordert.
§ 8 Befreiung
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann von der obersten Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn die in § 34 Abs. 2 des Saarländischen Naturschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 9 Beseitigung von Beeinträchtigungen
Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen des Schutzzwecks sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.
§ 10 Duldungspflicht
Die Eigentümer von Flurstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Anlage
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